Verwaltungsrecht

Abschiebungsverbot, Bescheid, Irak, Asylanerkennung, Verfahren, AufenthG, Klage, VwGO, unanfechtbar, erledigt, Beteiligten, Hinblick

Aktenzeichen  4 B 21.30313

Datum:
14.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16415
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 4 K 17.35485 2018-04-24 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2018 ist damit gegenstandslos geworden.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Gründe

Im Hinblick auf den Bescheid des Bundesamts vom 21. Mai 2021, mit dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Irak festgestellt wurde, haben die Beteiligten insoweit das Verfahren für erledigt erklärt; im Übrigen hat der Kläger die auf Asylanerkennung und Gewährung von Flüchtlingsschutz gerichtete Klage zurückgenommen.
Aufgrund dieser Prozesserklärungen ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO das angegriffene Urteil für wirkungslos zu erklären. Die Verfahrenskosten hat bezüglich der Klagerücknahme nach § 155 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen; im Übrigen ist über die Kostenlast gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Beklagten hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie diesem Rechtsschutzbegehren nachgekommen ist und sich insoweit in die Rolle des unterlegenen Beteiligten begeben hat. Bei der hiernach erforderlichen Bestimmung einer Kostenquote innerhalb des einheitlichen Gegenstandswerts nach § 30 RVG ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Anerkennung als Flüchtling einerseits und der Anspruch auf Abschiebungsschutz andererseits prinzipiell gleich zu bewerten sind, so dass eine hälftige Kostenteilung als angemessen erscheint (vgl. zur früheren Fassung des § 30 RVG SächsOVG, B.v. 17.4.2012 – A 5 A 143/12 – juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO).


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