Verwaltungsrecht

Abschiebung, Erkrankung, Versorgung, Bescheid, Asylfolgeantrag, Heimatland, Gesundheitszustand, Demonstration, Ablehnung, Abschiebungsverbote, Bundesamt, Zielstaat, Feststellung, Diagnose, Kosten des Verfahrens, konkrete Gefahr, medizinische Versorgung

Aktenzeichen  Au 4 K 21.30750

Datum:
22.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 47188
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids erweist sich als rechtmäßig, da Wiederaufgreifensgründe nach § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG in Bezug auf den begehrten internationalen Schutz nach § 3 und § 4 AsylG weder geltend gemacht wurden noch vorliegen. Wie im Urteil vom 22. August 2018 – Au 4 K 18.30735 – ausgeführt, kann dahingestellt bleiben, ob es bei der Demonstration Tote gegeben hat, weil der Kläger nicht wegen dieser Tötung angeblich verfolgt wird, sondern wegen der Brandstiftung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und geht auch aus dem vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Artikel von amnesty international nicht hervor, dass dem Kläger deswegen eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG bzw. eine Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG drohe.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheids vom 10. April 2018 hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten. Der dies ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, soweit es die Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG betrifft, liegen nicht vor. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Insbesondere ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass der Kläger in Bezug auf seine Erkrankung keine Veränderung im Vergleich zum Erstverfahren vorgetragen oder belegt hat (vgl. § 71 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG), welche zu einer günstigeren Entscheidung im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten führen könnte. Auch hat der Kläger keine Gründe vorgetragen, die eine Abänderung der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Ermessenswege rechtfertigen könnten. Die beim Bundesamt sowie im Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen rechtfertigten dies nicht.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56). Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – BVerwGE 115, 338). Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – NVwZ 2007, 712/713).
Davon abzugrenzen sind sogenannte inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse in Bezug auf die Abschiebung, über die im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist. Hierüber hat nämlich nicht das Bundesamt im Asylverfahren, sondern nach dessen Abschluss die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu befinden. Dies betrifft solche befürchteten negativen Auswirkungen, die allein durch die Abschiebung als solche (wie auch durch jedes sonstige Verlassen des Bundesgebiets) und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten. Solche Abschiebungsfolgen führen auch dann nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG, wenn sie besonders intensiv oder sogar mit einer Lebensgefahr verbunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.09.1999 – 9 C 8.99 – NVwZ 2000, 26).
Nach § 60a Abs. 2c AufenthG hat der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Diese ärztliche Bescheinigung muss insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Mit diesen mit dem Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Regelungen hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (10 C 8.07 – juris Rn. 15) nachvollzogen (BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 16.30735 – juris Rn. 8 m.w.N.).
An diesen rechtlichen Vorgaben gemessen ergibt sich aus den vorgelegten aktuellen ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere aus den in diesen ausgewiesenen Diagnosen kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen.
Nach dem Arztbericht vom 12. November 2021 ist der Kläger von akuter Suizidalität distanziert. Auch aus dem aktuellsten ärztlichen Attest von … vom 6. Dezember 2021 lässt sich keine erheblich konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG entnehmen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sein Zustand zu einer akuten Gefährdung führen könne, wobei die Symptomatik auch von einer Angst vor Abschiebung herrührt, was inlandsbezogen zu bewerten ist. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung insbesondere seine Erlebnisse auf der Flucht in Libyen und auf der Überfahrt als traumatisierend erachtet, fehlt es am erforderlichen Zielstaatsbezug.
Im Übrigen erfüllen die ärztlichen Stellungnahmen, worauf die Beklagte zu Recht abstellt, die Substantiierungsanforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 und 10 C 17.07 – juris). Denn wird das Vorliegen einer psychischen Störung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Eine solche ist den fachärztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Weiter fällt auf, dass als traumatisierende Ereignisse mehrere Vorkommnisse in verschiedenen Lebensabschnitten des Klägers angeführt werden (Kindheit, Demonstration 2016, Überfahrt und Aufenthaltssituation in Deutschland). Die Vermutung nach § 60a Abs. 2c AufenthG, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen, ist nicht widerlegt (zum A-Kriterium: vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 10 ZB 16.30102 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Unabhängig ist davon auszugehen, dass eine ausreichende medikamentöse Versorgung mit Antidepressiva auch in … gewährleistet ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.9.2019 – Au 4 K 19.30020 – Rn. 38 n.v.). Eine therapeutische bzw. psychiatrische Behandlung ist dort nach dem insofern unwidersprochenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 wohl nur eingeschränkt möglich, darauf kommt es aber im Hinblick auf die Regelungen in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG nicht an. Insbesondere ist es danach nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Entsprechend der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva auch in … erfolgen kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Aachen vom 21.2.2007). Nach den nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Gerichts im Asylerstverfahren, wonach davon auszugehen ist, dass der Kläger in … das Existenzminimum erlangen könnte, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Kläger nach einer Rückkehr dauerhaft nicht in der Lage wäre, einen ausreichenden Unterhalt, der auch eine notwendige medikamentöse Behandlung einschließt, für sich zu erzielen; er verfügt über verwandtschaftliche Beziehungen in seinem Heimatland, so dass er ggfs. auch auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte. Somit liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots für den Kläger gem. § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG)


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