Verwaltungsrecht

Abschiebungshaft wegen Fluchtgefahr

Aktenzeichen  15 XIV 152/19 B

Datum:
2.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 54655
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 15 S.1, S. 2
FamFG § 420 Abs. 1, § 422 Abs. 2, § 58, § 81
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28 Abs. 2

 

Leitsatz

Aufgrund einer erheblichen Fluchtgefahr, die durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht hinreichend entgegengewirkt, liegt der Haftgrund des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-Verordnung) vor. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Gegen die Betroffene … wird Abschiebungshaft bis zu deren Vollzug, längstens jedoch bis zum 13.08.2019, angeordnet.
2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme entstandener Dolmetscherkosten trägt die Betroffene.

Gründe

I.
Die Regierung von Oberfranken – ZAB – hat am 02.07.2019 schriftlich den Antrag gestellt, die Betroffene zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen.
Dem Antrag war zu entsprechen; die Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherungshaft liegen vor. Es liegen nach Durchführung der gerichtlichen Ermittlungen und der Anhörung der Betroffenen Gründe vor, die auf dem(n) in § 2 Abs. 15 Satz 1 und 2 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 und 6 AufenthG festgelegten Anhaltspunkt(en) beruhen, weshalb der begründete Verdacht besteht, dass die Betroffene sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Aufgrund dieser erheblichen Fluchtgefahr, der durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht hinreichend entgegengewirkt werden kann, liegt der Haftgrund des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-Verordnung) vor:
Die Betroffene ist … Staatsangehörige. Sie reiste am 04.01.2019 nach Deutschland ein. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des BAMF vom 27.02.2019, bestandskräftig seit 24.04.2019, als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in die Slowakei angeordnet, da für die Betroffene die Slowakei, die sie vor Abschluss eines Asylverfahrens verlassen hatte, zuständig ist. Die Abschiebungsanordnung ist bereits seit 11.03.2019 vollziehbar. Am 02.07.2019 sollte die Betroffene mit ihrem Ehemann in die Slowakei überstellt werden. Als die Polizeibeamten und die Mitarbeiter der Ausländerbehörde das Zimmer der Familie betraten und ihnen die Maßnahme eröffneten, versuchte die Betroffene aus dem Fenster zu springen und zu flüchten, konnte jedoch von den Polizeibeamten festgehalten werden. Da sie sich heftig wehrte musste sie fixiert werden. Der Ehemann der Betroffenen unternahm ebenfalls einen Fluchtversuch, konnte aber ebenfalls festgehalten werden. Er wehrte sich ebenfalls sehr heftig und musste fixiert werden. Daraufhin wurde sie in Gewahrsam genommen. Da die Abschiebung als unbegleiteter Linienflug geplant war, musste sie, wie von der Betroffenen beabsichtigt, abgebrochen werden. Außerdem hat die Betroffene durch ihr Verhalten und insbesondere die Gewaltanwendung unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie für die Abschiebung nicht zur Verfügung stehen wird.
Die Betroffene wurde richterlich gehört, § 420 Abs. 1 FamFG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag Bezug genommen.
Die angeordnete Haftfortdauer ist zur Durchführung der Abschiebung ausreichend, aber auch erforderlich.
Um zu verhindern, dass die Betroffene sich vor Rechtskraft der Entscheidung behördlicher Überwachung entzieht, war die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, § 422 Abs. 2 FamFG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 FamFG.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (§ 58 FamFG). Sie muss innerhalb einer Frist von 1 Monat schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bamberg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung zu laufen. Befindet sich der Betroffene in einer geschlossenen Einrichtung kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.


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