Verwaltungsrecht

Abschiebung, Asylantrag, Ausreise, Lebensunterhalt, Bescheid, Gruppenverfolgung, Einreise, Scheidung, Einkommen, Erkrankung, Aufenthaltsverbot, Bundesamt, Abschiebungsverbote, Abschiebungsverbot, Kosten des Verfahrens, konkrete Gefahr, Nichteinhaltung der Frist

Aktenzeichen  Au 4 K 19.31715

Datum:
9.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42300
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerinnen haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung i. S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Ausgehend von ihrem Vortrag droht den Klägerinnen auch unter Berücksichtigung ihres individuellen Vorbringens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung.
Hierbei ist im Ergebnis der Bescheidsbegründung der Beklagten zu folgen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die von der Klägerin zu 1 letztlich als ausreiseursächlich bezeichnete familiäre Situation, insbesondere die wiederholten gewaltsamen Übergriffe ihres geschiedenen Ehemanns knüpfen ersichtlich an kein Asylmerkmal im Sinne des § 3b AsylG an, sondern wurzeln allein in einem familiären Konflikt. Der Ex-Ehemann fordert von der Klägerin zu 1 finanzielle Unterstützung zur Begleichung seiner Spielschulden und zur Finanzierung seiner Alkoholsucht. Er erkennt die Scheidung nicht und sucht die Klägerinnen trotz Kontakt- und Näherungsverbotes nach dem Gewaltschutzgesetz auf.
Auch aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit droht den Klägerinnen im Falle einer Abschiebung keine asylrechtlich relevante Verfolgung. Kurden sind in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Es fehlt an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, B.v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 – BVerfGE 83, 216 m.w.N.; BVerwG, B.v. 24.2.2015 – 1 B 31.14 – juris). Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon aus, dass eine Verfolgung kurdischer Volkzugehöriger nicht die von der Rechtsprechung verlangte Verfolgungsdichte aufweist, die zu einer Gruppenverfolgung und damit der Verfolgung eines jeden Mitglieds führt (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – Rn. 6 n.v.). Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen (vgl. SächsOVG, U.v. 7.4.2016 – 3 A 557/13.A – juris; BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 9 ZB 12.30404 – juris Rn. 6; B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – Rn. 7 n.v.). Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK etwa höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 24.8.2020 – Lagebericht, S. 20). Ziel derartiger Maßnahmen sind die Klägerinnen eigenem Vortrag zufolge aber nicht geworden.
Schließlich sind die Klägerinnen im Hinblick auf die geltend gemachte Gewalt durch Dritte auf Akteure, die Schutz bieten können sowie auf eine interne Fluchtalternative in der Westtürkei und insbesondere in Istanbul oder in einer anderen Großstadt zu verweisen (§ 3d und § 3e AsylG). Insofern wird ebenfalls auf die Ausführungen im streitbefangenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG; s. auch, VG Augsburg, U.v. 15.1.2019 – Au 6 K 17.35376 -juris Rn. 27 ff.). Dem sind die Klägerinnen nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.
Der türkische Staat ist grundsätzlich willig, Schutz vor familiärer Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten. Er hat hierzu eine Reihe von Maßnahmen ergriffen und in den letzten Jahren weiter ausgebaut. Frauen und Männer sind vor dem Gesetz weitgehend gleichgestellt. Die Gesetzesvorschriften, die Blutrache- und Ehrenmordtaten betreffen, sind verschärft worden. Es gibt Frauenhäuser und Telefon-Hotlines für Betroffene. Ob diese Maßnahmen hinreichend wirksam sind, um Frauen effektiv vor möglichen Misshandlungen zu schützen, lässt sich nicht pauschal beantworten, bedarf vielmehr einer Würdigung aller konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 19.7.2019 – A 10 K 15283/17 – juris Rn. 49 m.w.N.).
Gemessen hieran ist vorliegend von einer ausreichenden Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts schon daraus, dass die Klägerin zu 1 nach den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht nur die Scheidung erreicht (Scheidungsurteil v. 27.12.2017), sondern auch Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegenüber ihren Ex-Ehemann erwirkt hat. Verstöße hiergegen wurden polizeilich aufgenommen und dokumentiert. Einen absoluten Schutz vor Gewalt durch Dritte kann indes kein Staat gewährleisten. Die Klägerin zu 1 ist auch anders als in der von ihr in Bezug genommenen Rechtsprechung gerade nicht auf die Person, von der die Gewalt ausgeht, in materieller und sonstiger Hinsicht angewiesen; vielmehr führte sie ein wirtschaftlich eigenständiges Leben und kann zudem auf Verwandte, wie ihre Mutter, zurückgreifen, die sie unterstützen und bspw. über nunmehr fast eineinhalb Jahre zwei ihrer Kinder bei sich aufnehmen. Auch wenn die Großfamilie der Klägerinnen patriarchalisch geprägt sei und letztlich sogar Gewalt gegenüber Ehefrauen toleriere, so gehen die tätlichen Übergriffe vorliegend nicht von diesen Verwandten, sondern allein vom geschiedenen Ehemann aus. Es ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Verwandten das Scheidungsurteil per se nicht anerkennen oder akzeptieren und die Klägerin zu 1 wieder ihrem geschiedenen Ex-Ehemann zuführen würden.
Das Gericht ist weiter der Überzeugung, dass die Klägerinnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat in der Westtürkei und insbesondere in Istanbul oder in anderen (Groß-) Städten unbehelligt leben könnten (§ 3e AsylG), dies daher als innerstaatliche Fluchtalternative noch geeignet und zumutbar ist, so dass erwartet werden kann, dass sie sich dort vernünftigerweise (wieder) niederlassen. Selbst wenn der Ex-Ehemann der Klägerin zu 1 über die vielschichtige Verwandtschaft oder weitere Bekannte den aktuellen Aufenthaltsort in Erfahrung brächte und die Klägerin zu 1 belästigen oder bedrohen würde, wäre sie auf staatlichen Schutz zu verweisen.
Den Klägerinnen ist die Westtürkei wirtschaftlich zumutbar. Ihnen droht dort keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage dort. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin zu 1 den Lebensunterhalt für sich und ihre Töchter in der Westtürkei – wie zuletzt auch – durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen kann. Auch wenn hierfür mehr zu fordern ist als ein kümmerliches Einkommen zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20), ist doch vernünftigerweise zu erwarten, dass die Klägerin zu 1 sich dort aufhält und ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder dort sicherstellt, ggf. auch mit Unterstützung von Verwandten, auf die sie bspw. während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls zugreifen kann. Es ist zu erwarten, dass die Klägerin zu 1 als gesunde und arbeitsfähige Frau mit Schulbildung, erst recht aber mit familiären bzw. sonstigen Kontakten dort ihren Lebensunterhalt sicherstellen kann.
Sie findet dort auch hinreichende Sicherheit. Es ist nicht zu erwarten, dass ihr ExEhemann die Klägerin zu 1 in den Großstädten wie Istanbul ohne weiteres wird auffinden können. Im Übrigen wäre die Klägerin zu 1 darauf zu verweisen, um Schutz bei der Polizei nachzusuchen (s.o.).
2. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der insbesondere vom geschiedenen Ehemann ausgehenden Repressalien sind die Klägerinnen auf internen Schutz (§ 3e AsylG) bzw. auf Akteure, die Schutz bieten können (§ 3d AsylG), zu verweisen (s.o.).
3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Stichhaltige Gründe, die gegen trotz des funktionierenden Sozialsystems im Falle der Klägerinnen gegen eine Sicherung des Existenzminimums sprechen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
a) Den Klägerinnen steht kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197) und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.
aa) Hier liegen diese besonders strengen Voraussetzungen nicht vor, denn die erwachsene, gesunde und erwerbsfähige Klägerin zu 1 würde im Fall seiner Abschiebung in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass die elementarsten Bedürfnisse für sie und ihre Familie im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer in der Türkei jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert (in std. Rspr. VG Augsburg, U.v. 9.10.2018 – Au 6 K 17.33922 – juris Rn. 89 ff.). Bei den Klägerinnen kommt hinzu, dass sie auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen können; so leben derzeit zwei ihrer Kinder bei der Mutter der Klägerin zu 1 und werden von ihr versorgt.
bb) Die Klägerinnen würden im Fall einer Abschiebung in die Türkei auch nicht wegen der Asylantragstellung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Rückkehrerinnen und Rückkehrer werden nach vorliegenden Erkenntnissen keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen. Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen, zu denen die Deutsche Botschaft engen Kontakt unterhält, ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (vgl. Lagebericht, S. 29). Aufgrund eines Runderlasses des türkischen Innenministeriums dürfen keine Suchvermerke (insbesondere für Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen) mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden; vorhandene Suchvermerke sollen Angaben türkischer Behörden zufolge im Jahr 2005 gelöscht worden sein (vgl. Lagebericht S. 29).
In der Türkei finden Einreisekontrollen für alle Personen statt. Bei dieser Personenkontrolle können türkische Staatsangehörige mit einem gültigen türkischen, sie zur Einreise berechtigenden Reisedokument die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 werden alle türkischen Staatsangehörigen auch auf Inlandsflügen einer fahndungsmäßigen Überprüfung unterzogen. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier (vgl. Lagebericht, S. 32). Die Einreisekontrollen wurden bereits im Zuge der Flüchtlingskrise verstärkt, nicht erst seit dem Putschversuch (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 3), nun aber gezielter mit Listen mutmaßlicher Gülen- oder PKK-Anhänger (Schweizer Flüchtlingshilfe SFH, Schnellrecherche an das VG Karlsruhe vom 17.2.2017, S. 2). Ein abgelehnter kurdischer Asylbewerber läuft bei der Rückkehr nicht Gefahr, allein wegen seiner Volkszugehörigkeit verhaftet zu werden; hat er sich in Deutschland für kurdische Rechte oder Organisationen aktiv eingesetzt oder z.B. regelmäßig an prokurdischen Demonstrationen teilgenommen, erhöht dies das Risiko (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 3 f., 28 f.; auch SFH ebenda S. 2, 3, 10 f.).
b) Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, liegt im Fall der Klägerinnen nicht vor. Aus den von ihr im Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergeben sich keine Hinweise für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung der Klägerin zu 1, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Die verordnete Medikation ist auch in der Türkei erhältlich.
4. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG.
5. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG erfolgte ermessensfehlerfrei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 83b AsylG.


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