Verwaltungsrecht

Anfechtung einer Prüfungsentscheidung im Rahmen einer Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf „Elektroniker und Elektronikerin“

Aktenzeichen  22 ZB 16.362

Datum:
13.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 104107
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ElektronAusbV § 6, § 9 Abs. 2, § 10 S. 1
HandwO § 31 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 1 S. 3, § 38 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist bei prüfungsspezifischen Bewertungen ein Entscheidungsspielraum der Prüfer zu beachten; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 K 14.1653 2016-01-14 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der von der beklagten Innung durchgeführten Gesellenprüfung sowie gegen die Bewertung seiner im vorangegangenen Prüfungstermin erbrachten Leistungen.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 stellte die Beklagte fest, gemäß der entsprechenden Ausbildungsordnung gelte die vom Kläger abgelegte Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf „Elektroniker und Elektronikerin“ als nicht bestanden. Dabei wurden die Ergebnisse des Klägers in jeweils einem früheren Prüfungsversuch im Prüfungsteil 1 (50,50 von 100 möglichen Punkten) sowie im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ im Prüfungsteil 2 (53,00 Punkte) berücksichtigt. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen des Klägers im Rahmen der Wiederholungsprüfung im Termin „Sommer 2014“ in den weiteren Prüfungsbereichen des Teils 2 wurden angegeben für „Kundenauftrag“ mit 53,14, für „Systementwurf“ mit 31,00 und für „Funktions- und Systemanalyse“ mit 26,00. Insgesamt habe der Kläger im Teil 2 der Prüfung 42,85 von 100 Punkten erzielt.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2014 Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 14. Januar 2016 abwies.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. März 2016 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ergeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.
2. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil in zutreffender Weise zugrunde gelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. B.v. 16.8.2011 – 6 B 18/11 – juris Rn. 16; B.v. 13.05.2004 – 6 B 25/04 – NVwZ 2004, 1375 Rn. 11 jeweils m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 16.12.2015 – 22 ZB 15.2189 – juris Rn. 6 m.w.N.) bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ein Entscheidungsspielraum der Prüfer bei prüfungsspezifischen Bewertungen zu beachten ist und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt (BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – NVwZ 2004, 1375 Rn. 11), Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes seien etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Es hat weiter zusammenfassend festgestellt (B.v. 16.8.2011 – 6 B 18/11 – juris Rn. 16), dass dieser Bewertungsspielraum überschritten ist, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
3. Den Darlegungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Überprüfung der beanstandeten Prüfungsbewertung im angefochtenen Urteil unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze fehlerhaft ist.
Der Kläger setzt sich bereits nicht substantiiert mit den Bewertungen im angefochtenen Urteil hinsichtlich derjenigen seiner Rügen auseinander, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben hat, und erfüllt insoweit das Darlegungserfordernis nicht. Sowohl bezüglich des Prüfungsbereichs „Systementwurf“ (insbesondere UA S. 10 bis 12 zu Teilaufgaben Nrn. 2 d, 3 a, 3 c, 3 d, 6, 7, 9), wie auch zum Bereich „Funktions- und Systemanalyse“ (UA S. 12 und 13 namentlich zu Nrn. 2 b, 2 d, 3 a bis 3e, 3g) hat das Verwaltungsgericht näher ausgeführt, dass es die getroffenen Bewertungen der Prüfer insbesondere im Hinblick auf den sogenannten zentralen Lösungsvorschlag und die Erläuterungen der Beklagten v.a. im Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 und in der mündlichen Verhandlung für nachvollziehbar hält.
Hierzu hat der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Hinsichtlich einiger Teilaufgaben (insbesondere Nrn. 1, 2 d, 3 d, 4 b, 4 c, 7 im Bereich „Systementwurf“; Nrn. 1 b, 3 a bis 3 e, 3 g im Bereich „Funktions- und Systemanalyse“) trägt er vor allem vor, er habe richtige Antworten zu den jeweiligen Aufgabenstellungen gegeben, die mit einer höheren Punktezahl zu bewerten gewesen wären. Die Entscheidung, ob eine Prüfungsleistung mit einer relativ niedrigen oder einer höheren Punktezahl bewertet wird, betrifft jedoch den Kernbereich der prüfungsspezifischen Bewertung. Der Kläger hat nicht wie erforderlich dargelegt, inwieweit bei der jeweiligen Bewertung dieser Entscheidungsspielraum überschritten wurde. In der Antragsbegründung des Klägers unterbleibt insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Begründung der erfolgten Prüfungsbewertung. Es fehlt z.B. eine Darlegung, in welcher Hinsicht allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden. Es genügt insoweit nicht die Einschätzung des Klägers, dass eine großzügigere Bewertung seiner Prüfungsleistung gerechtfertigt, d.h. aus seiner Sicht möglich gewesen wäre.
Zu Teilaufgabe 2 b im Prüfungsbereich „Funktions- und Systemanalyse“ (Blatt 8 der Aufgabenheftung) wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag, das von ihm ausgefüllte Blatt sei durch ein unbearbeitetes Blatt ersetzt worden; Manipulationen des Klägers seien in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass fehlende Prüfungsunterlagen im Wesentlichen nur dann vorliegen könnten, wenn die Prüfungskommission dem Kläger bewusst schädlich „mitgespielt“ hätte, was selbstverständlich auszuschließen sei. Ein Auswechseln der betreffenden Seiten könne jedoch auf eine Vielzahl weiterer Ursachen zurückgeführt werden. Der Schluss des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dieser Aussage des Klägers um eine falsche Einlassung handele, werde dadurch widerlegt, dass hier in der Lösung überhaupt keine handschriftlichen Angaben des Klägers aufgeführt seien. Diese Argumentationskette ist bereits nicht schlüssig.
Zum einen ist das Verwaltungsgericht durchaus davon ausgegangen (UA S. 12 und 13), dass ein versehentliches Lösen der Heftung der Prüfungsblätter zwar theoretisch denkbar ist; es hat dies jedoch als nahezu ausgeschlossen angesehen. Es liegt auf der Hand, dass ohne konkrete, nachprüfbare Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann, dass eine solche nachträgliche Veränderung dieser Heftung stattgefunden hat. Der Kläger hat in der Antragsbegründung auch keine entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen. Weshalb für ein nachträgliches Auswechseln des betreffenden Blattes sprechen sollte, dass auf dem Blatt jegliche handschriftlichen Angaben des Klägers fehlen, bleibt unklar. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass dieses Blatt 8 der Aufgabenheftung dem Kläger in der Prüfung vorlag, jedoch unbearbeitet blieb.
Die Rüge des Klägers zu Aufgabe 7 des Prüfungsbereichs „Systementwurf“, die in der Musterlösung vorgesehene Maximalpunktzahl sei für den Kläger nicht erreichbar gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat, wovon auch in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen wurde (UA S. 10 und 11), die im Lösungsvorschlag (Rückseite von Bl. 102 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) für diese Teilaufgabe vorgesehene maximale Punktezahl von 4 erhalten.
Soweit der Kläger geltend macht, die maximale Punktezahl sei nicht erreichbar gewesen, da bei Aufgabe 9 des Prüfungsbereichs „Systementwurf“ (Seite 16 der Aufgabenheftung) statt 6 (Maximalzahl laut Lösungsvorschlag, Bl. 104 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) im Arbeitsblatt des Klägers nur 4 erreichbare Punkte vorgesehen gewesen seien, ergeben sich hieraus keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zum einen ausgeführt (UA S. 11), dass hinsichtlich dieser Aufgabe für den Kläger zwingend 0 Punkte zu vergeben gewesen wären, da er diese nicht bearbeitet habe, sodass sich eine falsche Maximalpunktangabe auf ihn jedenfalls nicht ausgewirkt hätte. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht erwogen (UA S.12), dass im Falle des Klägers die für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Punktezahl auch dann bei weitem nicht erreicht wäre, wenn von einer Höchstpunktezahl von 98 statt 100 auszugehen sein würde. Der Kläger hat hiergegen nichts erinnert.
4. Auch die vom Kläger erstmals in der Antragsbegründung vorgetragenen und damit im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigten Rügen gegen die Bewertung bestimmter Teilaufgaben sind nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung zu begründen.
So hat der Kläger hinsichtlich der Bewertung im Prüfungsbereich „Funktions- und Systemanalyse“, Teilaufgabe 1 b behauptet, eine gegenüber dem Lösungsvorschlag gleichwertige Antwort gegeben zu haben. Damit hat er jedoch bereits nicht geltend gemacht, dass der Bewertungsspielraum der Prüfer hinsichtlich der Bewertung der Gleichwertigkeit dieser Antwort überschritten wurde, worauf es entscheidend ankäme. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Antwort gleichwertig sein könnte. Der Kläger hat selbst nur behauptet, dass der von ihm als Antwort gegebene Hinweis auf eine Kosteneinsparung nur eine Folge des laut Lösungsvorschlag erwarteten Hinweises auf einen geringen Installationsaufwand ist; diese Antwort ist damit auch nach seiner Aussage gegenüber der fachlichen Begründung nicht gleichwertig.
Bezüglich der Bewertung von Teilaufgabe 1 im Prüfungsbereich „Systementwurf“ rügt der Kläger, seine Antwort sei nur mit 2 von 6 möglichen Punkten bewertet worden, obwohl die Aufgabe „an sich richtig“ beantwortet und er lediglich versehentlich von einer Wechselstromumwandlung ausgegangen sei. Er hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit seine Antwort der Leistung entspricht, die nach dem der Bewertung zugrunde gelegten Lösungsvorschlag erwartet wurde, und dass und inwieweit bei dem erfolgten Punkteabzug der Bewertungsspielraum der Prüfer überschritten wurde.
Gleichermaßen hat der Kläger behauptet, die Teilfragen 4 b und 4 c im Prüfungsbereich „Systementwurf“ richtig beantwortet zu haben, ohne dass er konkret darlegt, weshalb es nicht vertretbar ist, diese Antworten unter Berücksichtigung des Lösungsvorschlags als nicht gleichwertig anzusehen. Es ist im Übrigen für eine positive Berücksichtigung von Antworten nicht ausreichend, dass diese keine fachlich falschen Aussagen enthalten und in diesem Sinne „richtig“ sein mögen; die Antworten müssen vielmehr möglichst passgenau die spezifische Fragestellung des Prüfers treffen.
5. Schließlich beanstandet der Kläger die vom Verwaltungsgericht (UA S. 13) u.a. zum Prüfungsbereich „System- und Funktionsanalyse“ angestellte Überlegung, zusätzlich ergebe sich die Unbeachtlichkeit der vom Kläger erhobenen Rügen daraus, dass diese selbst bei ihrem Durchgreifen lediglich zu einer Punktezahl von maximal 47 und damit nicht zu einem Bestehen dieses Prüfungsbereichs führen würden. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe dabei nicht berücksichtigt, dass er bei einer Punktezahl von mehr als 45 Punkten „zur mündlichen Prüfung zugelassen“ worden wäre. Es ist nicht ganz eindeutig, auf welche Prüfung der Kläger sich hier bezieht; vermutlich meint er eine mündliche Ergänzungsprüfung. Eine solche Ergänzungsprüfung ist auf Antrag des Prüflings bezogen auf die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereichen möglich, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann (§ 10 Satz 1 ElektronAusbV). Der Kläger erläutert nicht näher, dass diese Voraussetzungen hätten vorliegen können.
Auch unabhängig hiervon ergeben sich aus diesen Darlegungen keine erheblichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Überlegung, die Gesellenprüfung wäre auch im Falle der vom Kläger angestrebten verbesserten Bewertung im Prüfungsbereich „System- und Funktionsanalyse“ nicht bestanden, trägt diese Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr in seinen Ausführungen – welche durch die Darlegungen des Klägers nicht wirksam in Zweifel gezogen werden (vgl. oben Nr. 3 und 4) – gerade davon aus, dass die Rügen des Klägers gegen die Prüfungsbewertung nicht durchgreifen und damit die Bewertung im Prüfungsbereich „Funktions- und Systemanalyse“ mit 26,00 Punkten nicht zu beanstanden ist.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 54.3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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