Aktenzeichen 7 ZB 16.2337
Leitsatz
Fehlt es an jeglicher konkreten Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht geltend gemacht. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 6 K 16.1274 2016-08-04 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO benannt bzw. in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt wird.
Der Bevollmächtigte der Klägerin macht in seiner Zulassungsbegründung vom 7. November 2016 lediglich geltend, das angefochtene Urteil sei offensichtlich rechtswidrig, da der Bescheid rechtswidrig sei und „den Kläger“ in „seinen“ Rechten verletze und rügt im Übrigen eine – angebliche – Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf eine andere Gerichtsentscheidung sowie rechtliche Ausführungen, die sich indes in dem streitgegenständlichen Urteil an keiner Stelle finden. Da es insoweit an jeglicher konkreten Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils fehlt, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auch nicht ansatzweise sinngemäß geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Zulassungsverfahren bedarf es nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).