Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer sofortigen Vollziehung im Sicherheitsrecht, Umfassendes Hundehaltungsverbot, Dauerhafte und hartnäckige Weigerung des Befolgens sicherheitsrechtlicher Anordnungen

Aktenzeichen  B 1 S 21.806

Datum:
29.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24878
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagung ihrer Hundehaltung.
1. Die Antragsteller sind verheiratet und bewohnen gemeinsam ein Grundstück im Gemeindegebiet des Antragsgegners. Dort halten sie einen Husky namens „…“ und eine Deutsche Dogge namens „…“. Bezüglich dieser Hundehaltung gingen beim Antragsgegner immer wieder Beschwerden bzw. Anzeigen ein, wonach es durch die Hunde zu Bedrohungen sowie zu Beißvorfällen gegenüber anderen Tieren und auch Menschen gekommen sei.
Mit Bescheid vom 21.06.2018 verpflichtete der Antragsgegner die Antragsteller, ihren Husky „…“ innerhalb der geschlossenen Ortsteile im Gemeindegebiet des Antragsgegners, einschließlich des hauseigenen Grundstücks, an einer reißfesten Leine zu führen (Ziffer 1 des Bescheids). Die Antragsteller wurden ferner verpflichtet, ihren Hund der Rasse „Husky“, im gesamten Gemeindegebiet des Antragsgegners einen das Beißen sicher verhindernden Maulkorb anzulegen (Ziffer 2 des Bescheids). Des Weiteren wurden die Antragsteller verpflichtet, für die Einhaltung der unter Ziffer 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen auch dann zu sorgen, wenn von ihnen beauftragte Personen die tatsächliche Gewalt über den Hund ausüben (Ziffer 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 dieses Bescheids werde angeordnet (Ziffer 4 des Bescheids). Falls die Antragsteller ihren Verpflichtungen aus Ziffer 1, 2 und 3 dieses Bescheides nicht nachkämen, werde ein Zwangsgeld fällig, und zwar bei einem Verstoß gegen die Anleinpflicht in Höhe von 100,00 EUR (Ziffer 5.1. des Bescheids) und bei einem Verstoß gegen den Maulkorbzwang in Höhe von 75,00 EUR (Ziffer 5.2. des Bescheids). Gegen diesen Bescheid vom 21.06.2018 legten die Antragsteller keinen Rechtsbehelf ein.
In der Folgezeit stellte der Antragsgegner wegen diverser Verstöße gegen die Verpflichtungen aus Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 21.06.2018 (betreffend den Husky „…“) mehrfach Zwangsgelder fällig und drohte für erneute Zuwiderhandlungen erhöhte Zwangsgelder an. Gegen die Zwangsgeldfälligstellungen, die mit Schreiben vom 19.10.2018 sowie mit Schreiben vom 04.02.2019 durchgeführt wurden, und die in diesen Schreiben jeweils zugleich erfolgten erneuten erhöhten Zwangsgeldandrohungen erhoben die Antragsteller Klagen beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az.: B 1 K 18.1170 und B 1 K 19.205). Die Klagen wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteilen jeweils vom 30.06.2020 ab. Gegen letztgenannte Urteile legten die Antragsteller kein Rechtsmittel ein.
Am 10.01.2020 ging beim Antragsgegner die schriftliche Beschwerde eines Anwohners ein. Er sei am 09.01.2020 gegen 14:35 Uhr beim Fahrradfahren auf dem Wendehammer im Wohngebiet … vom Hund „…“ bellend verfolgt worden. Der Hund habe nach ihm geschnappt und in das Lenkrad des Fahrrads gebissen.
Mit Bescheid vom 18.02.2020 verpflichtete der Antragsgegner die Antragsteller Ihren Hund der Rasse „Deutsche Dogge“, innerhalb der geschlossenen Ortsteile, einschließlich des hauseigenen Grundstückes in …, an einer reißfesten, maximal drei Meter langen Leine zu führen (Ziffer 1 des Bescheids). Ferner wurden die Antragsteller verpflichtet, außerhalb des eigenen Wohnraumes/Wohnhauses, ihren Hund der Rasse „Deutsche Dogge“, einen das Beißen sicher verhindernden Maulkorb anzulegen (Ziffer 2 des Bescheids). Die Antragsteller wurden des Weiteren verpflichtet, für die Einhaltung der unter Ziffer 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen auch dann zu sorgen, wenn von ihnen beauftragte Personen die tatsächliche Gewalt über den Hund ausüben (Ziffer 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 dieses Bescheides werde angeordnet (Ziffer 4 des Bescheids). Falls die Antragsteller ihren Verpflichtungen aus Ziffer 1, 2 und 3 dieses Bescheides nicht nachkämen, werde bei Verstoß ein Zwangsgeld fällig und zwar bei Verstoß gegen die Anleinpflicht in Höhe von 100,00 EUR (Ziffer 5.1. des Bescheids), und bei Verstoß gegen den Maulkorbzwang in Höhe von 75,00 EUR (Ziffer 5.2. des Bescheids). Gegen den Bescheid vom 18.02.2020 erhoben die Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az.: B 1 K 20.180). Die Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 20.04.2021 ab. Die gegen dieses Urteil beantragte Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.07.2021 (Az.: 10 ZB 21.1726) ab.
Bezüglich der Deutschen Dogge „…“ stellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 14.10.2020 das in Nr. 5.2. des Bescheids vom 18.02.2020 angedrohte Zwangsgeld von 75,00 EUR wegen Verletzung der Maulkorbpflicht zur Zahlung fällig. Die Antragsteller hätten zum wiederholten Male gegen die Festsetzung der Nr. 5.2. des Bescheids vom 18.02.2020 verstoßen. Aktenkundige Verstöße vom 08.06.2020 und 19.08.2020 lägen dem Antragsgegner als Niederschriften vor. Weiter drohte der Antragsgegner in diesem Schreiben vom 14.10.2020 in Bescheidsform erneut Zwangsgelder an. Falls die Antragsteller die Verpflichtung der Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Bescheid vom 18.02.2020 wiederum nicht erfüllten, werde ein Zwangsgeld bei Verstoß gegen die Nr. 5.1. (Anleinpflicht) in Höhe von 100.- EUR, und bei Verstoß gegen die Nr. 5.2. (Maulkorbzwang) in Höhe von 150.- EUR zur Zahlung fällig. Gegen diese mit Schreiben vom 14.10.2020 durchgeführte Zwangsgeldfälligstellung und die zugleich erfolgten erneuten Zwangsgeldandrohungen (betreffend die Deutsche Dogge „…“) erhoben die Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az. B 1 K 20.1254). Die Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 20.04.2021 ab. Die gegen dieses Urteil beantragte Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.07.2021 (Az.: 10 ZB 21.1728) ab.
Bezüglich des Husky „…“ stellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 14.10.2020 das mit Bescheid vom 04.02.2019 angedrohte Zwangsgeld von 1.200,00 EUR wegen Verletzung der Maulkorbpflicht zur Zahlung fällig. Die Antragsteller hätten gegen den festgesetzten Maulkorbzwang gemäß der dem Antragsgegner vorliegenden Zeugenaussagen am 08.06.2020 und am 19.08.2020 wiederum verstoßen. Weiter drohte der Antragsgegner in diesem Schreiben vom 14.10.2020 in Bescheidsform erneut Zwangsgelder an. Falls die Antragsteller die Verpflichtung der Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Bescheid vom 21.06.2018, wiederum nicht erfüllten, werde ein Zwangsgeld bei Verstoß gegen die Nr. 5.1. (Anleinpflicht) in Höhe von 200,00 EUR, und bei Verstoß gegen die Nr. 5.2. (Maulkorbzwang) in Höhe von 2.400,00 EUR zur Zahlung fällig. Gegen diese mit Schreiben vom 14.10.2020 durchgeführte Zwangsgeldfälligstellung und die zugleich erfolgten erneuten Zwangsgeldandrohungen (betreffend den Husky „…“) erhoben die Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az.: B 1 K 20.1255). Die Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 20.04.2021 ab. Die gegen dieses Urteil beantragte Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.07.2021 (Az.: 10 ZB 21.1729) ab.
Bezüglich der Deutschen Dogge „…“ stellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 26.02.2021 die mit Bescheid vom 14.10.2020 angedrohten Zwangsgelder von 100,00 EUR wegen eines Verstoßes gegen die Anleinpflicht und von 150,00 EUR wegen eines Verstoßes gegen den Maulkorbzwang zur Zahlung fällig. Die Antragsteller hätten gegen die Anlein- und Maulkorbpflicht gemäß dem Antragsgegner vorliegenden Zeugen- und Polizeianzeigen am 01.09.2020, am 14.12.2020 und am 01.01.2021 verstoßen. Weiter drohte der Antragsgegner in diesem Schreiben vom 26.02.2021 in Bescheidsform erneut Zwangsgelder an. Falls die Antragsteller die Verpflichtung der Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Bescheid vom 18.02.2020 wiederum nicht erfüllten, werde ein Zwangsgeld bei Verstoß gegen die Nr. 5.1. (Anleinpflicht) in Höhe von 200.- EUR, und bei Verstoß gegen die Nr. 5.2. (Maulkorbzwang) in Höhe von 300.- EUR zur Zahlung fällig. Gegen diese mit Schreiben vom 26.02.2021 durchgeführten Zwangsgeldfälligstellungen und die zugleich erfolgten erneuten Zwangsgeldandrohungen (betreffend die Deutsche Dogge „…“) erhoben die Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az. B 1 K 21.248), über die noch nicht entschieden ist.
Bezüglich der Deutschen Dogge „…“ stellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 04.05.2021 die mit Bescheid vom 14.10.2020 angedrohten Zwangsgelder von 100,00 EUR wegen eines Verstoßes gegen die Anleinpflicht und von 150,00 EUR wegen eines Verstoßes gegen den Maulkorbzwang (erneut) zur Zahlung fällig. Die Antragsteller hätten gegen die Anlein- und Maulkorbpflicht gemäß der dem Antragsgegner vorliegenden Zeugenaussagen am 13.12.2020, am 08.01.2021, am 21.01.2021 und am 18.02.2021 verstoßen. Weiter drohte der Antragsgegner in diesem Schreiben vom 04.05.2021 in Bescheidsform erneut Zwangsgelder an. Falls die Antragsteller die Verpflichtung der Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Bescheid vom 18.02.2020 wiederum nicht erfüllten, werde ein Zwangsgeld bei Verstoß gegen die Nr. 5.1. (Anleinpflicht) in Höhe von 400,00 EUR, und bei Verstoß gegen die Nr. 5.2. (Maulkorbzwang) in Höhe von 600,00 EUR zur Zahlung fällig. Gegen diese mit Schreiben vom 04.05.2021 durchgeführten Zwangsgeldfälligstellungen und die zugleich erfolgten erneuten Zwangsgeldandrohungen (betreffend die Deutsche Dogge „…“) erhoben die Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az. B 1 K 21.682), über die noch nicht entschieden ist.
Bezüglich des Husky „…“ stellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 04.05.2021 das mit Bescheid vom 14.10.2020 angedrohte Zwangsgeld von 2.400,00 EUR wegen Verletzung der Maulkorbpflicht zur Zahlung fällig. Die Antragsteller hätten gegen den Maulkorbzwang gemäß einer vorliegenden Zeugenaussage am 18.02.2021 wiederum verstoßen. Weiter drohte der Antragsgegner in diesem Schreiben vom 04.05.2021 in Bescheidsform erneut Zwangsgelder an. Falls die Antragsteller die Verpflichtung der Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Bescheid vom 21.06.2018, wiederum nicht erfüllten, werde ein Zwangsgeld bei Verstoß gegen die Nr. 5.1. (Anleinpflicht) in Höhe von 200,00 EUR, und bei Verstoß gegen die Nr. 5.2. (Maulkorbzwang) in Höhe von 4.800,00 EUR zur Zahlung fällig. Gegen diese mit Schreiben vom 04.05.2021 durchgeführte Zwangsgeldfälligstellung und die zugleich erfolgten erneuten Zwangsgeldandrohungen (betreffend den Husky „…“) erhoben die Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az.: B 1 K 21.683), über die noch nicht entschieden ist.
Mit Bescheid vom 05.07.2021 untersagte der Antragsgegner den Antragstellern die Haltung der Hunde Deutschen Dogge „…“ und des Husky „…“ ab zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs werde ersatzweise die Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Wiedereintritt der Bestandskraft bzw. nach Aufhebung eines stattgebenden gerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO verlängert. (Ziffer 1 des Bescheids).
Den Antragstellern werde die zukünftige Haltung von Hunden jeder Art, welche nicht bereits von Ziffer 1 umfasst seien, zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids dauerhaft untersagt. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs werde ersatzweise die Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Wiedereintritt der Bestandskraft bzw. nach Aufhebung eines stattgebenden gerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO verlängert (Ziffer 2 des Bescheids).
Die Antragsteller wurden verpflichtet, sämtliche Hunde, welche entgegen der Ziffer 1 und/ oder 2 dieses Bescheids zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheids auf dem Anwesen … in … gehalten werden, spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einem Tierheim oder einem anderen zuverlässigen Halter außerhalb des Anwesens … in … zu übergeben und zu übereignen. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs werde ersatzweise die Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Wiedereintritt der Bestandskraft bzw. nach Aufhebung eines stattgebenden gerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO verlängert (Ziffer 3 des Bescheids).
Die Abgabe der Hunde sei dem Antragsgegner durch eine Bestätigung des Tierheims bzw. des neuen Halters schriftlich im Original nachzuweisen (Ziffer 4 des Bescheids).
Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ziffern 1, 2 und 3 werde angeordnet (Ziffer 5 des Bescheids).
Falls die Antragsteller die in den vorstehenden Ziffern 1 mit 3 und/oder 2 mit 3 genannten jeweiligen Pflichten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllten, werde der Antragsgegner die Hunde in ein Tierheim verbringen. Die Ersatzvornahme werde hiermit angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme würden auf vorläufig 270,00 EUR (135,00 EUR je Hund) veranschlagt, zuzüglich 12,00 EUR, je Tag und je Hund für die Unterbringung im Tierheim … (Ziffer 6 des Bescheids).
Die Antragsteller hätten die Wegnahme der jeweiligen Hunde nach Ziffer 1 und/oder 2 im Zuge der Ersatzvornahme zu dulden (Ziffer 7 des Bescheids).
Die Haltung anderer Hunde könne auf schriftlichen Antrag vom Antragsgegner ausnahmsweise erlaubt werden, wenn aufgrund der rassespezifischen Eigenschaften der Tiere oder deren Größe (Stockmaß) eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu befürchten sei (Ziffer 8 des Bescheids).
Die Antragsteller hätten die Kosten dieses Bescheids als Gesamtschuldner zu tragen. Die Gebühr werde auf 60,00 EUR festgesetzt, die Auslagen betrügen 4,20 EUR (Ziffer 9 des Bescheids).
Zur Begründung der Ziffern 1 bis 4 des Bescheids führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass er nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG Anordnungen für den Einzelfall treffen könne, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Der Antragsgegner halte nach pflichtgemäßem Ermessen sein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig.
Die Anordnungen der Ziffern 1 bis 3 im Bescheid-Tenor entsprächen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 8 LStVG). Sie seien geeignet, weitere Gefahren durch die Hunde abzuwehren. Es bestünden auch keine zur Gefahrenabwehr gleich geeigneten und effektiven milderen Mittel. Insbesondere habe der Antragsgegner bereits in der Vergangenheit für beide Hunde jeweils einen Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet. Hier habe jedoch die Androhung und Durchsetzung von – auch erhöhten – Zwangsgeldern nicht dazu geführt, dass die Antragsteller dem angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang nachgekommen seien. Die Antragsteller weigerten sich dauerhaft und hartnäckig den sicherheitsbehördlichen Anordnungen nachzukommen. Somit sei dies auch nicht für die Zukunft zu erwarten.
Ebenso sei das umfassende Hundehaltungsverbot aus Ziffer 2 verhältnismäßig. Die Antragsteller seien generell nicht für die Haltung von Hunden geeignet. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sich die Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigerten, bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnungen nachzukommen. Die in der Vergangenheit angedrohten und durchgesetzten Zwangsgelder hätten nicht dazu geführt, dass die sicherheitsbehördlichen Anordnungen nunmehr durch die Antragsteller beachtet würden. Die Untersagung der Hundehaltung stelle daher die einzig wirksame Maßnahme dar. Der Antragsgegner habe in seinen Ermessenserwägungen berücksichtigt, dass die umfassende Hundehaltungsuntersagung die einschneidenste, denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr sei. Daher habe der Antragsgegner in Ziffer 8 einen Ausnahmevorbehalt aufgenommen. Durch diesen könne ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller ohne vorherige behördliche Ausnahmegenehmigung wieder mit der Haltung von Hunden begännen, deren Harmlosigkeit nicht von vornherein feststehe. Gleichzeitig sei sichergestellt, dass für die Antragsteller die Möglichkeit bestehe, in Zukunft Hunde zu halten, welche keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten.
Eine Abgabe der Hunde an Haushaltsangehörige sei nicht zugelassen worden, da zu befürchten sei, dass faktische Halter nach wie vor die Antragsteller wären.
Die Mitteilung über den Verbleib der Hunde sei erforderlich, um den Vollzug der Maßnahme und die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu überwachen.
Zur Begründung der Ziffer 5 des Bescheids führte der Antragsgegner aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO habe. Sie liege im öffentlichen Interesse. Würde die sofortige Vollziehung nicht angeordnet, so bestünde die Gefahr, dass in der Zeit zwischen dem Erlass dieses Bescheids und seiner Bestandskraft Menschen oder Tiere von den Hunden angegriffen und gegebenenfalls verletzt würden. Das könne von der Allgemeinheit nicht hingenommen werden. Das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen diesen Bescheid müsse demgegenüber zurücktreten.
Zur Begründung der Ziffer 6 des Bescheids führte der Antragsgegner aus, dass die Anordnung der Ersatzvornahme zulässig sei (Art. 32 Satz 2 VwZVG). Wie sich aus dem bisherigen Geschehensablauf und nach eigenen Erkenntnissen ergebe, lasse ein weiteres, erhöhtes Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten. Nach Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG sei der Kostenbetrag der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen. Die veranschlagten Kosten von insgesamt 270,00 EUR (für beide Hunde) entstünden für die von den Tierheimen geforderten Impfungen, Entwurmungen und Markierungen der Hunde mittels eines Chips. Die laufenden Kosten für die Unterbringung der Hunde im Tierheim … würden mit täglich 12,00 EUR je Hund beziffert. Sollten die Hunde über eine Impfung, eine Entwurmung und einen Chip verfügen, könnten bei einem entsprechenden Nachweis durch die Hundehalter die Kosten um den jeweiligen Betrag gekürzt werden.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19.07.2021 erhoben die Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.07.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (Az.: B 1 K 21.807) und beantragten gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs entgegen Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids wiederherzustellen.
Zur Begründung bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die im Bescheid angeführten Gründe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Anders als im Bescheid ausgeführt, sei eine Teilfläche über 70 qm des Grundstücks der Antragsteller derart umzäunt worden, dass die Hunde das Grundstück nicht verlassen könnten.
Darüber hinaus sei eine „Anbindehaltung“ installiert worden, die den Hunden zusätzlich zur Einfriedung das Verlassen des Grundstücks unmöglich mache.
Von den Hunden gingen keine konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus. Der Bescheid vom 05.07.2021 sei daher unverhältnismäßig. Die getroffenen Anordnungen seien weder erforderlich noch angemessen.
In den aufgezählten Fällen sei nicht nachgewiesen worden, dass es zu den vermeintlichen Vorkommnissen gekommen sei. Hierzu seien in der Berufungsinstanz noch Verfahren anhängig, so dass der Bescheid nicht auf diese Vermutungen gestützt werden könne.
Den Behauptungen sei gemein, dass die Hunde freilaufend und ohne Maulkorb unterwegs gewesen sein sollen. Die Hunde seien aber stets durch eine angebrachte Maulschlaufe abgesichert gewesen, wodurch der Maulkorbzwang beachtet worden sei. Zweck eines Maulkorbs sei es ein Beißen des Hundes zu unterbinden. Diesen Zweck habe auch eine Maulschlaufe, wobei diese bei falscher Handhabung sogar zu einer Gefährdung des Tieres führen könne. Die Maulschlaufe werde bei fest geschlossener Schnauze des Hundes getragen, so dass ein Beißen ausgeschlossen, aber auch ein Hecheln nicht mehr möglich sei. Insofern seien die Hunde durch das Tragen einer Maulschlaufe, die den Antragstellern als Maulkorb verkauft worden sei, in einer für das Tier potentiell gefährlichen Art übermäßig gesichert gewesen.
Die Hunde seien nur angeleint, die Dogge sogar nur noch „doppelgeschirrig“ ausgeführt worden. Die Dogge habe auch eine Hundeschule besucht. Durch die Haltungsuntersagung und die Verbringung in das Tierheim … sei nicht nur das Wohl der Tiere betroffen. Auch die Antragsteller würden durch diese Maßnahmen an den Pranger gestellt und als Unbelehrbare abgestempelt.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26.07.2021, den Antrag abzulehnen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen ebenfalls von den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth geführten Verfahren Az. B 1 K 18.1170, B 1 K 19.205, B 1 K 20.180, B 1 K 20.1254, B 1 K 20.1255, B 1 K 21.248, B 1 K 21.682, B 1 K 21.683 und B 1 K 21.807 Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragsteller auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Die angeordnete sofortige Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichendem Maße schriftlich begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert zwar grundsätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse, das über das hinausgeht, was den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Allerdings kann die Behörde bei wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen, in denen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzeigen und deutlich machen, dass diese Interessenlage auch nach ihrer Auffassung im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 28.09.2012 – 10 CS 12.1791 – juris, Rn. 24 m.w.N.). Vorliegend regelt bzw. untersagt der streitgegenständliche Bescheid die Hundehaltung der Antragsteller und trifft somit sicherheitsrechtliche Anordnungen. Es ist daher ausreichend, dass der Bescheid in der Sache darlegt, dass von den Hunden der Antragsteller eine Gefahr für andere Tiere sowie auch für Menschen ausgeht, und deshalb im öffentlichen Interesse mit den angeordneten Maßnahmen nicht bis zur Bestandskraft des Bescheids zugewartet werden kann.
Die summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass die Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.07.2021 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Antragsgegner hat den Antragstellern voraussichtlich zu Recht gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG die Haltung ihrer Hunde „…“ und „…“ sowie die Haltung künftiger Hunde jeder Art, vorbehaltlich einer vorherigen Erlaubnis im Einzelfall, untersagt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog Bezug auf die Begründung des Bescheids des Antragsgegners vom 05.07.2021 und macht sich diese zu eigen. Ergänzend hierzu wird, insbesondere zum Vorbringen in der Antragsbegründung, Folgendes ausgeführt:
a) Die Untersagung der derzeitigen wie auch der künftigen Hundehaltung, mit Ausnahme einer im Einzelfall erteilten vorherigen Erlaubnis, erfolgte rechtmäßig und wahrt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG).
Ein Hundehaltungsverbot nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG setzt voraus, dass der Halter generell nicht für die Haltung von Hunden geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.03.2018 – 10 ZB 18.103 – juris, Rn. 7). Die umfassende Untersagung der Hundehaltung ist für den Betroffenen die einschneidenste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr. Daher ist diese in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 06.03.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris, Rn. 8, m.w.N.).
Vorliegend ist der „Regelfall“ gegeben, der den Ausspruch eines umfassenden Hundehaltungsverbots rechtfertigt. Nach Würdigung der vorliegenden Akten, auch aus den beigezogenen und teils auch schon vor der Kammer mündlich verhandelten Verfahren, und des Vorbringens der Beteiligten kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass die Antragsteller trotz der zahlreich erfolgten Zwangsgeldfälligstellungen nach wie vor nicht gewillt sind, den vom Antragsgegner für ihre Hunde „…“ und „…“ angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang zu beachten.
Für den Husky „…“ ergingen diese Anordnungen bereits mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21.06.2018, gegen den die Antragsteller kein Rechtsmittel einlegten. Bezüglich der Deutschen Dogge „…“ ergingen diese Anordnungen – mit – ebenfalls für sofort vollziehbar erklärtem und daher sofort verbindlichem – Bescheid vom 18.02.2020.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen letzteren Bescheid ist auch mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen. Für die Kammer bestehen, wie in dem in dieser Sache ergangenem Urteil vom 20.04.2021 (Az.: B 1 K 20.180) dargelegt, keine Zweifel daran, dass auch hinsichtlich des Hundes „…“ der angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang – in erster Linie wegen des Beißvorfalls vom 09.01.2020 – gerechtfertigt ist.
Angesichts des bestandskräftigen Bescheids hinsichtlich des Husky „…“ und der bereits erfolgten gerichtlichen Überzeugungsbildung über eine von der Deutschen Dogge „…“ ausgehenden Gefährdung der Allgemeinheit, erweist sich der Vortrag der Antragsteller, von ihren Hunden gehe keine konkrete Gefahr aus, als unzutreffend.
Wegen der Vielzahl der in den Behördenakten dokumentierten Verstöße bezüglich der angeordneten Leinenpflicht und/oder dem Maulkorbzwang im Hinblick auf beide Hunde kommt die Kammer im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die in dem hier vorliegenden Eilrechtschutzverfahren ohne mündliche Verhandlung und damit ohne Zeugeneinvernahme und persönliche Anhörung der Antragsteller erfolgt ist, zu dem Ergebnis, dass sich die Antragsteller fortgesetzt weigern, diese Anordnungen zu beachten. Es ist jedenfalls mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Zeugen in den noch anhängigen Verfahren im Falle einer Beweisaufnahme vor Gericht ihre Aussagen bestätigen werden. Diese Annahme ist auch im Hinblick auf die möglichen straf- und zivilrechtlichen Folgen gerechtfertigt, die namentlich bekannte Zeugen zu erwarten hätten, wenn sie gegenüber einer Behörde bewusst nicht haltbare Angaben machen, die zu spürbaren Konsequenzen für Dritte – hier die Antragsteller – führen. Angesichts der Vielzahl der Beschwerden über die Hundehaltung der Antragsteller, die sich auch in bereits vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandelten Verfahren als zutreffend erwiesen haben, kann auch nicht mit bedeutsamer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeugenaussagen – Verstoß gegen den Leinen- und Maulkorbzwang nach Ergehen der entsprechenden Anordnungen durch Bescheid vom 21.06.2018 bzw. 18.02.2020 – „aus der Luft gegriffen“ sein oder aus sonstigen Belastungsmotiven herrühren könnten. Vielmehr hat sich bereits das Gegenteil bestätigt. So hat eine in den Verfahren B 1 K 20.1254 und B 1 K 20.1255 vom erkennenden Gericht durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass beide Hunde der Antragsteller am 08.06.2020 ohne Maulkorb im Gemeindegebiet des Antragsgegners ausgeführt wurden.
b) Der von den Antragstellern, auch schon in früheren Verfahren, vorgebrachte Einwand, die Hunde hätten stets eine Maulschlaufe getragen, die den Zweck eines Maulkorbs erfüllen würde, geht fehl. Wie das Gericht in seinen Urteilen in den Verfahren B 1 K 20.1254 und B 1 K 20.1255 ausgeführt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Hunde der Antragsteller am 08.06.2020 jedenfalls keine Maulschlaufe getragen haben können, die dem gewöhnlichen Erscheinungsbild eines Maulkorbs nur annährend entspricht. Weiter hat das Gericht in diesen Urteilen festgestellt, dass auch aus anderen Verwaltungsstreitverfahren der Beteiligten bezüglich der Maulkorbpflicht den Antragstellern klar gewesen sein muss, dass eine Maulschlaufe nicht ausreichend ist, um der vom Antragsgegner angeordneten Maulkorbpflicht zu entsprechen, und sie ihren Hunden einen „gewöhnlichen“ Maulkorb hätten anlegen müssen. Diese Feststellung hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 03.04.2020 (Az.: 10 C 19.1978 und 10 C 19.1979) getroffen, mit welchem den Antragstellern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten in den vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth geführten Verfahren B 1 K 18.1170 und B 1 K 19.205 versagt wurde.
Auch hat der Geschäftsleiter des Antragsgegners in einer Email vom 18.02.2021 festgehalten, dass beide Hunde an diesem Tag ohne Maulkorb oder Maulschlaufe im Gemeindegebiet des Antragsgegners vom Antragsteller zu 1 ausgeführt wurden. In dem hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der vorzunehmenden summarischen Prüfung sieht die Kammer keinen Anlass, von einer Unrichtigkeit dieser Aussage auszugehen. Vielmehr zeigt die wiedergegebene Äußerung des Antragstellers zu 1 bei seiner Begegnung mit dem Geschäftsleiter des Antragsgegners an diesem Tag „Jetzt kannst du mich wieder anzeigen, …, ach nein, …“ und die weitere Äußerung des Antragstellers zu 1, dass die Bescheide gegen seine Hunde nur auf Lügen basierten, dass den Antragstellern klar ist, welche Verpflichtungen ihnen auferlegt wurden, sie aber bewusst und gewollt – auch weiterhin – gegen diese Verpflichtungen verstoßen, was auch im gerichtlichen Vorbringen (Schriftsatz vom 19.7.2021, S. 3) zum Ausdruck kommt.
c) Soweit die Antragsteller vorbringen, dass eine Teilfläche ihres Grundstücks umzäunt worden sei, so dass die Hunde das Grundstück nicht verlassen könnten und auch eine „Anbindehaltung“ angebracht worden sei, können sich hieraus keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen, insbesondere des Hundehaltungsverbots, ergeben. Denn auch bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens sind derartige Maßnahmen nicht geeignet, um die von der Hundehaltung der Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu beseitigen oder auch nur zu mindern. Regelmäßig kommt es nämlich nicht deshalb zu Vorfällen mit den Hunden der Antragsteller, weil diese unbemerkt von den Antragstellern von deren Grundstück entweichen würden. Vielmehr ergeben sich die Gefahrsituationen dadurch, dass die Antragsteller die Hunde ohne Leine und/oder ohne Maulkorb ausführen bzw. beim Spazierengehen freilaufen lassen und die Hunde dann andere Tiere oder Menschen angehen, weil sie von den Antragstellern nicht mehr gehalten bzw. kontrolliert werden können. Auch der Besuch einer Hundeschule, was die Antragsteller im Hinblick auf ihre Deutsche Dogge „…“ vorgetragen haben, ist kein geeignetes Mittel, um die von den Hunden ausgehenden Gefahren mit sofortiger Wirkung und dauerhaft zu unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 06.03.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris, Rn. 8).
d) Dem Umstand, dass die Abgabe ihrer Hunde für die Antragsteller einen persönlichen Verlust bedeuten dürfte und eine Wegnahme der Hunde auch einen negatives Licht auf die Persönlichkeit der Antragsteller in der Öffentlichkeit werfen kann, kommt angesichts der zahlreichen durch die Hunde verursachten Gesundheitsschäden bei anderen Tieren und auch bei Menschen und der fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit der Antragsteller, auf das Verhalten ihrer Hunde angemessen zu reagieren, keine entscheidende Bedeutung zu. Insoweit überwiegt die Verpflichtung des Antragsgegners, Gefahren für das Eigentum Dritter und die Gesundheit von Menschen abzuwehren, das Interesse der Antragsteller ihre Hunde bei sich zu behalten (vgl. BayVGH, B.v. 06.03.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris, Rn. 9).
e) Auch das Verbot einer zukünftigen Hundehaltung jeder Art ist geeignet und erforderlich, um die von einer Hundehaltung durch die Antragsteller ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Anordnung ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil den Antragstellern jegliche Hundehaltung untersagt wurde, obwohl bei der Haltung bestimmter kleinerer Hunderassen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erwarten wäre. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im vorliegenden Fall, statt bestimmte Hunderassen von dem Verbot auszunehmen, insoweit einen Ausnahmevorbehalt in den Bescheid aufgenommen hat. Damit kann wirksam ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller ohne eine vorherige behördliche Ausnahmegenehmigung wieder mit der Haltung von Hunden beginnen, deren Harmlosigkeit nicht von vornherein feststeht. Mit der vorliegenden Fassung der Anordnung ist sichergestellt, dass die Antragsteller Hunde nur unter der Voraussetzung halten dürfen, dass ihnen aufgrund der völligen Unbedenklichkeit eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Dies erscheint aufgrund der Umstände des Falles gerechtfertigt (Vgl. BayVGH, B.v. 07.06.1991 – 21 B 90.1954 – beck-online, BeckRS 1991, 09488).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Als unterliegende Beteiligte haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).


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