Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Geltendmachung von Berufungszulassungsgründen im Rahmen eines Asylgesuchs

Aktenzeichen  8 ZB 17.31295

Datum:
14.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138461
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 17 K 17.36222 2017-08-03 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe auf zu schmaler Tatsachenbasis entschieden, weil es bestimmte Auskünfte und Stellungnahmen (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 30.12.2015; Amnesty Report 2016 Sri Lanka; Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.4.2016) nicht berücksichtigt und gewürdigt habe, rügt der Kläger nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), sondern allenfalls Verstöße gegen das Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit wird jedoch kein gesetzlicher Zulassungsgrund geltend gemacht.
Durch Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung wird das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ausnahmsweise nur dann verletzt, wenn es sich um gravierende Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, weil etwa der Kläger mit der vom Gericht vorgenommenen Würdigung ohne ausdrücklichen Hinweis nicht rechnen musste (vgl. BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – MDR 2017, 1202 = juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 21.9.2017 – 4 ZB 17.31091 – juris Rn. 5 jeweils m.w.N.) oder weil die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.2012 – 8 C 5.11 – LKV 2012, 558 = juris Rn. 24; B.v. 27.10.1998 – 8 B 132.98 – NJW 1999, 1493 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 21.9.2017 – 4 ZB 17.31091 – juris Rn. 4 m.w.N.). Ebenso wenig liegt in einem Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugleich auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2017 – 4 ZB 17.31091 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dies kann vielmehr nur im Einzelfall gegeben sein, wenn etwa die Ablehnung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15 – juris Rn. 15; B.v. 8.4.2004 – 2 BvR 743/03 – NJW-RR 2004, 1150 = juris Rn. 11). Dass solche Mängel vorliegen, hat der Kläger nicht aufgezeigt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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