Verwaltungsrecht

Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 16 S 16.30495

Datum:
4.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 16a
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Gegen diese Einstufung bestehen weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken. (redaktioneller Leitsatz)
Die allgemein schlechte wirtschaftliche Situation in Albanien begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. (redaktioneller Leitsatz)
§ 60 Abs. 7 AufenthG begründet keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein vom albanischen Gesundheitssystem nicht geförderter Kinderwunsch stellt keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG dar. Eine solche liegt nur bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem ihr Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Der Antragsteller zu 1) und seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), sind albanische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 14. April 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 8. Juni 2015 bei dem Bundesamt Asylanträge.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 13. Juli 2015 gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, sie seien soweit gesund, die Antragstellerin zu 2) habe allerdings vor einem Monat eine Operation gehabt und müssen nun noch ein Jahr lang eine Therapie machen. Man habe Eierstockzysten entfernt. Die Therapie diene der Heilung nach der Operation, aber auch der Kontrolle, ob sich neue Zysten bildeten. Sie hätten in Albanien bei den Eltern des Antragstellers zu 1) gewohnt. Der Antragsteller zu 1) habe einen Bachelor in Ingenieurwesen von der Universität V. Die Antragstellerin zu 2) habe einen Master in Physikwissenschaften und einen Bachelor in mathematischer Physik von der Universität V. Der Antragsteller zu 1) hätte keine Möglichkeit gehabt zu arbeiten, da er nichts gefunden habe. Die Antragstellerin zu 2) habe an einer privaten Schule gearbeitet, aber nur unregelmäßig. Sie habe auch nebenberuflich in der Bürokommunikation gearbeitet. Sie habe nur 100 Euro im Monat bekommen. Hauptgrund für die Asylanträge sei gewesen, dass sie trotz ihrer schulischen Bildung nichts hätten erreichen können. Für die Antragstellerin zu 2) habe es auch noch den Grund gegeben, dass man ihr in Albanien nicht habe helfen können, ein Kind zu bekommen. Sie sei dort in der Klinik gewesen und hätte Medikamente bekommen. Sie hätten eine Operation an der Gebärmutter machen wollen, aber auch gesagt, dass es sein könne, dass sie bei der Operation sterbe. Jetzt müsse sie alle zwei Monate zur Kontrolle zum Arzt. Es habe überhaupt keine Arbeitsplätze in Albanien gegeben. Die größte Angst bei einer Rückkehr nach Albanien sei, dass sie wieder ein Leben ohne Arbeit führen müssten. Wenn sich wieder Zysten bilden würden, müsste die Antragstellerin zu 2) innerhalb eines Jahres auch noch einmal operiert werden. Die Möglichkeit hätte sie in Albanien nicht.
Mit Schreiben vom 28. August 2015 zeigte ein bevollmächtigter Rechtsanwalt gegenüber dem Bundesamt die Vertretung der Antragsteller unter Vorlage einer Vollmacht an und bat um Fristverlängerung zur Stellungnahme bis 21. September 2015.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2016, dem Bevollmächtigten der Antragsteller mit Anschreiben vom 22. Februar 2016 zugestellt und als Einschreiben am 26. Februar 2016 zur Post gegeben (laut Aktenvermerk gemäß § 4 Abs. 2 VwZG), lehnte das Bundesamt sowohl die Anträge auf die Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2 des Bescheids) als auch die Anträge auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurden die Anträge auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids). Die Antragsteller wurden zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6 des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Nr. 7 des Bescheids).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Die Antragsteller hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat in ihrem Falle die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Es drohe den Antragstellern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Erkrankung an den Eierstöcken stelle nach den Feststellungen der pathologischen Praxis vom … Juni 2015 keine bösartige Erkrankung dar. Unabhängig davon habe die Antragstellerin zu 2) auch selbst vorgetragen, dass sie bereits in Albanien deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Ein eventuell vom albanischen Gesundheitssystem nicht geförderter Kinderwunsch biete daneben auch keinen Grund, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG erkennen ließe. Es sei zwar nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2) eine optimale ärztliche Versorgung wie in der Bundesrepublik Deutschland erhalten werde. Im vorliegenden Fall sei aber auch nicht zu befürchten, dass sie sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. einem Todesrisiko durch Krankheit ausgesetzt werde. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 10. März 2016 zur Niederschrift Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom 18. Februar 2016 in Ziffer 1 und in Ziffern 3 bis 7 aufzuheben, die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Zudem beantragten sie,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Weiterhin beantragten sie
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Zur Begründung nahmen die Antragsteller auf ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug und erklärten weiter, die Antragstellerin zu 2) sei zwischenzeitlich zum zweiten Mal operiert worden. Das Interview bei dem Bundesamt sei nach der ersten Operation erfolgt. Der Negativbescheid des Bundesamts sei durch einen Fehler des Rechtsanwalts entstanden. Das Bundesamt hätte noch weitere Dokumente verlangt, dies sei ihnen aber vom Rechtsanwalt nicht mitgeteilt worden. Welche es genau gewesen seien, wüssten sie bis heute nicht. Die Antragstellerin habe am 31. März 2016 einen weiteren Arzttermin. Sie hätten zuerst immer versucht, das Bundesamt zu erreichen, um dort nochmals vorzusprechen. Durch den Umzug des Bundesamts hätten sie erst verspätet erfahren, dass sie Anträge bei der Rechtsantragsstelle in Manching stellen könnten. Die Rechtsmittelbelehrung sei ihnen über ihren Rechtsanwalt nur in Deutsch zugegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30494 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, erweist sich nach der Aktenlage bereits als unzulässig, da die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht gewahrt wurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.
Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Vorliegend galt auch nicht abweichend hiervon die Jahresfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Der Bescheid war durch das Bundesamt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – an den Bevollmächtigten der Antragsteller zuzustellen, da dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte. Sofern ein Bevollmächtigter für das Verfahren – wie hier – bestellt wurde, war es gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausreichend, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache dem Bevollmächtigten zugestellt wurde. Nur in den Fällen, in denen kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt wurde, ist eine übersetzte Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG).
Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG sind Entscheidungen des Bundesamts zuzustellen. Die Zustellung erfolgt, soweit sich aus der Sondervorschrift des § 10 AsylG nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Zustellungsvorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 1 VwZG). Dabei hat die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen im Verwaltungszustellungsgesetz geregelten Zustellungsarten (§ 3 Abs. 2 VwZG). Entscheidet sie sich – wie hier – für eine Zustellung durch die Post mittels Einschreiben, kann sie zudem wählen zwischen einem Einschreiben durch Übergabe oder einem Einschreiben mit Rückschein (§ 4 Abs. 1 VwZG). Beim Einschreiben mit Rückschein genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG auf Übergabeeinschreiben benachteiligt den Zustellungsempfänger nicht unangemessen, da durch die Widerlegbarkeit der Zugangsvermutung sichergestellt ist, dass eine durch ein Übergabeeinschreiben in Lauf gesetzte Frist nicht vor der tatsächlichen Übergabe beginnt (vgl. BVerwG, B. v. 24.3.2015 – 1 B 6/15 – juris Rn. 6 f.).
Das gemäß Aktenvermerk am 26. Februar 2016 zur Post gegebene Übergabeeinschreiben gilt demnach hier gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, § 57 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 1 BGB als am 29. Februar 2016 zugestellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid dem Bevollmächtigten der Antragsteller tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, sind nicht ersichtlich und wurden von den Antragstellern auch nicht vorgetragen. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde jedoch erst am 10. März 2016 und damit nicht innerhalb der maßgeblichen Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt.
Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kann den Antragstellern nicht gewährt werden.
Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen als eigenes Verschulden zuzurechnen, § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Versäumung der Klagefrist durch den Bevollmächtigten unverschuldet gewesen wäre. Hierzu haben die Antragsteller auch nichts vorgetragen, sondern lediglich geltend gemacht, sie hätten erst verspätet erfahren, dass sie die Anträge (auch) bei der Rechtsantragsstelle in Manching stellen könnten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass sie bzw. ihr Bevollmächtigter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert waren.
Im Übrigen wäre der Antrag jedoch auch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG – ein sogenannter sicherer Herkunftsstaat – als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Die Antragsteller stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat. Albanien ist als solcher im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG in der Anlage II zum AsylG gelistet. Gegen die Einstufung der Republik Albanien als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken (vgl. VG Berlin, B. v. 22.12.2015 33 L 357.15 A – juris).
Der Asylantrag ist somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Vortrag der Antragsteller nicht die Anforderungen zur Erschütterung der Regelvermutung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG erfüllt. Sie haben sich auf wirtschaftliche Gründe (weiterhin drohende Arbeitslosigkeit) sowie auf die Erforderlichkeit von Operationen bzw. Behandlung wegen Kinderwunsches bei der Antragstellerin zu 2) berufen. Probleme mit dem Staat, der Polizei oder anderen Behörden haben sie nicht angegeben.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich schon im Ansatz ganz offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei den Antragstellern eine asylrelevante und asyl-erhebliche Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor-liegen könnte. Insbesondere bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Albanien in eine derart schlechte wirt-schaftliche Lage kommen könnten, dass ausnahmsweise in ihrem außergewöhnli-chen Einzelfall aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen bzw. einer mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden extremen Gefahrenlage ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht zu ziehen wäre (dazu BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – 26 sowie Rn. 38). Unter Berücksichtigung der derzeitigen humanitären Bedingungen in Albanien reicht hierfür der bloße Verweis der Antragsteller auf ihre schwierige wirtschaftliche Situation in Albanien (v.a. Arbeitslosigkeit) nicht aus (vgl. z. B. VG München, U. v. 17.11.2015 – M 2 K 15.31226). Zwar geht das Gericht davon aus, dass die allgemeine wirtschaftliche Situation in Albanien schlecht ist und sich die wirtschaftliche Lage vieler Albaner aufgrund hoher Arbeitslosigkeit und anderer Faktoren als schwierig darstellt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ist indes gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Mai 2015) vom 10. Juni 2015, S. 12 f.). Die Existenzsicherung ist somit möglich (vgl. VG Aachen, Gerichtsbescheid v. 6.10.2014 – 1 K 1416/14.A – juris Rn. 49).
Auch in Bezug auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2) ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erkennbar.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 – 9 B 710/94 – juris). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Arnsberg, B. v. 23.2.2016 – 5 L 242/16.A – juris Rn. 64 m. w. N.).
Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat die Antragstellerin zu 2) nicht dargetan. Zwar hat sie vorgetragen, nochmals operiert worden zu sein und am 31. März 2016 einen weiteren Arzttermin zu haben. Aus den vorgelegten ärztlichen Berichten ergeben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2) im Falle einer Rückkehr nach Albanien in dem dargestellten Grad wesentlich verschlechtern würde. Nach Aktenlage waren auch von Seiten des Bundesamts keine weiteren Unterlagen angefordert worden. Das Vorbringen der Antragstellerin zu 2) wurde in dem streitgegenständlichen Bescheid gewürdigt und dabei auch auf die bereits in Albanien erfolgte ärztliche Behandlung hingewiesen.
Sollte bei der Antragstellerin zu 2) ggf. eine (operationsbedingte) Reiseunfähigkeit vorliegen, würde diese ein von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht umfasstes inlandsbezogenes Abschiebungshindernisses darstellen, das nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden könnte.
Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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