Verwaltungsrecht

Abschiebungsanordnung in Asylfolgeantragsverfahren – Minderjähriger Bruder des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland

Aktenzeichen  AN 17 S 19.50134

Datum:
26.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2864
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Art. 17 Abs. 1
EMRK Art. 8
GRCh Art. 7, Art. 24
GG Art. 6
AsylG § 29 Abs. 1, § 34a, § 71 Abs. 1, 5
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5, § 123

 

Leitsatz

1. Der Dublin-Mitgliedsstaat verfügt über ein weites Ermessen, ob er von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht oder nicht, wobei die Betroffenen aus der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung allein kein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung herleiten können. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein sich aus der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 GG ergebendes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG ist dann zu bejahen, wenn es dem betroffenen Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch die Ausreise zu unterbrechen. Dieser Maßstab ist auch für die Betrachtung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung beachtlich. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Art. 7 und 24 GRCh ist die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Art. 8 Abs. 1 EMRK. Art. 7 und 24 GRCh ist demnach kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu entnehmen. Es bedarf der Betrachtung des Einzelfalles. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich mit erhobener Klage vom 7. Februar 2019, bei Gericht per Telefax am selben Tag eingegangen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für … (Bundesamt) vom 30. Januar 2019, der ihm mit Postzustellungsurkunde am 1. Februar 2019 zugestellt worden war. Zugleich beantragt der Kläger mit dem Klageschriftsatz seines Bevollmächtigten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.
Der am … 1998 in …, Irak geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Angehöriger der yezidischen Glaubensgemeinschaft. Er reiste nach eigenen Angaben erstmals am 15. September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg ein, nachdem er sein Heimatland am 2. August 2017 verlassen hatte. Er stellte am 26. September 2017 einen Asylantrag. Nach erfolgter Anhörung beim Bundesamt erließ dieses am 8. November 2017 einen Bescheid, in welchem es den Antrag des Antragstellers als unzulässig ablehnte und die Abschiebung nach Rumänien anordnete. Im Zuge des Asylverfahrens hatte es aufgrund der Angaben des Antragstellers und aufgrund einer EURODAC-Treffermeldung Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Rumäniens nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) gegeben. Am 23. Oktober 2017 hatte die Beklagte daher ein Übernahmeersuchen an Rumänien gerichtet, dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 6. November 2017 positiv unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-Verordnung beantworteten. Die Übernahme des Antragstellers wurde bis zum 6. Mai 2017 (richtig wohl: 6. Mai 2018) zugesagt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2017 wurde nach erfolglosem gerichtlichen Verfahren zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (AN 3 S 17.51389/AN 3 K 17.51390) am 15. Mai 2018 nach Einstellung des Gerichtsverfahrens bestandskräftig. Die Überstellung des Antragstellers nach Rumänien erfolgte am 28. März 2018.
Am 31. Oktober 2018 reiste der Antragsteller erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. November 2018 einen weiteren Asylantrag. Auf die Fragen des Bundesamtes, ob er neue Gründe für einen Folgeantrag benennen könne, die erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sind und was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab der Antragsteller am 6. November 2018 zu Protokoll:
„Ich habe den Irak am 02.08. verlassen. Als ich in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt wurde, die Polizei schob mich nach Rumänien ab.“ (Bl. 27/28 d. Bundesamtsakte)
Die Anhörung des Antragstellers vor dem Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin-III-Verordnung sowie zur Zulässigkeit des Asylantrages erfolgte am 5. Dezember 2018. In diesen Anhörungen erklärte der Antragsteller, er habe sich nach seiner Abschiebung in Rumänien aufgehalten. Er habe sich in seiner Unterkunft aufgehalten und auf seine Verhandlung gewartet. Er hätte bereits drei Interviews gehabt und drei Ablehnungen erhalten. Er habe in den Irak zurück gemusst. Deshalb sei er nach Deutschland gekommen. Der Antragsteller reichte in rumänischer Sprache verfasste Unterlagen zur Akte (Bl. 52 – 87 d. Bundesamtsakte) und gab weiter an, in Rumänien geklagt zu haben. Er habe aber nur 14 Tage bis zur Ausreise gehabt und hätte dann das Land verlassen müssen. Nach Rumänien wolle er nicht zurück, da er dort drei Mal abgelehnt worden sei und zurück in den Irak müsse. Die Fingerabdrücke seien ihm zwangsweise abgenommen worden. Die staatliche Hilfe sei schlecht gewesen. Man habe nur einen Platz zum Schlafen erhalten, indes keine Lebensmittel. Stattdessen seien ihm zwischen fünf und 20 Euro ausgezahlt worden, was kaum gelangt habe, um sich etwas zu Essen zu kaufen. Zudem befinde sich sein kleiner Bruder in Deutschland. Man sei auf gegenseitige Unterstützung angewiesen.
Am 14. Januar 2019 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Rumänien. Die rumänischen Behörden antworteten hierauf mit Schreiben vom 28. Januar 2019 und sagten unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-Verordnung die Übernahme des Antragstellers bis zum 28. Juli 2019 zu. Die rumänischen Behörden teilten im Übernahmeschreiben mit, der Antragsteller habe am 31. August 2017 erstmals in Rumänien einen Asylantrag gestellt. Der Fall sei am 17. November 2017 wegen Abwesenheit des Antragstellers geschlossen worden. Am 28. März 2018 sei die Rücküberstellung des Antragstellers aus Deutschland im Dublin-Verfahren erfolgt. Der Antragsteller habe am 29. März 2018 ein zweites Mal Asyl beantragt. Der Fall sei noch nicht abgeschlossen.
Mit angegriffenem Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Antragstellers vom 6. November 2018 als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Das Bundesamt führte zur Begründung aus, der erneute Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei als unzulässig abzulehnen. Rumänien sei auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrages nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-Verordnung für die Bearbeitung zuständig. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Antragsteller entgegen der bestehenden Erkenntnislage bereits in einem anderen europäischen Staat internationalen Schutz erhalten habe und deshalb die Dublin-III-Verordnung keine Anwendung finde (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die weitere Unzulässigkeit des Asylantrages könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Eine materielle Prüfung des Asylantrages des Antragstellers erfolge in Deutschland somit nicht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ergäben sich im Falle des Antragstellers weder aus der Anwendung des Art. 3 EMRK unter Beachtung der derzeitigen humanitären Bedingungen in Rumänien, noch aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta. Bei Rumänien handle es sich kraft Gesetzes um einen sicheren Drittstaat und zudem um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Aufgrund des Konzeptes der normativen Vergewisserung sei davon auszugehen, dass in Rumänien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) sichergestellt seien. Hierauf beruhe letztlich auch die Dublin-III-Verordnung. Die Aufnahmebedingungen, der Zugang zum Asylverfahren wie auch materielle, juristische und medizinische Versorgung von Flüchtlingen in Rumänien entspreche internationalen Standards. Hinweise für durchgreifende systemische Mängel, die diese Sicherheitsvermutung widerlegen würden, bestünden nicht. Anhaltspunkte für außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung veranlassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die in Deutschland lebenden Verwandten des Antragstellers, ein Onkel und der minderjährige Bruder, seien keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. g) Dublin-III-Verordnung. Für den minderjährigen Bruder lägen keine Bestallung und auch kein sonstiger Nachweis für eine Vormundschaft oder eine sonstige Verantwortlichkeit des Antragstellers nach deutschem Recht vor. Daher könne die Anwesenheit des Onkels und des minderjährigen Bruders für den Antragsteller kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot begründen. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung greife nicht zugunsten des Antragstellers. Weitere Familienmitglieder oder Verwandte des Antragstellers lebten nicht in Deutschland. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG sei ermessensgerecht auf 24 Monate zu begrenzen gewesen. Im Falle des Antragstellers sei dabei zu berücksichtigen, dass dieser nach erfolgter Überstellung nach Rumänien während der Wiedereinreisesperre des ersten Asylverfahrens erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Dem Sanktionscharakter der Wiedereinreisesperre sei deshalb nunmehr Rechnung zu tragen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes ließ der Antragsteller durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 7. Februar 2019 Klage erheben. Er beantragte im Weiteren zuletzt nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamtes für … vom 30.01.2019 verfügte Abschiebungsanordnung in die Republik Rumänien anzuordnen.
Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen vor, der Asylantrag sei von der Antragsgegnerin zu bearbeiten. Die rumänischen Behörden hätten den Antrag des Antragstellers abgelehnt und diesen aufgefordert, nach Deutschland zurückzukehren. Dies werde durch die vom Antragsteller eingereichten Verfahrensunterlagen der rumänischen Behörden belegt, worunter sich auch der Ablehnungsbescheid befinde. Der 13-jährige Bruder des Antragstellers sei unbegleiteter minderjähriger Flüchtling und habe am 19. April 2018 von der Stadt … eine Aufenthaltsgestattung erhalten. Der Bruder befinde sich in einem katholischen Kinderheim in … Die Antragsgegnerin wolle den Antragsteller nicht als Familienangehörigen anerkennen, da dieser noch nicht als Vormund für seinen minderjährigen Bruder bestellt worden sei. Die Regelung des Art. 2 lit. g) Dublin-III-Verordnung verstoße gegen das Grundgesetz und gegen die EMRK und sei für die deutschen Behörden nicht anwendbar. Die Regelung widerspreche auch der UN-Kinderschutzkonvention. Dem minderjährigen Bruder des Antragstellers fehlten seine Eltern und sein größerer Bruder. Es sei aus dem Grundrechtsschutz für die Familie geboten, für den Antragsteller ein inländisches Abschiebungshindernis festzustellen. Abgesehen davon sei die Abschiebung des Antragstellers rechtwidrig, weil in Rumänien systemische Mängel im Asylverfahren bestünden. Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin im dortigen Verfahren 3 B 236/15 (Beschluss vom 27. März 2015) werde Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 13. Februar 2019 neben Klageabweisung beantragt,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Bezugnahme auf dessen Gründe.
II.
Der nach § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige, insbesondere fristgerechte Antrag ist unbegründet. Der Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Zwar wird in Einzelfällen durch die Verwaltungsgerichte Regensburg und Würzburg vertreten, statthafter Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtschutzverfahren gegen einen Bescheid des Bundesamtes, der einen Asylfolgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ablehne sei im Hinblick auf die gesetzlichen Folgen des § 71 Abs. 5 AsylG ein Antrag nach § 123 VwGO (VG Regensburg, B.v. 8.8. 2018 – RN 14 S 18.31949 – BeckRS 2018, 19477; VG Würzburg, B.v. 6.2. 2019 – W 10 S 19.30006 – BeckRS 2019, 1530). Die Sachverhalte sind aber insofern nicht vergleichbar als in den dort genannten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Regensburg und Würzburg das Bundesamt eine erneute Abschiebungsandrohung oder -anordnung gerade nicht ausgesprochen hatte. Ergeht hingegen eine Abschiebungsandrohung oder -anordnung im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 5 AsylG, verbleibt es insoweit bei der Statthaftigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO im vorläufigen Rechtschutzverfahren (Marx, Ausländer- und Asylrecht, 3. Aufl. 2016, Teil 3 § 11 Rn. 97).
Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG.
Die Klage des Antragstellers entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, da der angegriffene Bescheid sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
Das Bundesamt hat voraussichtlich zu Recht hinsichtlich des Asylfolgeantrags des Antragstellers eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffen, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylG, § 51 VwVfG nicht vorliegen. Zwar war die Stellung eines Folgeantrags hier statthaft, denn als unanfechtbare Ablehnung eines Asylantrags i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG ist auch die Ablehnung eines Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 AsylG anzusehen (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 7). Vorliegend ist die auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützte Ablehnung des ursprünglichen Asylantrags des Antragstellers im Bescheid vom 8. November 2017 durch die am 15. Mai 2018 erfolgte Verfahrenseinstellung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage unanfechtbar geworden.
Der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens steht hier jedoch voraussichtlich bereits § 51 Abs. 1 VwVfG entgegen, da keiner der dort genannten Wiederaufgreifengründe ersichtlich ist oder geltend gemacht wurde. Dabei ist es Sache des Asylfolgeantragstellers, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst und umfassend vorzutragen (VG Regensburg, B.v. 8.8. 2018 – RN 14 S 18.31949 – BeckRS 2018, 19477 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Hieran mangelt es im Falle des Antragstellers im vorliegenden Verfahren. Die Frage der Familieneinheit des Antragstellers zu seinem minderjährigen Bruder war ausweislich der beigezogenen Akte des Bundesamtes zum Erstverfahren (Az. …*) bereits Gegenstand dieses Asylverfahrens. Eine wesentliche Änderung der Sachlage, etwa durch Vormundbestellung des Antragstellers für seinen minderjährigen Bruder, die nach unanfechtbarem Abschluss des Erstverfahrens eingetreten ist, wird vom Antragsteller nicht dargetan oder behauptet. Damit stellt sich im vorliegenden Folgeverfahren die Rechtsfrage nicht, ob der minderjährige Bruder des Antragstellers als Mündel als Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. g) Dublin-III-Verordnung einzuordnen wäre. Weitere Gründe, die für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG sprechen könnten, sind nicht einmal ansatzweise vorgetragen.
Die Antragsgegnerin ist voraussichtlich auch von Rechts wegen nicht gehalten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung aus humanitären Gründen zu erklären. Nach dieser Vorschrift ist jeder Mitgliedsstaat ermächtigt, einen in seinem Hoheitsgebiet eingereichten Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen und das Verfahren mit einer Sachentscheidung abzuschließen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung an sich nicht zuständig ist. Das Selbsteintrittsrecht wird an keine tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft und in das Ermessen der Mitgliedsstaaten gestellt. Den Mitgliedsstaaten ist ein weiter Spielraum eingeräumt, der es ihnen ermöglicht, möglicherweise noch bestehenden nationalen Vorgaben oder Besonderheiten Rechnung zu tragen. Der Mitgliedsstaat verfügt über ein weites Ermessen, ob er von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht oder nicht, wobei die Betroffenen aus der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung allein kein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung herleiten können. Ein subjektives Recht kann sich immer nur im Zusammenhang mit einer subjektive Rechte schützenden Rechtsnorm ergeben, wie etwa Art. 7 der EU-Grundrechtecharta, Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG. Hierauf beruft sich der Antragsteller letztlich, indem er vorträgt, sein minderjähriger Bruder und er trügen füreinander Verantwortung und leisteten einander Beistand, den auch der in Deutschland lebende gemeinsame Onkel nicht ersetzen könne. Über die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung wird letztlich der vom Antragsteller geforderte verfassungsrechtliche Schutz in die Anwendung des EU-Rechts „Dublin-III-Verordnung“ transponiert, so dass es für die hier zu treffende Entscheidung des Gerichts unerheblich ist, ob – wie der Antragsteller meint – die Bestimmung des Art. 2 lit. g) Dublin-III-Verordnung in ihrer aktuellen Fassung gegen nationales Verfassungsrecht oder gegen die Bestimmungen des Art. 8 EMRK bzw. 7 EU-Grundrechtecharta verstößt, indem die Verwandtschaftsbeziehung des Antragstellers zu seinem Bruder nicht durch die Begriffsdefinition „Familienangehöriger“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung erfasst wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. InfAuslR 1998, 213; EZAR 021 Nr. 5) kann sich aus der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 GG ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 60a Abs. 2 AufenthG ergeben. Es ist dann zu bejahen, wenn es dem betroffenen Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Geboten ist insoweit grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – NVwZ 2000, 59). Dieser Maßstab ist auch für die Betrachtung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung beachtlich.
Im Weiteren genießt das Familienleben auch nach der EU-Grundrechtecharta besonderen Schutz. In Art. 7 EU-Grundrechtecharta, der Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechten entsprechen, wird das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens anerkannt. Diese Vorschrift ist zudem in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses zu lesen, dass das Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu beiden Eltern unterhält (EuGH, U. v. 27.6. 2006 – C-540/03 [ECLI:ECLI:EU:C:2006:429] – Rn. 58 und vom 6. Dezember 2012 – C-356/11 [ECLI:ECLI:EU:C:20:12:776] u.a. – Rn. 76). Der Gerichtshof der Europäischen Union (U. v. 27.6. 2006 – C-540/03 – Rn. 59) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den einander gegenüberstehenden Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herbeizuführen ist (Rn. 54), aber sich hieraus ein das Ermessen auf Null reduzierender, grundsätzlicher Vorrang des Kindeswohls nicht ergibt (Rn. 59). Inhaltlich entspricht das Recht nach Art. 7 und 24 EU-Grundrechtecharta den in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (EuGH, U. v. 15.11. 2011 – C-256/11 [ECLI:EU:2011:734], Dereci u.a. – Rn. 70; BVerwG, U. v. 13.6. 2013 – 10 C 16.12 – Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 14 Rn. 23). Art. 7 und 24 EU-Grundrechtecharta ist somit die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Art. 8 Abs. 1 EMRK. Art. 7 und 24 EU-Grundrechtecharta ist demnach kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu entnehmen (BVerwG, B. v. 21.7. 2015 – 1 B 26/15 – juris). Es bedarf auch insoweit der Betrachtung des Einzelfalles.
Nach diesen Maßstäben erscheint eine Trennung des Antragstellers von seinem minderjährigen Bruder zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar und stellt sich nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-Grundrechtecharta verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Antragstellers dar. Mit der Einhaltung eines geordneten Asylsystems auf Ebene der Mitgliedsstaaten im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, den nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat zur Durchführung des Asylverfahrens in die Pflicht zu nehmen und von einem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung nur in Ausnahmefällen und zurückhaltend Gebrauch zu machen. Dem gegenüber liegen keine zureichenden Anhaltspunkte vor, dass diesem gewichtigen öffentlichen Belang im vorliegenden Fall erhebliche Gründe der Achtung des Privat- und Familienlebens gegenüberstehen. Grundsätzlich sieht zwar auch das Gericht einen solchen gewichtigen Grund darin, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling eine Familieneinheit mit ihn begleitenden Verwandten bildet. Eine solche tragende Wertentscheidung lässt sich den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung bereits selbst entnehmen (Art. 6 Abs. 1 u. 3 lit. a), Art. 8 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Dublin-III-Verordnung). In diesem Sinne ist es unerheblich, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren in persona nicht dem Schutzbereich der Vorschriften über minderjährige Antragsteller im Dublin-Verfahren unterfällt, da er sich jedenfalls auf eine Rückkoppelungswirkung dieser Vorschriften berufen kann, soweit die Antragsgegnerin Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung beim Antragsteller zu beachten hat, weil sich der minderjährige Verwandte, der selbst Asylantragsteller ist, noch im Bundesgebiet aufhält (dahingehend auch: Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs, Entscheidung v. 29.1.2016, R. vs. Secretary of State for the Home Department IJR [2016] UKUT 00061 [IAC] Rn. 49 ff. – abrufbar unter www.refworld.org/pdfid/56d838564.pdf). Die dem Schutz minderjähriger Asylantragsteller dienenden Vorschriften der Dublin-III-Verordnung sind dann aber vorwiegend auch am Kindeswohl und nicht am persönlichen Interesse des volljährigen Verwandten, der ebenfalls Asyl beantragt hat, ausgerichtet. Dem steht die Schutzwirkung des Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-Grundrechtecharta nicht entgegen, sondern die Verknüpfung der Rechte aus Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-Grundrechtecharta mit einem zu beachtenden Kindeswohl wird in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union explizit ausgesprochen (EuGH, U. v. 27.6. 2006 – C-540/03 – Rn. 56 ff.). Der Rückkoppelungseffekt der Vorschriften der Dublin-III-Verordnung zum Schutz des minderjährigen Bruders des Antragstellers zu Gunsten des Antragstellers reicht demnach nur soweit, wie Gründe des Kindeswohls eine Familienzusammenführung gebieten bzw. einer solchen Zusammenführung nicht entgegenstehen. Es obliegt dem Antragsteller, dazu dezidiert vorzutragen. Unter Beachtung des Verhaltens des Antragstellers in seinem Asylerstverfahren und der Tatsache, dass es sich bei dem Antragsteller jedenfalls nicht um einen Elternteil des minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings handelt, sprechen nach Überzeugung des Gerichts keine überwiegenden Gründe für eine Familienzusammenführung, die die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung zu Gunsten des Antragstellers hätte veranlassen müssen. Der Antragsteller hat es bislang stets bei der Behauptung belassen, sein minderjähriger Bruder und er selbst bräuchten einander. Dass er die Möglichkeit, sich als Vormund seines Bruders nach deutschem Recht bestellen zu lassen, bewusst abgelehnt hat, offenbart eine Haltung, die indiziert, dass er nicht bereit ist, auch rechtlich für seinen Bruder Sorge tragen zu wollen. Es liegt auch sonst keine verbindliche Absichtserklärung des Antragstellers, etwa im aktuellen Asylverfahren, vor, Sorge für seinen Bruder nicht nur in ideeller Hinsicht übernehmen zu wollen. Der minderjährige Bruder des Antragstellers hat sich daraufhin mit der Bestellung eines Amtsvormundes einverstanden erklärt (Bl. 95 d. Bundesamtsakte zum Verfahren …*). Zwischenzeitlich hat der minderjährige Bruder des Antragstellers auch ein Alter erreicht, bei dem davon auszugehen ist, dass er nicht mehr in einem gesteigerten Maße auf die Fürsorge gerade auch eines Familienangehörigen angewiesen ist. Auch insoweit gebietet es das Kindeswohl nicht, zu Gunsten des volljährigen Antragstellers von einer gewichtigen Fürsorge- und Beistandsgemeinschaft auszugehen, die zu einem Selbsteintritt der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung führen müsste. Der Antragsteller hat für seine Person nicht dargetan, worin überwiegende private Belange zur Wahrung des Familienlebens mit seinem Bruder liegen sollen. Insoweit genießt der einem Selbsteintritt der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung entgegenstehende öffentliche Belang Vorrang.
Aus den genannten Gründen kommt demnach auch keine Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK in Betracht.
Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG stehen einer Rückführung des Antragstellers nach Rumänien schließlich auch nicht entgegen, soweit sich der Antragsteller auf systemische Mängel im rumänischen Asylsystem beruft. Die Kammer nimmt insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend bemerkt das Gericht, dass die Kammer in steter Rechtsprechung unter Zugrundelegung vorliegender aktueller Erkenntnismittel zur Lage in Rumänien keine systemischen Mängel im rumänischen Asylsystem erkennen kann (vgl. VG Ansbach, U.v. 26.6. 2018 – AN 17 K 18.50153; B.v. 30.7. 2018 – AN 17 K 18.50045). Solche Mängel sind insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Versorgungslage in Rumänien im Allgemeinen gemessen an deutschen Verhältnissen ungünstiger ist. Der Antragsteller vermochte die Annahme des erkennenden Gerichts zu systemischen Mängeln in Rumänien denn auch nicht erschüttern. Er trägt diesbezüglich zu seinem eigenen Schicksal nichts Substantiiertes vor, sondern bezieht sich allgemein auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin aus dem Jahr 2015. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin ist für die erkennende Kammer aber nicht maßgeblich.
Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (hier Rumänien gemäß Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. In die Prüfung, ob eine nach § 34a Abs. 1 AsylG angeordnete Abschiebung durchgeführt werden kann, sind nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe nach § 60a AufenthG einzubeziehen (so BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris). Für den Sachverhalt des Antragstellers ergeben sich unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung keine Aspekte, die zu Gunsten seines Antrages im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sprechen, da Duldungsgründe insbesondere aus § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG im vorliegenden Fall nicht greifen und weitere inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nicht bestehen.
Im Ergebnis erweist sich der angegriffene Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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