Verwaltungsrecht

Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes

Aktenzeichen  5 ZB 19.1233

Datum:
21.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2021, 171
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
NamÄndG § 3 Abs. 1
NamÄndVwV Nr. 42
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, § 124a Abs. 5 S. 4

 

Leitsatz

Bei einem in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden Kind ist es für die Änderung seines Familiennamens in den Namen der Pflegeeltern notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen. Voraussetzung für die Anwendung des Maßstabs der (bloßen) Förderlichkeit ist somit, dass das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und auch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt weiterhin Bestand hat. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 3 K 17.1133 2019-05-08 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger, bei denen es sich um inzwischen volljährige Zwillingsbrüder handelt, begehren die Änderung ihres Familiennamens von ihrem Geburtsnamen „S.“ (Stang) in den Namen „L.“. Bei dem Namen S. handelt es sich um den Familiennamen der Beigeladenen, welche die leibliche Mutter der Kläger ist. Der Name L. ist der Familienname der (früheren) Pflegeeltern und Vormünder der Kläger.
Die im April 2002 geborenen Kläger wurden im Jahr 2003 in Vollzeitpflege bei der Familie L. aufgenommen. Die Vormundschaft für die Kläger wurde 2006 zunächst auf Frau R. L. übertragen, im Jahr 2015 wurden die Eheleute A. L. und R. L. gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt. Der Kläger zu 1 lebt nach wie vor bei der Familie L., während der Kläger zu 2 seit September 2017 in einer heilpädagogischen Wohngruppe in Weiden lebt. Mit der Unterbringung in der therapeutischen Wohngruppe wurde das Vollzeitpflegeverhältnis des Klägers zu 2 zu beendet.
Erstmals im März 2014 und mit weiteren Schreiben aus den Jahren 2015 und 2017 beantragten die Eheleute L. in ihrer Eigenschaft als Vormünder für die Kläger die Änderung der Familiennamen der Kläger von S. zu L. Die Beigeladene stimmte der Änderung nicht zu. Das um eine fachliche Stellungnahme gebetene Kreisjugendamt befürwortete eine Namensänderung nicht. Mit Bescheid vom 8. Juni 2017 lehnte das Landratsamt die Anträge auf Namensänderung ab. Zum Entscheidungszeitpunkt sei das Kriterium, dass das Pflegeverhältnis auf Dauer bestehe, ebenso wenig erfüllt wie das weitere Kriterium, dass die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich sein müsse.
Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2019 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Namensänderung lägen nicht vor. Es fehle an dem hierfür notwendigen, in Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) für Pflegekinderfälle konkretisierten wichtigen Grund. Während ein wichtiger Grund im Sinn von § 3 Abs. 1 NamÄndG in der Regel nur vorliege, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich sei, gelte bei Pflegekindern, die ihre Einbenennung in die Pflegefamilie begehrten, eine niedrigere Schwelle. In dieser Fallkonstellation könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie nach Nr. 42 NamÄndVwV der Familienname bereits dann geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich sei. Auch nach diesem im Vergleich zu den Stiefkinderfällen abgesenkten Maßstab bestehe jedoch kein Anspruch auf Namensänderung, obgleich die Kläger in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend den Wunsch geäußert hätten, den Namen ihrer Vormünder zu tragen. Hinsichtlich des Klägers zu 2 fehle es bereits an dem in Nr. 42 NamÄndVwV sowie in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis, dass das Pflegeverhältnis auf Dauer fortbestehe. Mit der Unterbringung in der auswärtigen Wohngruppe seit 2017 sei das Pflegeverhältnis zu den Vormündern auf Dauer beendet; eine Rückkehr in die Pflegefamilie sei nicht beabsichtigt. Bezüglich des Klägers zu 1 ergebe sich auch nach der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend, dass die Namensänderung für sein Wohl förderlich wäre. Es liege keine positive fachliche Äußerung des zuständigen Kreisjugendamts im Sinn einer Förderlichkeit vor; vielmehr habe sich der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Beklagten dahingehend geäußert, dass wegen der Geschwisterbindung ein einheitlicher Name geführt werden solle. Die Förderlichkeit ergebe sich auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf beide Kläger. Die Aussagen des Kreisjugendamts (Stellungnahmen vom 11.3.2016, 29.7.2016, 16.2.2017 und 11.4.2017) hätten sich der immer wieder veränderten Sachlage im Laufe des Verfahrens nachvollziehbar angepasst; es gebe aktuell keine Einschätzung dahingehend, dass die Namensänderung für einen oder beide Kläger förderlich sei. Die Einschätzungen des Kreisjugendamts würden durch die Klägerseite nicht hinreichend in Zweifel gezogen, zumal beim Kläger zu 1 fraglich sei, ob er Bedeutung und Tragweite einer Namensänderung hinreichend erfassen könne. Angesichts eines weiteren Pflegekindes existiere ein einheitlicher Familienname in der Familie L. ohnehin nicht; im Übrigen sei eine Belastung der Kläger durch die Namensverschiedenheit zu den Eheleuten L. nicht belegt. Auch wenn das Verhältnis der Kläger zur Beigeladenen sehr problematisch sei, fehlten belastbare fachliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beibehaltung des Namens S. für die Kläger unzumutbar wäre. Der Name S. sei weder schwierig noch anstößig oder frivol.
Gegen das Urteil richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Die Beigeladene hat sich ebenfalls zum Verfahren geäußert und die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Hierbei kann dahinstehen, wie sich der Umstand auswirkt, dass die Kläger während des Zulassungsverfahrens volljährig geworden sind. Insbesondere bedarf es keiner Klärung, ob der von den Vormündern der Kläger für diese gestellte Antrag auf Namensänderung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG) nach dem Eintritt der Geschäftsfähigkeit fortwirkt oder ob es nicht vielmehr einer Wiederholung bzw. neuen Stellung des Antrags durch die Kläger selbst bedürfte, die sich diesen Antrag zumindest zu eigen machen müssten. Denn jedenfalls sind keine Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt bzw. gegeben, die eine Weiterführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz ermöglichen würden. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Namensänderung besteht, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgebend (vgl. BayVGH, U.v. 7.3.2008 – 5 B 06.3062 – BayVBl 2009, 278 = juris Rn. 15; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 217 ff.). Anhaltspunkte, dass sich während des Zulassungsverfahrens für die Klägerseite günstigere Änderungen ergeben haben könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
Die Klägerseite trägt zur Begründung ihres Zulassungsantrags vor, das im Jahr 2017 beendete Pflegeverhältnis zum Kläger zu 2 habe in der Vergangenheit über lange Jahre hinweg bestanden. Zwar müsse nach dem Wortlaut von Nr. 42 NamÄndVwV das Pflegeverhältnis dauerhaft bestehen; diese formaljuristische Betrachtungsweise verkenne jedoch die Besonderheiten der hiesigen Fallgestaltung. Mit dem Begriff des dauerhaften Pflegeverhältnisses solle lediglich sichergestellt werden, dass das Pflegeverhältnis in Abgrenzung zur Bereitschafts- oder Kurzzeitpflege auf längere Sicht angelegt sei. Der Kläger zu 2 habe fast sein gesamtes Leben in der Pflegefamilie verbracht; erst als in der Pubertät größere Probleme aufgetaucht seien, sei der Wechsel in die Wohngruppe erfolgt. Dies habe nichts an der Vormundschaft und damit an der rechtlichen Verbundenheit zu den ehemaligen Pflegeeltern geändert. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass die Förderlichkeit nicht durch eine aktuelle Einschätzung des Kreisjugendamts belegt sei, verkenne es den eindeutig geäußerten Willen der Kläger. Beim Kläger zu 1 spreche seine Behinderung nicht gegen, sondern gerade für die Namensänderung. Das Argument des Verwaltungsgerichts, die Geschwisterbindung sei im Zweifel vorrangig gegenüber der Bindung zu den Pflegeeltern, sei nicht nachvollziehbar. Beim Begriff der Förderlichkeit seien auch die mit dem Namen S. verbundenen Nachteile zu berücksichtigen, die sich aus der Konfliktsituation zur Beigeladenen ergäben; zudem könne der Name Anlass zu frivolen Wortspielen geben.
Dieses Vorbringen vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs zu Recht entschieden, dass die – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch minderjährigen – Kläger keinen Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens haben. Der von den Beteiligten im Zulassungsverfahren nicht thematisierte Umstand, dass die Kläger inzwischen volljährig sind, kann – unabhängig von der Frage, wie sich dies auf das Pflegeverhältnis zum Kläger zu 1 sowie auf die Vormundschaft bzw. die elterliche Sorge für beide Kläger auswirkt – ohnehin zu keiner günstigeren Beurteilung führen.
aa) Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, U.v. 20.2.2002 – 6 C 18.01 – BVerwGE 116, 28/34 f. = juris Rn. 29; U.v. 20.3.2002 – 6 C 10.01 – NJW 2002, 2410 = juris Rn. 11 m.w.N.). Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemeingültig formuliert, sondern erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen konkretisiert werden. Ausgehend hiervon ist es bei einem in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden Kind für die Änderung seines Familiennamens in den Namen der Pflegeeltern notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (vgl. aus der – mit Nr. 42 NamÄndVwV im Einklang stehenden – Rechtsprechung BVerwG, U.v. 24.4.1987 – 7 C 120.86 – NJW 1988, 85/86 = juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 7.3.2008, a.a.O., Rn. 20; OVG NW, B.v. 31.8.2010 – 16 A 3226/08 – FamRZ 2011, 487 = juris Rn. 25 ff.; OVG SH, B.v. 9.9.2019 – 4 O 25/19 – FamRZ 2020, 590 = juris Rn. 5). Voraussetzung für die Anwendung des Maßstabs der (bloßen) Förderlichkeit ist somit, dass das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und auch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt weiterhin Bestand hat. Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es beim Kläger zu 2.
Nicht zu folgen ist der klägerischen Ansicht, einem aktuell bestehenden Dauerpflegeverhältnis sei das inzwischen beendete, ehemals langjährig bestehende Pflegeverhältnis gleichzustellen. Die mit der Förderlichkeit – gegenüber dem insbesondere für Stief- und Scheidungskinderfälle geltenden Kriterium der Erforderlichkeit (dazu BVerwG, U.v. 20.2.2002, a.a.O.; vgl. auch Nr. 40 Abs. 2 NamÄndVwV sowie § 1618 Satz 4 BGB) – abgesenkte Schwelle rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der von der Rechtsordnung (vgl. § 1632 Abs. 4 BGB) anerkannte Daueraufenthalt bei den vormundschaftsberechtigten Pflegeeltern dem Pflegekind die zu einer gedeihlichen Entwicklung nötige Geborgenheit einer Familie gibt (BVerwG U.v. 24.4.1987, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund zielt die erleichterte Herbeiführung einer Namensidentität darauf ab, die Zugehörigkeit des Pflegekindes zum Familienverband der Pflegeeltern zu dokumentieren und sich damit positiv auf die weitere persönliche Entwicklung des Kindes und seine angestrebte Integration in die Pflegefamilie auszuwirken (vgl. OVG NW, B.v. 31.8.2010, a.a.O., Rn. 40; OVG SH, B.v. 9.9.2019, a.a.O., Rn. 8 ff.). Hingegen können die beabsichtigte Integration, Identifikation und Identitätsfindung nicht bzw. nicht mehr erreicht werden, wenn es – wie sich aus der Beendigung des Pflegeverhältnisses ergibt – bereits zu einer Lockerung bzw. Auflösung der familiären Bindung gekommen und eine künftige Wiederaufnahme des Integrationsprozesses angesichts des Alters und der persönlich-familiären Situation der Beteiligten nicht mehr zu erwarten ist. Für die von der Klägerseite erstrebte Privilegierung ihrer Fallgestaltung im Sinne einer Anknüpfung an ein in der Vergangenheit bestehendes Näheverhältnis ist daher kein Raum.
bb) Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Ausgangspunkts ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Namensänderung weder beim Kläger zu 1 noch beim Kläger zu 2 vorliegen. Eine Förderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl – und erst recht dessen Erforderlichkeit – konnte nicht, insbesondere nicht durch entsprechende positive fachliche Einschätzungen des Jugendamts, festgestellt werden. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist der in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Wille der (damals noch minderjährigen) Kläger zur Namensänderung nicht ausreichend. Durch den bloßen subjektiven Wunsch kann die fehlende positive Feststellung der Förderlichkeit nicht überspielt werden, zumal das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Behinderung des Klägers zu 1 sowie der Geschwisterbindung zwischen den Zwillingsbrüdern überzeugend gewürdigt hat. Die von der Klägerseite für möglich gehaltenen, aus objektiver Sicht eher fernliegenden Wortspiele mit dem Familiennamen der Kläger hätten allenfalls zu altersspezifischen und damit vorübergehenden Unannehmlichkeiten führen können. Anhaltspunkte für eine relevante Belastung der – im Entscheidungszeitpunkt bereits weitgehend erwachsenen – Kläger bei Beibehaltung ihres bisherigen Familiennamens sind auch unter Berücksichtigung des schwierigen Verhältnisses zur namensgebenden Beigeladenen weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.
b) Der Rechtssache kommt nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Der Sachvortrag der Klägerseite entspricht bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit erläutert und darüber hinaus darlegt, warum der genannten Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Hier halten die Kläger für grundsätzlich bedeutsam, ob ein ehemals länger bestehendes Pflegeverhältnis für die Anwendung von Nr. 42 NamÄndVwV ausreicht, welchen Einfluss ein überlanges Verwaltungsverfahren auf diese Wertung hat und welche Bedeutung der Behinderung eines Kindes sowie der Geschwisterbindung in diesem Rahmen zukommt. Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Die rechtlichen Maßstäbe für die Einbenennung von Pflegekindern in die Pflegefamilie sind in der oben angeführten Rechtsprechung seit langem geklärt. Aus der langen Verfahrensdauer ergibt sich noch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf; insbesondere ändert dies nichts am maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Verpflichtungsklage auf Namensänderung. Mit dem – auf ihre spezifische persönliche und familiäre Konstellation bezogenen – Vortrag bringen die Kläger lediglich zum Ausdruck, dass es ihnen um eine einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung der einschlägigen Regelungen des öffentlich-rechtlichen Namensrechts geht. Eine konkret klärungsbedürftige und in dem angestrebten Berufungsverfahren auch allgemein klärungsfähige Rechtsfrage haben sie nicht aufgezeigt.
c) Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – hier wegen der Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO – zuzulassen. Die Kläger tragen hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, eine aktuelle Stellungnahme des Jugendamts einzuholen, obwohl dies angesichts der veralteten bisher vorliegenden Stellungnahmen und der geänderten Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angebracht gewesen wäre. Auch dieser Zulassungsgrund ist jedoch nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Überzeugungsbildung nicht nur die vier fachlichen Stellungnahmen des – lange Jahre für beide Kläger zuständigen – Jugendamts aus den Jahren 2016 und 2017 ausgewertet, sondern in der knapp zweistündigen mündlichen Verhandlung auch einen Vertreter des Jugendamts persönlich angehört. Dieser konnte – als Vertreter des nach wie vor für den Kläger zu 1 zuständigen Jugendamts und in Absprache mit dem für den Kläger zu 2 zuständigen Jugendamt – seine aktuelle sozialpädagogische Einschätzung unmittelbar in das Verfahren einbringen (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 8.5.2019, VG-Akte Bl. 278 ff.). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung musste sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts und ausgehend von seinem zutreffenden Rechtsstandpunkt nicht aufdrängen; auch einen entsprechenden Beweisantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Die nunmehr erhobene Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung ist kein geeignetes Mittel, um das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den unterlegenen Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 18. August 2020 wird Bezug genommen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben