Verwaltungsrecht

Abschiebungsverbot, Ausreise, Berufung, Zulassungsgrund, Zulassung, Zulassungsvorbringen, Schutzstatus, Vorverfolgung, Darlegung, Schaden, Versagung, Anspruch, Bedeutung, Tatsachenfrage, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, keinen Erfolg

Aktenzeichen  24 ZB 22.30100

Datum:
23.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4458
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 8 K 20.31116 2021-12-06 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO (Versagung rechtlichen Gehörs) und nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.
1. Die Kläger machen geltend, ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, weil das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt habe, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch unter Beachtung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen können. Die Wertung des Gerichts, dass bzgl. des Klägers zu 1) ein fortdauerndes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates nicht vorliege, sei überraschend.
Mit diesen Ausführungen zeigen die Kläger keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG auf. Es fehlt schon an einer hinreichenden Darlegung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Für eine schlüssige Gehörsrüge genügt nicht allein der Vortrag eines Gehörsverstoßes, sondern es ist darüber hinaus substantiiert darzulegen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 2.4.1985 – 3 B 75.82 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Auch ungeachtet dessen rechtfertigt das Zulassungsvorbringen der Kläger keine Berufungszulassung wegen Gehörsverletzung. Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist sowohl ein prozessuales Grundrecht als auch ein rechtsstaatliches konstitutives Verfahrensprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Es sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409). Aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich weiter, dass nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet werden dürfen, die vorher zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden und zu denen die Parteien sich äußern konnten (BVerfG, B.v. 18.6.1985 – 2 BvR 414/84 – BVerfGE 70, 180/189; BVerwG, U.v. 1.10.1985 – 9 C 20.85 – InfAuslR 1986, 56; U.v. 18.10.1983 – 9 C 1036.82 – InfAuslR 1984, 20; U.v. 22.3.1983 – 9 C 860.82 – BVerwGE 67, 83; U.v. 8.2.1983 – 9 C 847.82 – InfAuslR 1983, 184; B.v. 7.9.1981- 9 B 375.81 – Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 30). Anders als es die Kläger meinen, muss ein Gericht die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 21.6.2017 – 4 B 48.16 – juris Rn. 5 m.w.N.). Zudem ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG weder eine Pflicht zur allgemeinen Aufklärung im Sinn von § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2002 – 1 B 352.01 – juris Rn. 7) noch folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG eine allgemeine Fragepflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1999 – 9 B 981.98 – Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 54 m.w.N.).
2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 – 5 B 1.19 D – juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – BayVBl 2016, 104 Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.6.2018 – 14 ZB 17.390 – juris Rn. 14 m.w.N.).
Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob einem kurdischen Volkszugehörigen, der vorverfolgt aus der Türkei geflüchtet ist, aufgrund der aktuellen politischen Entwicklung in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot festzustellen ist“,
„ob ein kurdischer Asylsuchender in ein Land wie die Türkei abgeschoben werden darf, gegen den noch Ermittlungsverfahren laufen, wenn bei der erneuten Einreise mit einer intensiven Befragung und möglicherweise Festnahme und Folter zu rechnen ist“,
„ob bei, nach (illegaler) Ausreise und Verbleib in der BRD zurückkehrenden bzw. in die Türkei zurückgeführten Asylantragstellern kurdischer Volkszugehörigkeit, anzunehmen ist, dass mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrollen Eingriffe i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen“.
Sie machen im Wesentlichen geltend, die Situation der Kurden habe sich verschlimmert. Unabhängige Journalisten würden bestätigen, dass die Unterdrückungen und Menschenrechtsverletzungen systematisch fortgesetzt würden. Die Kurden würden in der Türkei landesweit allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden diskriminiert und verfolgt. Der Kläger zu 1) habe eine prominente Position in der HDP inne. Das Strafverfahren gegen ihn sei nicht eingestellt. Er sei ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, da er als potentieller Unterstützer der PKK eingestuft worden sei. Abgelehnte kurdische Asylbewerber, die vor ihrer Ausreise aus der Türkei politisch nicht aktiv gewesen seien und die in Deutschland nicht in herausgehobener Weise exilpolitische Aktivitäten entfaltet hätten, seien bei ihrer Rückkehr in die Türkei gefährdet.
Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nicht dargelegt.
Hinsichtlich der ersten Frage ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Vorverfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie (QualRL – RL 1022/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.) neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14 m.w.N.). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt dabei durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QualR. Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NW, U.v. 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – juris Rn. 24). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 QualRL ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 15 m.v.N.).
Auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) gilt für die Frage, ob die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens begründet ist, unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22). Eine Privilegierung desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, erfolgt wiederum durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QualRL. Ein bereits erlittener bzw. vor der Ausreise unmittelbar drohender ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, auch im Falle einer Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit auch insofern Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NW, U.v. 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – juris Rn. 24).
Hinsichtlich nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt Folgendes: Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nach gefestigter Rechtsprechung im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 23, 25; B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 8). Dies setzt aber voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann der Fall sein, wenn ein Ausländer im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris LS 1 und Rn. 9, 11). Nichts Anderes gilt für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt sind und insbesondere eine Extremgefahr gegeben ist, ob der betreffende Ausländer also bei einer Rückführung in das Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder von erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bedroht ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 19; B.v. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 8 f.; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12; U.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 13), hängt von einer Vielzahl von Faktoren und Einzelumständen ab, wie etwa der Erwerbsfähigkeit oder den familiären Bindungen und finanziellen Verhältnissen der Betroffenen. Sie kann daher nicht verallgemeinernd, sondern nur nach jeweiliger Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall beurteilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 38).
Daher ist insgesamt bezogen auf die erste von den Klägern aufgeworfene Frage festzustellen, dass eine Klärungsbedürftigkeit zu verneinen ist.
Die zweite Frage ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht die angebliche Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Kläger mit dem angeblich fingierten Vorwurf der Unterstützung der PKK nicht für glaubhaft gehalten hat (UA S. 18 ff.). Das Verwaltungsgericht führt in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus, inwieweit berechtigte Zweifel an den diesen Vorwurf angeblich belegenden Dokumenten bestehen, zumal der Kläger diesen Sachverhalt erst spät in das gerichtliche Verfahren eingeführt, von den Vorwürfen laut Vortrag in der mündlichen Verhandlung aber schon im Juli 2020 erfahren habe (UA S. 19).
Hinsichtlich der dritten von den Klägern aufgeworfenen Frage, haben sich die Kläger weder mit den vom Verwaltungsgericht zur Verneinung des Bestehens solcher Gefahren herangezogenen Erkenntnismittel auseinandergesetzt, noch belastbare Quellen genannt, die für die Richtigkeit der von ihnen in den Raum gestellten Tatsachenbehauptungen sprechen würden. So wird etwa auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes an zwei Verwaltungsgerichte Bezug genommen, die Misshandlungen von am Putschversuch Beteiligter wie Piloten und Offiziere in den ersten Tagen nach dem Putschversuch 2016 zum Thema haben sollen. Dies hat nichts mit der dritten von den Klägern aufgeworfenen Frage zu tun.
Soweit die Kläger in den aufgeworfenen Fragen und der entsprechenden Begründung darauf zielen, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe in der Türkei einer Gruppenverfolgung unterliegen würden, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Senats (B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris) dahingehend geklärt, dass dies nicht der Fall ist. Die von den Klägern zur Untermauerung der Behauptung des Gegenteils angeführten Begebenheiten liegen zeitlich vor dem Beschluss des Senats vom 10. Februar 2020, so dass kein Anlass besteht, diese Rechtsprechung infrage zu stellen.
3. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.


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