Verwaltungsrecht

Abschiebung, Ausweisung, Gesamtfreiheitsstrafe, Ausreise, Handeltreiben, Therapie, Einreise, Blutrache, Tateinheit, Aufenthaltsverbot, Bescheid, Entziehungsanstalt, Gesellschaft, Migration, Sicherheit und Ordnung, unerlaubter Besitz, nicht geringer Menge

Aktenzeichen  RO 9 K 20.410

Datum:
25.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46689
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht sowohl auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 27. April 2020 als auch im Prozesskostenhilfebeschluss vom 3. Juni 2020 Bezug. Die Argumente aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 7. Juni 2020 führen zu keiner anderen Entscheidung. Es bleibt festzuhalten, dass der Kläger unabhängig vom Aspekt „Staatsangehörigkeitserwerb“ nach Auffassung des Gerichts auch heute noch hinreichende Beziehungen zum Heimatstaat besitzt bzw. aktivieren kann. Nichtsdestotrotz ist erneut hervorzuheben, dass das Bundesverfassungsgericht allein die im dortigen Einzelfall spezifisch gegebene Problematik eines wegen verfassungswidrigen Gesetzesrechts nicht erfolgten Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes nach dem Abstammungsprinzip problematisiert hatte. Diese Konstellation ist im hier zu entscheidenden Fall, in dem die Klägerseite auf einen antragsgebundenen Einbürgerungsanspruch verweist, nicht gegeben. Der von der Klägervertreterin aufgestellte Rechtssatz, wonach bei der Entscheidung über eine Ausweisung der mögliche Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit allgemein zu berücksichtigen sei, besteht nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgericht nicht. Letztlich ist die dieser Thematik innewohnende Problematik der Integration im Bundesgebiet bei gleichzeitiger Entwurzelung vom Heimatstaat dem Themenkomplex „faktischer Inländer“ zuzuordnen. Hierauf ist das Gericht aber bereits in Gerichtsbescheid und Prozesskostenhilfebeschluss eingegangen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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