Verwaltungsrecht

Abschiebung – wirtschaftliche Gründe

Aktenzeichen  W 8 S 20.30216

Datum:
13.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2033
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 30,§ 36 Abs. 4 S. 1, § 77 Abs. 2
AufenthG § 58a, § 60 Abs. 6

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist algerischer Staatsangehöriger, der seinen Asylantrag gegenüber der Antragsgegnerin primär auf wirtschaftliche Gründe stützte. Die Antragsgegnerin lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 6. Februar 2020 als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung nach Algerien an.
Der Antragsteller erhob am 12. Februar 2020 zu Protokoll der Urkundsbeamtin im Verfahren W 8 K 20.30215 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte im vorliegenden Sofortverfahren:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Zur Antragsbegründung verwies der Antragsteller auf die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und brachte im Wesentlichen weiter vor: Er könne nicht nach Algerien zurück, da ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Dies habe er vor zwei Wochen von einem Freund erfahren, gegen den in gleicher Sache ebenfalls ein Haftbefehl vorliege. Seine Familie werde ihm diesen schicken. Er werde den Haftbefehl dem Gericht vorlegen. Er habe ein Auto gekauft, dessen Papiere gefälscht gewesen seien. Als ihm dies aufgefallen sei, habe er es der Polizei mitgeteilt. Nach entsprechenden Ermittlungen der Polizei sei diese jedoch davon ausgegangen, dass er selbst die Papiere gefälscht haben solle, was jedoch nicht stimme.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 8 K 20.30215) und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides des Bundesamts vom 6. Februar 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.6.2019, Stand: Mai 2019; vgl. ebenso BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 31.1.2020; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 3, Algerien, November 2018).
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die angesprochene persönliche Situation ist offensichtlich (vgl. § 30 AsylG) nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant, wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat. Denn nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers – im behördlichen Verfahren – war der wesentliche Ausreisegrund seine persönliche wirtschaftliche Situation und die damit einhergehende Perspektivlosigkeit. Deshalb habe er Algerien im Oktober 2019 verlassen.
Soweit der Antragsteller sich in seiner Klage- und Antragsbegründung vom 12. Februar 2020 erstmals auf einen angeblich gegen ihn erlassenen Haftbefehl stützt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist schon anzumerken, dass das Vorbringen zum Haftbefehl gesteigert ist, zumal bisher noch kein Beleg über den Haftbefehl vorgelegt worden ist. Zudem waren nach dem eigenen bisherigen Vorbringen des Antragstellers wirtschaftliche Gründe und seine persönliche Situation Anlass für seine Ausreise und nicht die Vorkommnisse mit dem Autokauf und den gefälschten Papieren. Zum anderen wäre aber auch der Erlass eines Haftbefehls unerheblich, weil selbst eine drohende Bestrafung weder flüchtlings- noch sonst schutzrelevant wäre. Bei einer eventuellen Strafverfolgung durch staatliche Stellen droht jedenfalls keine politische Verfolgung. Denn vorliegend ist nicht ersichtlich, dass in der Person des Antragstellers bei einer eventuellen Strafverfolgung Anhaltspunkte für einen Malus aus politischen Gründen vorlägen (kein Politmalus). Der Antragsteller würde vielmehr nicht anders behandelt als andere Verdächtige und gegebenenfalls nicht anders bestraft andere algerische Straftäter bzw. Straftäterinnen in vergleichbarer Lage.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung drohen könnte, und die konkrete Gefahr eine nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60 Abs. 6 AufenthG).
Des Weiteren liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die sich das Gericht zu eigen macht, Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Gericht hat insbesondere keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Antragsteller im Anschluss an seiner Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich eine Arbeit zu suchen, bzw. es besteht die Möglichkeit der Unterstützung von noch in Algerien lebenden Familienmitgliedern, so dass er sich jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der wirtschaftlichen und sozialen Lage Algeriens, wie auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat. In Algerien ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.6.2019, Stand: Mai 2019, S. 8 f., 20 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 31.1.2020, S. 27 ff.). Der Antragsteller ist jung und erwerbsfähig; ihm ist wie in der Vergangenheit zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen bzw. gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Algerien noch lebenden (Groß-)Familie zurückzugreifen. Letztlich ist dem Antragsteller eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaates möglich und zumutbar (im Ergebnis ebenso VG Minden, B.v. 30.8.2019 – 10 L 370/19.A – juris; U.v. 28.3.2017 – 10 K 883/16.A – juris; U.v. 22.8.2016 – 10 K 821/16.A – juris; BVerwG, U.v. 15.4.2019 – 1 C 46/18 – InfAuslR 2019, 309; U.v. 27.3.2018 – 1 A 5/17 – Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 12; VG Stade, U.v. 1.4.2019 – 3 A 32/18 – juris; VG Magdeburg, U.v. 6.12.2018 – 8 A 206/18 – juris; VG Köln, B.v. 24.8.2016 – 3 L 1612/16.A – juris).
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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