Verwaltungsrecht

Afghanistan, Abschiebungsverbot (verneint), Auswirkungen der Corona-Pandemie

Aktenzeichen  M 6 K 17.36367

Datum:
21.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23879
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2021 trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten entschieden werden, da in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2017 ist – soweit noch streitgegenständlich – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG, gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen im Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG, und führt im Hinblick auf die aktuelle Auskunftslage ergänzend aus:
1. Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – und nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. bereits BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 – juris Rn. 17).
1.1. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich vorliegend nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685), Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK, ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10, Paposhvili/Belgien – juris Rn. 174; EuGH, U.v. 16.02.2017 – C 578/16 PPU – juris Rn. 68).
Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (Renner/Bergmann, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG Rn. 35 f.). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Auch hier ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 22). Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087- juris Rn. 22; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 21; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 43 ff. m.w.N; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 43 m.w.N).
1.1.1. Das erkennende Gericht schließt sich hinsichtlich der allgemeinen Situation der Gewalt in Afghanistan der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel an (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2020 – 13a B 20.30957 – juris Rn. 21ff.; U.v.1.10.2020 – 13a B 20.31004 – juris Rn. 25ff.), wonach derzeit für keine Region Afghanistans die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gegeben sind.
In der Provinz Kabul – wohin eine Rückführung des Klägers voraussichtlich zunächst erfolgen würde – gab es im Jahr 2020 laut UNAMA Jahresbericht 2020 vom Februar 2021 817 Opfer. Bei einer Einwohnerzahl von rund 4.459.000 (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan i.d.F. v. 09.04.2021, S. 34) ergibt sich ein Risiko von ca. 1:5458 verletzt oder getötet zu werden, so dass – auch unter Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer – nicht von einer erheblichen individuellen Gefahr im genannten Sinne auszugehen ist. In der Heimatsprovinz des Klägers A* … gab es im Jahr 2020 laut UNAMA Jahresbericht 2020 vom Februar 2021 186 Opfer. Bei einer Einwohnerzahl von 1.054.087 (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan i.d.F. v. 09.04.2021, S. 45) ergibt sich ein Risiko von ca. 1:5667, sodass auch hier nicht von einer erheblichen individuellen Gefahr im genannten Sinne auszugehen ist. Gleiches gälte für die Provinz B* …, dem Aufenthaltsort der Tante (Mazar-e Sharif).
Auch unter Berücksichtigung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der beteiligten Streitkräfte und der Dauer des Konflikts ergibt sich für den Kläger nach Einschätzung des Gerichts keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit. Der Kläger gehört auch keiner vulnerablen Personengruppe an. Zwar sind laut UNAMA First Quarter Report 2021 vom 14. April 2021 die Opferzahlen gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2020 auf nunmehr 1783 angestiegen, sie liegen jedoch immer noch unter denen der Jahre 2015-2019 (2015:1851, 2018:2305), sodass allein infolge dieses Anstiegs nicht von einer Schädigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann. Auch bei einer abschließenden wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände ist es für den Kläger somit nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden.
1.1.2. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12, juris Rn. 24) auch dann in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren nicht durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind. So können auch unzureichende wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsland in Ausnahmefällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen darstellen, ein Abschiebungsverbot in diesem Sinn begründen. Dabei müssen die dem Betroffenen im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Das Mindestmaß ist relativ. Ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (U.v. 28.6.2011, – 8319/07 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich – NVwZ 2012, 681 ff.; EGMR U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – N/Vereinigtes Königreich; BVerwG U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167) macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist. Nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind.
Unter Berücksichtigung der aktuellsten Erkenntnismittel zu den sozioökonomischen Schlüsselindikatoren in Afghanistan geht das erkennende Gericht gegenwärtig davon aus, dass dem Kläger, einem arbeitsfähigen jungen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung, kein Abschiebungsschutz zu gewähren ist.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht – soweit ersichtlich – bislang davon aus, dass für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige weiterhin im allgemeinen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gegeben sind (BayVGH, B.v. 17.12.2020, 13a B 20.30957 – juris).
Demgegenüber geht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg derzeit davon aus, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der Covid-19-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (VGH Mannheim, U.v. 17.12.2020 – A 1 S 2042/20, juris). Besondere begünstigende Umstände können danach insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt.
Dabei muss nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass in der Person des Klägers keine begünstigenden Umstände vorliegen. Auch bei Berücksichtigung der nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen konnte sich das Gericht diese Überzeugung nicht bilden. Der erkennende Einzelrichter geht nicht davon aus, dass im Fall des Klägers ein besonderer Ausnahmefall schlechter humanitärer Bedingung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen ist.
Die relevanten Lebensverhältnisse für Rückkehrer haben sich unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel deutlich verschlechtert. Die ohnehin schon schlechte wirtschaftliche Situation in Afghanistan hat sich aufgrund der Covid-19-Pandemie in den letzten Monaten drastisch verschärft, der afghanische Arbeitsmarkt ist extrem angespannt und die Lebenshaltungskosten sind stark gestiegen (vgl. z.B. OCHA, Strategic situation report: COVID-19, No. 96 v. 6.5.2021; BAMF, Briefing Notes v. 22.2.2021). Nach Einschätzung von OCHA waren im Jahr 2020 bis zu 14 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe (u. a. mit Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan in der Fassung v. 14.1.2021, S. 22), für das Jahr 2021 schätzt OCHA die Anzahl auf 18,4 Millionen und damit sechsmal so hoch wie vor vier Jahren (vgl. OCHA, Strategic situation report: COVID-19, No. 94 v. 8.4.2021, S. 3; zur Erweiterung humanitärer Hilfsangebote vgl. OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report v. 3.6.2020 u. v. 14.1.2021). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich zufolge haben eine Reihe von U.S.-Wirtschafts- und Sozialentwicklungsprogrammen ihre Ziele für das Jahr 2020 aufgrund Covid-19-bedingter Einschränkungen nicht erreicht (Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 09.04.2021, S. 326). Insbesondere besteht in Afghanistan eine dramatisch verschlechterte Ernährungslage ähnlich der Dürre im Jahr 2018. OCHA schätzt die akute Lebensmittelunsicherheit im Zeitraum November 2020 bis März 2021 auf 16,9 Millionen betroffene Menschen (OCHA, Strategic situation report: COVID-19, No. 89 v. 21.1.2021; so auch Schwörer, Gutachten v. 30.11.2020: Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, S. 13). Die Preise für Lebensmittel sind um durchschnittlich 10 bis 23% gestiegen, während das Einkommen der „einfachen Arbeiterhaushalte“ Covid-19-bedingt wegen eingeschränkter Erwerbsmöglichkeiten um rund 18 bis 19% gesunken ist (OCHA, Strategic situation report: COVID-19, No. 89 v. 21.1.2021, S. 2). Rund die Hälfte aller Afghanen ist so arm, dass sie ohne die kostenlosen Lebensmittel der UN verhungern würden (Schwörer, Gutachten v. 30.11.2020: Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, S. 13). In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% ausgegangen, auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert werde und bedingt durch die Covid-19-Krise mit einer wirtschaftlichen Rezession (-8% des BIP) zu rechnen sei (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan in der Fassung v. 14.1.2021, S. 22ff). Die afghanischen Grenzen sind für den Handel alle offen (OCHA, Strategic situation report: COVID-19, No. 96 v. 6.5.2021). Insgesamt würden in den kommenden Monaten zwar keine signifikanten zusätzlichen negativen Auswirkungen auf die Ernährungsunsicherheit erwartet, aber die anhaltenden Auswirkungen der Covid-19-Pandemie seien in Afghanistan immer noch sichtbar (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 09.04.2021, S. 330).
Nach dem aktuellen Bericht von EASO (Country Guidance Afghanistan, S. 167 ff.) vom Dezember 2020 sei der Hauptfaktor hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln die Fähigkeit einer Person, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, was bei Vertriebenen besonders schwierig sein könne. 72% der afghanischen städtischen Bevölkerung lebe in Slums oder unzureichenden Unterkünften. Etwa 70% der Bevölkerung Kabuls lebe in informellen Siedlungen. Die afghanischen Großstädte böten jedoch gerade für Alleinstehende die Option relativ billigen Wohnens in sog. „Teehäusern“. Unter Berufung auf eine Untersuchung der Zentralen Statistikbehörde Afghanistans (Afghanistan Living Conditions Survey – ALCS) wird ausgeführt, der Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Anlagen habe sich bedeutend verbessert. Jedoch bleibe der Zugang zu Trinkwasser für viele Afghanen ein Problem, die sanitären Anlagen seien weiterhin schlecht. Für Rückkehrer sei das erweiterte familiäre Netzwerk überaus wichtig, um Zugang zu Arbeit und Unterkunft zu erhalten. Selbst mit einem solchen Netzwerk blieben jedoch unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen bzw. Haushalte mit Frauen als Haushaltsvorstand besonders vulnerabel. Viele Rückkehrer ohne familiäre Netzwerke würden sich in den Großstädten in der Annahme niederlassen, dass die Sicherheitslage und die Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, dort besser seien. Zum Teil würden nach Afghanistan abgeschobene Personen in der Anfangsphase auch Reintegrationshilfen erhalten. Angesichts der allgemeinen Lage sei es generell – vorbehaltlich individueller Umstände – zwar nicht unzumutbar, sich in den Großstädten Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif niederzulassen. In diesem Zusammenhang sei jedoch der Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk oder finanziellen Mitteln von besonderer Bedeutung.
Auch dem österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zufolge spielen neben den Fähigkeiten, die sich Rückkehrende im Ausland angeeignet haben, die persönlichen Kontakte eine wichtige Rolle und ist die Arbeitssuche ohne Netzwerke schwierig (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 09.04.2021, S. 335). Ungelernte Arbeiter erwirtschaften danach ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte, wobei der Durchschnitt für einen ungelernten Arbeiter unterschiedlich sei und für einen Tagelöhner etwa 5 USD pro Tag betrage. Zwar sei während der Covid-19-Pandemie die Situation für Tagelöhner schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch Sperr- und Restriktionsmaßnahmen negativ beeinflusst worden seien, kleine und große Unternehmen böten aber in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 09.04.2021, S. 336).
Schwer getroffen wurden seien allerdings insbesondere der Dienstleistungs- und Industriesektor, wodurch sich die Arbeitslosigkeit in den Städten erhöhte und die Armutsqote dort nunmehr 45,5% betrage (World Bank Group, Afghanistan Development Update April 2021, S. 9). Aufgrund des schnellen Bevölkerungswachstums sei nicht zu erwarten, dass sich das Pro-Kopf-Einkommen bis 2025 wieder auf das Niveau von vor der Covid-19-Pandemie erhole (Bundesamt, Briefing Notes v. 12.4.2021, S. 2).
Insgesamt handelt es sich um eine dynamische Entwicklung. Schwörer geht in ihrem Gutachten davon aus, dass es nach der festgestellten Ineffektivität der „Lockdown“-Anordnungen der Regierung im Frühjahr 2020 nicht mehr zu Schließungen von Hotels und Teehäusern kommen werde und es für Rückkehrer ohne Netzwerk zwar schwerer aber nicht unmöglich sei, ein Dach über dem Kopf zu finden. Etwa 65% der Einwohner Kabuls lebten in Mietobjekten, wobei selbst in informellen Siedlungen die Bewohner einen kleinen Betrag Miete für ihr Stück Land bezahlen müssten. Die Qualität einer Behausung sei nicht eine Frage des Netzwerks, sondern eine Frage des Geldes. Die Frage, ob ein Rückkehrer Zugang zu einer Behausung hat, die Minimalstandards entspricht, sei deshalb eine Frage seiner wirtschaftlichen Lage.
Nach all diesen Quellen spielen persönliche Kontakte bzw. unterstützende Netzwerke bei der Arbeitssuche eine wichtige oder sogar ausschlaggebende Rolle (z.B. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, vom 13.11.2019, Stand: Update v. 21.7.2020, S. 330; Eva-Catharina Schwörer, Gutachten v. 30.11.2020: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die in Lage in Afghanistan, S. 12, 16) sowohl bei gelernter / angelernter wie auch bei ungelernter Arbeit. Schwörer trifft die Einschätzung, dass es aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der stark eingeschränkten Ressourcen ohne Netzwerk unmöglich sei, eine angestellte Arbeit zu finden (s.o.). Diese Einschätzung Schwörers betrifft nicht nur die zahlenmäßig wenigen Stellen als Angestellte in einem (Klein) Unternehmen, also der formelle (d.h. offiziell erfasste) Sektor des Arbeitsmarktes, vielmehr – wie Schwörer ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mündlich zu ihren schriftlichen Ausführungen noch verdeutlichend ausführte – gleichermaßen die Tagelöhner-Arbeitsmarktsituation oder den sonstigen Niedriglohnsektor.
Auf die letztgenannten Arbeitsbereiche kommt es nach Einschätzung des erkennenden Gerichts kurz- bis mittelfristig nach Rückkehr an. Der Kläger gehört zur Gruppe der leistungsfähigen, erwachsenen Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen und ist ledig. Er spricht mit Dari eine der Landessprachen und hat vorgetragen, in Afghanistan bereits auf Baustellen gearbeitet zu haben.
Das Gericht konnte sich nicht die Überzeugung bilden, dass der Kläger in Afghanistan nicht mehr über ein soziales Netz verfügt und es ihm nicht möglich ist, nach seiner Rückkehr zu seinen Verwandten Kontakt aufzunehmen. Zwar hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seine Familie sei in den Iran gezogen und auf seine Unterstützung aus Deutschland angewiesen. Der Kläger konnte in der Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung die sich ergebenden Widersprüche nicht zur Überzeugung des Gerichts ausräumen und hat mehrfach seine Aussagen (Erlös für Haus, Transaktionsdetails) angepasst. Vielmehr gewann das erkennende Gericht den Eindruck, dass der Kläger vor allem asyltaktisch argumentiert und sich Sachverhalte jeweils so zurechtlegt, wie sie ihm am hilfreichsten erscheinen. So blieb etwa ungeklärt und nicht nachvollziehbar, warum das Haus der Familie nicht mitsamt den Tieren und dem Mobiliar verkauft worden sein soll. Ob die Familie letztlich Afghanistan verlassen hat, ob die nicht regelmäßigen Zahlungen an verschiedene Empfänger teilweise mit dem Verwendungszweck „clothes shopping“ der Familie gegolten haben und ob es sich bei dem vorgezeigten iranischen Kontakt im Mobiltelefon des Klägers nicht um seine iranische Verlobte handelt, bedarf keiner gesonderten einzelnen Bewertung, da der Kläger jedenfalls noch über eine Tante in Afghanistan verfügt über die bzw. deren Mann er auch nach eigenen Aussagen die Geldzahlungen an seine Familie abwickelt. Überdies verfügte der Kläger auch über einen Freund, den er mit der Beschaffung einer Tazkira betraute. Das Gericht konnte bei einer Gesamtwürdigung des Vorbringens des Klägers insgesamt nicht die notwendige Überzeugung gewinnen, dass in der Person des Klägers keine begünstigenden Umstände im Sinne der Rechtsprechung des VGH Mannheim vorliegen. Jedenfalls mit der Tante und deren Mann kommt zudem eine Anlaufstelle in Afghanistan in Betracht, sodass das Gericht davon ausgeht, dass es dem Kläger möglich sein wird, durch einen Ausbau des sozialen Netzwerks Unterkunft und auch ausreichend Arbeit zu finden, um sich selbst unter den durch die COVID-19 Pandemie erschwerten Bedingungen in Afghanistan ein Leben wenigstens am Rande des Existenzminimums zu sichern.
Im Übrigen erhalten Rückkehrer aus Deutschland auch Rückkehrhilfen (hierzu im Einzelnen: OVG Bremen, U.v. 24.11.2020 – 1 LB 351/20 – juris Rn. 46), die jedenfalls eine anfängliche Unterstützung und vorübergehende Bedarfsdeckung schaffen können (so auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20- juris Rn. 110, weitergehend OVG Hamburg, U.v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A).
1.2. Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Fall des Klägers nicht festzustellen.
1.2.1. Ein Abschiebungsverbot liegt nicht unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung vor. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Zielstaat erwarten – insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage – kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mitumschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies bedeutet nicht, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 23.10 – NVwZ 2012, 244 – juris Rn. 21 f.; B.v. 14.11.2007 – 10 B 47.07 u.a. – juris Rn. 3; vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 40 m.w.N; VGH BW, U.v. 26.6.2019 – A 11 S 2108/18 – juris Rn. 131 ff.; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 313 ff.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 188 ff.).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze und der aktuellen Erkenntnismittel sind die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht gegeben. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verwiesen. Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 41 m.w.N.).
1.2.2. Es besteht auch kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann danach gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13.11 u.a. – juris Rn. 3). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56).
Dass der Kläger an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, wurde weder vorgetragen noch ist es aus sonstigen Unterlagen ersichtlich.
Schließlich ergibt sich für den Kläger auch angesichts der sich in Afghanistan weiter ausbreitenden Covid-19-Pandemie und unter Berücksichtigung der schlechten medizinischen Versorgung kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen. Die Gefahr, nach Rückkehr in Afghanistan zu erkranken, stellt eine allgemeine Gefahr dar, bei der nach obigen Darlegungen nur Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beansprucht werden kann, wenn der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Insoweit lassen die vorhandenen Erkenntnismittel jedoch keine signifikant höhere Gefahr als weltweit erkennen. Selbst im Fall einer Erkrankung des Klägers nach Rückkehr sowie der Annahme, dass die Gesundheitsversorgung in Afghanistan nicht dem deutschen oder europäischen Standard entsprechen und möglicherweise eine entsprechende Versorgung nicht gewährleistet sein sollte, lässt sich den Erkenntnismitteln keine beachtlich höhere Gefahr als etwa in Deutschland entnehmen. Nach den aktuellen Daten der WHO liegt in Afghanistan die Sterblichkeitsquote bei rund 4,2%, in Deutschland bei rund 2,4% (https://covid19.who.int/region/ emro/country für Afghanistan bzw. Deutschland).
Der Kläger gehört als junger Mann ohne relevante Vorerkrankungen nicht zur Gruppe der Personen mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko (vgl. hierzu Robert Koch Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, abrufbar unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html), sodass nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass er bei einer Infektion schwerwiegend erkranken und auch aufgrund mangelhafter medizinischer Versorgung in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten würde (vgl. OCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19, No. 76 vom 13.9.2020: Sterblichkeitsquote von 0,4% (29 von 6.652 nachweislich Infizierten) in der Gruppe der 20- bis 29-jährigen Männer bzw. 1% (71 von 7.044) in der Gruppe der 30- bis 39-jährigen Männer).
Dass den Kläger ein besonderes Risiko trifft, bei einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus schwer zu erkranken, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.
3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.
4. Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens in Nr. I des Tenors ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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