Verwaltungsrecht

Abschiebungshindernis bei (noch) nicht anerkannter Vaterschaft

Aktenzeichen  19 CE 21.233

Datum:
8.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4721
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

1. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus einer möglichen Vaterschaft ohne bisherige Vaterschaftsanerkennung setzen zumindest voraus, dass substantiiert dargelegt wird, weshalb die Anerkennung der Vaterschaft bisher nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für den Abschiebungsschutz für den ausländischen Vater bei einer Risikoschwangerschaft ist darzulegen, auf welche Weise er die werdende Mutter bislang unterstützt hat und wie sich die Unterstützung (bis zur Geburt, evtl. bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft) gestalten wird.  (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 6 E 20.1497 2020-12-29 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,– EUR festgesetzt.

Gründe

Mit seiner am 12. Januar 2021 eingelegten Beschwerde begehrt der am 27. März 1981 geborene Antragsteller, amerikanischer Staatsangehöriger, der am 29. Dezember 2020 in sein Heimatland abgeschoben wurde, die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2020 (mit dem sein Antrag vom 28.12.2020, die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht auszusetzen und die Abschiebung am morgigen Tag zu untersagen, abgelehnt wurde) „mit der Maßgabe, dass die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen war und ist“.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Prüfung der für die Begründetheit der Beschwerde streitenden Gründe ist im Grundsatz auf das in der Beschwerdebegründung Dargelegte beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Der Antragsteller rügt, er sei Vater eines Kindes, das prognostiziert am 21. Juni 2021 geboren werde. Für die werdende Mutter bestehe allein schon aufgrund ihres Alters (fast 40 Jahre) offensichtlich eine Risikoschwangerschaft (Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der werdenden Mutter ohne Datum, sie sei alleinstehend und nach der Geburt und auch vorher auf die Hilfe des Antragstellers angewiesen; Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung des Frauenarztes Dr. R., 9..1315 Höchstadt vom 4. Januar 2021, in der es u.a. heißt, aufgrund des Alters der Patientin handle es sich um eine deutliche Risikoschwangerschaft). Der Antragsteller und die Mutter des ungeborenen Kindes hätten dem Verwaltungsgericht betreffend die gemeinsame Sorge sowie die Anerkennung der Vaterschaft eine übereinstimmende eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Es sei in keiner Weise ersichtlich, warum der Antragsteller die Sorge für das Kind nicht übernehmen könnte. Dafür sei keine Beziehung zwischen Mutter und Vater von Nöten. Die Eltern seien sehr gut befreundet und könnten in jedem Fall die Sorge gemeinsam ausüben, da dies weder eine gemeinsame Wohnung noch eine sonstige Beziehung zwischen dem Elternpaar zwingend voraussetze. Diese sei jedoch auch nicht ausgeschlossen. Auch sei die Therapie des Antragstellers (der mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 5.12.2019 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen mit Beleidigung in zwei Fällen mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe und gefährlicher Körperverletzung mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Bewährungszeit drei Jahre, verurteilt wurde und aufgrund seiner Drogen- und Alkoholproblematik am 9.3.2020 in eine soziotherapeutische Einrichtung aufgenommen worden war) vor der Abschiebung fast abgeschlossen gewesen.
Die Rügen greifen nicht durch.
Es kann dahinstehen, ob sich (worauf der Antragsgegner hinweist) zum einen aus dem Beschwerdevorbringen überhaupt die eindeutige Formulierung eines Beschwerdeziels ergibt, dass zum anderen jedenfalls aufgrund des bereits vorgenommenen Vollzugs der Abschiebung ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ins Leere geht und (eine derartige Auslegung unterstellt) zudem ein Antrag, im Verfahren nach § 123 VwGO die Rechtswidrigkeit der erfolgten Abschiebung festzustellen, unzulässig ist. Auch kann offen bleiben, ob ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, den Antragsteller (vorläufig) in das Bundesgebiet zurückzuführen bzw. ihm die Wiedereinreise zu ermöglichen, zulässig ist, wenn erstinstanzlich (vor der Abschiebung) noch die Aussetzung der Abschiebung begehrt worden war und erst im Beschwerdeverfahren – eine allerdings nur schwerlich mögliche Auslegung, der Antragsteller begehre insoweit eine Antragsumstellung unterstellt – die einstweilige Rückführung begehrt wird (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 19 CE 17.1541 – juris Rn. 9), da der Antrag auf Gestattung der Wiedereinreise im Falle seiner Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet wäre.
Die vollzogene Abschiebung erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig. Denn der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt der Abschiebung keinen Anspruch auf dessen Aussetzung wegen des im Beschwerdeverfahren vertieften Vortrags, er sei Vater eines ungeborenen Kindes:
Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK gewähren einen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet allerdings die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris Rn. 7 m.w.N.). Art. 6 GG entfaltet jedoch ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon allein aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 31). Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris Rn. 7 m.w.N.). Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann (BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 14.12.1989 – 2 BvR 377/88 – juris). Voraussetzung für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses wegen bestehender Beistandsgemeinschaft ist, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist (BVerfG, B.v. 25.10.1995 – 2 BvR 901/95 – juris Rn. 10 m.w.N.). Für das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK gilt insoweit nichts anderes, da auch dort ein tatsächlich gelebtes Näheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern vorausgesetzt wird (EGMR, U.v. 13.6.1979 – Marckx/Belgien, Nr. 6833/74 – EuGRZ 1979, 454 Rn. 31). Die Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern sind im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen, insbesondere ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, B.v. 8.12.2005, a.a.O.).
Diese Grundsätze, die den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz für einen ausländischen Elternteil eines deutschen Kindes bilden, können bereits vor der Geburt des Kindes aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfalten. Sie bedürfen jedoch – da die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Kind erst bevorsteht – einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden modifizierten Anwendung. Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass – anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft – regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat (zu dieser Voraussetzung insbesondere betonend, dass eine bloße eidesstattliche Versicherung nicht ausreicht, da sie keinen rechtlichen Statusakt darstellt, der mit Wirkung für und gegen alle Klarheit über die Abstammung des Kindes schafft, auch BVerfG, B.v. 22.5.2018 – 2 BvR 941/18 – juris Rn. 8) und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 19 CE 17.2007 – juris Rn. 13 m.w.N.). Erforderlich ist mithin, dass eine enge und durch Fürsorge geprägte persönliche Beziehung des Ausländers zur werdenden Mutter besteht, was in der Regel ein tatsächliches Zusammenleben mit ihr in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt. Zudem muss glaubhaft die Bereitschaft bekundet werden, in Zukunft in einer tatsächlich gelebten familiären Verbundenheit elterliche Verantwortung zu übernehmen (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 17.1.2019 – 2 M 153718 – juris Rn. 18, 24).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zum einen hat er (obwohl er dazu unstreitig ausreichend lange Zeit hatte, da die Schwangerschaft am 13.11.2020 festgestellt wurde) die Vaterschaft gegenüber den zuständigen Behörden mit Zustimmung der Mutter nicht (wirksam) anerkannt (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 28.11.2011 – 10 CE 11.2746 – juris Rn. 4). Er hat insoweit auch kein Verfahren eingeleitet, nicht einmal der Ausländerbehörde von der möglichen Vaterschaft Mitteilung gemacht. Der Antragsteller hat auch keine besonderen Umstände aufgezeigt, die ausnahmsweise die Annahme aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen auch ohne eine Vaterschaftsanerkennung gebieten würden. Insbesondere hat er nicht substantiiert dargelegt, weshalb ihm die Anerkennung der Vaterschaft nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 8). Zum anderen hat er keine Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass er und die Kindesmutter bereits in Verhältnissen lebten, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten ließen. Nach eigenem Vortrag im Beschwerdeverfahren und unter Berücksichtigung seiner Angaben vor dem Verwaltungsgericht unter dem 28. Dezember 2020 steht er in keiner „Beziehung“ zur werdenden Mutter, sie seien allerdings (sehr) gut befreundet, er sei mit einer anderen Frau liiert. Davon ausgehend fehlt es an der Glaubhaftmachung aufenthaltsrechtlicher Vorwirkungen, die zu einem Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung bzw. auf Rückführung führen könnten. Denn der Antragsteller hat – auch in Anbetracht der zuletzt beträchtlichen räumlichen Entfernung der jeweiligen Aufenthaltsorte, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – schon nicht dargetan, dass er mit der werdenden Mutter bereits in aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen nahelegenden Verhältnissen gelebt hat. Der Antragsteller hat eine enge, persönliche Beziehung zur werdenden Mutter, mit der er nicht in häuslicher Gemeinschaft lebte, nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig hat er nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die darlegten erforderlichen Verhältnisse nach der Geburt des Kindes eintreten werden. Er verneinte vielmehr, dass es sich bei der werdenden Mutter um seine Partnerin handle.
Soweit der Antragsteller vorträgt, schon allein wegen des Alters der werdenden Mutter liege eine Risikoschwangerschaft vor, ist festzuhalten: Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen deutschen Kindes kommt dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 17.1.2019 – 2 M 153/18 – juris Rn. 18, 24). Übertragen auf die hiesige Fallkonstellation fehlt es zur Glaubhaftmachung einer Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter, welche die Notwendigkeit der Anwesenheit des Antragstellers erfordert, bereits an nachvollziehbaren Ausführungen dazu, auf welche Weise der Antragsteller in Anbetracht einer Risikoschwangerschaft die werdende Mutter bislang unterstützt hat und wie sich eine Unterstützung nachvollziehbar in der Zukunft (bis zur Geburt, evtl. in Anlehnung an § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Kindesmutter) gestaltet hätte. Dabei nimmt der Senat in den Blick, dass der Antragsteller sich seit 9. März 2020 in einer stationären Langzeittherapie befand, deren notwendige Mindestdauer die Einrichtung am 27. Mai 2020 mit zwölf Monaten angab.
Unabhängig von der Frage der Risikoschwangerschaft hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei der werdenden Mutter eine (sonstige) besondere Hilfsbedürftigkeit vorliegt, aufgrund welcher die werdende Mutter auf die Hilfe und den Beistand des Antragstellers angewiesen ist. Die im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 GG geltende Erwägung, dass Unterstützungs- und Betreuungsleistungen eines nahen Familienangehörigen grundsätzlich nicht durch dritte Personen ersetzt werden können, greift vorliegend nicht, da der Antragsteller und die werdende Mutter nicht verheiratet sind (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.2018 – 2 BvR 941/18 – juris Rn. 9)
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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