Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG bezüglich der Möglichkeit der Asylverfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens des Verfahrens

Aktenzeichen  M 7 S 17.46648

Datum:
13.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5
AsylG AsylG § 25, § 33 Abs. 1, 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2, Abs. 4, § 81

 

Leitsatz

1. Wird das gem. § 33 Abs. 4 AsylG vorgeschriebene Erfordernis der schriftlichen, gegen Empfangsbestätigung zu erfolgenden Belehrung des Ausländers über die Rechtsfolgen nach § 33 Abs. 1, 3 AsylG nicht eingehalten, so sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht gegeben. Eine ordnungsgemäße Belehrung liegt nicht vor, wenn das Ladungsschreiben per Postzustellungsurkunde und nicht gegen Empfangsbestätigung zugestellt wurde. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Entgegen dem Wortlaut ist § 33 Abs. 4 AsylG dahingehend auszulegen, dass sich die Hinweispflicht auch auf die Nichtbetreibensvermutung des § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 bezieht sowie auf die Obliegenheit bzw. Möglichkeit des Ausländers gem. § 33 Abs. 2 S. 2 AsylG, diese Vermutung zu entkräften.    (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung (Nr. 3) wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtschutz in Bezug auf einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Die Antragstellerin, eigenen Angaben zufolge nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens, reiste am 16. Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 15. März 2017 einen Asylantrag.
Eine Ladung zur Anhörung gemäß § 25 Asylgesetz (AsylG) vom 27. Juni 2017 an die AE DP Oberbayern in München konnte ausweislich Postzustellungsurkunde vom 30. Juni 2017 nicht zugestellt werden. Daraufhin erfolgte ein Zustellungsversuch an die Dependance …- …, … Die Postzustellungsurkunde vermerkt diesbezüglich eine Zustellung am 13. Juli 2017 durch Übergabe an die zum Empfang ermächtigte Vertreterin Frau … Die Antragstellerin erschien jedoch nicht zum Anhörungstermin am 12. Juli 2017.
Daraufhin stellte das BAMF mit Bescheid vom 27. Juli 2017, Gesch.-Z. … fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte (Nr. 1 Satz 1). Das Asylverfahren wurde eingestellt (Nr. 1 Satz 2) und zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nr. 3 Satz 1). Für den Fall nicht fristgerechter Ausreise wurde die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Nr. 3 Satz 2). Zur Begründung wurde auf die Vermutung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG des Nichtbetreibens des Asylverfahrens durch die Antragstellerin wegen fehlenden Erscheinens zur Anhörung verwiesen. Abschiebungsverbote seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des BAMF vor.
Am 3. August 2017 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 27. Juli 2017 (M 7 K 17.46647) und beantragt zudem,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin habe das Anschreiben zur persönlichen Anhörung nicht erhalten und demzufolge keine Kenntnis von dem Termin zur persönlichen Anhörung gehabt. Sie habe ihre Post immer zuverlässig abgeholt und bislang jede an sie gerichtete Post erhalten. Mangels Ladung sei sie auch nicht über die Folgen des Ausbleibens beim Anhörungstermin belehrt worden. Unter dem 13. September 2017 wurde ergänzt, dass der Antragstellerin bei ihrer Rückkehr als alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt eine Gefahr für Leib und Leben drohen würde und somit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorläge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die – in elektronischer Form – vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Er ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die im Bescheid vom 27. Juli 2017 in Nr. 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Der Klage kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren der Antragstellerin auf der Grundlage der gesetzlichen Vermutung des § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt hat. Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 14-20; BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50069 u.a. – juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 17.3.2017 – Au 3 K 16.32041 – juris Rn. 18). Obwohl die Antragstellerin beim BAMF die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann und das Bundesamt die Verfahren in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnehmen muss, in dem die Prüfung eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 2, 4 – 6 AsylG), fehlt es vorliegend nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den erhobenen Antrag (vgl. BVerfG, B.v. 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 – juris Rn. 8).
Der Antrag ist zudem begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids des BAMF vom 27. Juni 2017 insoweit bestehen, als das BAMF die Einstellung des Verfahrens mit der Vermutung des Nichtbetreibens durch die Antragstellerin i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG begründet.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, mit der Folge, dass das Verfahren eingestellt wird (§ 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG), wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG aber dann nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
Vorliegend hat die Antragstellerin angegeben, die Ladung zur Anhörung nicht erhalten und damit keine Kenntnis vom Termin gehabt zu haben. Ob sie die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegen kann, nachdem die Ladung ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Übergabe an eine zum Empfang ermächtigte Vertreterin zugestellt wurde, kann dahinstehen, da die gesetzliche Fiktion der Asylantragsrücknahme bereits deshalb nicht greift, weil die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG belehrt wurde.
Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Wird das Erfordernis der schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht gegeben (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 33 AsylG Rn. 61). Im Falle einer fehlerhaften Belehrung kann die Rücknahmefiktion nicht eintreten (vgl. GK-AsylG, Stand November 2016, § 33 AsylG Rn. 82).
Die Regelung in § 33 Abs. 4 AsylG verlangt ausdrücklich, dass der Ausländer gegen Empfangsbestätigung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist. Die Vorschrift lässt damit eine anderweitige Zustellung, auf Grund der sich der Ausländer die Bekanntgabe unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis zurechnen lassen muss, gerade nicht zu (VG München, B.v. 19.9.2017 – M 21 S. 17.46631 – juris Rn 27). Die Zustellung der Ladung vom 27. Juni 2017 mit entsprechenden Hinweisen erfolgte vorliegend per Postzustellungsurkunde und nicht gegen Empfangsbestätigung, so dass das Ladungsschreiben insoweit nicht für eine ordnungsgemäße Belehrung ausreichte, unabhängig davon, ob es die Antragstellerin tatsächlich erhalten hat oder eine Zustellung an sich gegen sich wirken lassen müsste. Auch die in der Behördenakte befindlichen vorangegangenen Hinweise und Belehrungen der Antragstellerin (Bl. 9-18 der Behördenakte) reichten nicht aus, um den Anwendungsbereich der gesetzlichen Fiktion zu eröffnen. Zum einen kann der Behördenakte bereits nicht entnommen werden, dass die Antragstellerin diese tatsächlich erhalten hat, da sich der Behördenakte keine unterschriebene Empfangsbestätigung entnehmen lässt.
Zum anderen reichten diese Hinweise i.S.v. § 33 Abs. 4 AsylG nicht aus. Soll der Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 33 Abs. 4 AsylG seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist (VG Augsburg, B.v. 17.11.2016 – Au 3 S. 16.32189 – juris Rn. 28). Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung ist daher deren Übersetzung in eine Sprache, die der Ausländer beherrscht, unentbehrlich, zumindest wenn er anwaltlich nicht vertreten ist (vgl. VG München, B.v. 19.9.2017 – M 21 S. 17.46631 – juris Rn 26; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 33 Rn. 23 m.w.N.). In der Behördenakte sind vorliegend die allgemeinen Hinweise zwar in englischer Sprache enthalten (Bl. 14-17 der Behördenakte), allerdings nicht ausreichenden Inhalts. Nach dem Wortlaut der Vorschrift beschränkt sich die Hinweispflicht zwar auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen. Sie ist jedoch dahingehend auszulegen, dass sich die Hinweispflicht auch auf die – hier einschlägige – Nichtbetreibensvermutung des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 bezieht sowie auf die Obliegenheit bzw. Möglichkeit des Antragstellers gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, diese Vermutung zu entkräften, da die Regelung ansonsten weitgehend sinnentleert wäre. So ist es für den Asylantragsteller zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gerade erforderlich zu wissen, in welchen Fällen ein Nichtbetreiben des Verfahrens vermutet wird und wie er diese Vermutung entkräften kann, so dass die Rechtsfolge des § 33 Abs. 2 AsylG und damit auch die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG nicht eintritt (vgl. in diesem Sinne z.B. auch VG Augsburg, U.v. 13.3.2017 – Au 3 K 16.32293 – juris Rn. 19; VG Dresden, B.v. 23.2.2017 – 2 L 1153/ 16.A – juris Rn. 31 f., VG Köln, Gerichtsbescheid v. 11.11.2016 – 3 K 7366/16.A – juris Rn. 43; a.A. VG Oldenburg, B.v. 6.3.2017 – 15 B 961/17 – juris Rn. 14, allein auf den Gesetzeswortlaut abstellend). Auch die herrschende Meinung in der Kommentarliteratur stellt über den Wortlaut hinausgehende Anforderungen an die erforderliche Belehrung. Einerseits müssen in der Belehrung die geforderten Mitwirkungspflichten nach § 33 Abs. 2 AsylG präzise konkretisiert werden, andererseits muss der Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass bei Nichterfüllung der aufgezeigten Pflicht der Antrag als zurückgenommen gilt und eine Entscheidung in der Sache nicht ergeht (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 33 Rn. 23 m.w.N.). Die Regelung des § 33 Abs. 4 AsylG, darf daher nicht zu eng verstanden werden. Der Hinweis darf sich nicht nur auf die Wiedergabe des Wortlauts der in § 33 Abs. 4 AsylG geregelten Rücknahmefiktion beschränken, sondern muss sich auch auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen beziehen (vgl. Hailbronner, AuslR, a.a.O. Rn. 62 m.w.N.). Da in § 33 Abs. 2 AsylG nur vier gesetzliche Vermutungsfälle in Bezug auf § 33 Abs. 1 AsylG geregelt sind, betrifft die Belehrungspflicht selbstverständlich auch und gerade die Fälle des § 33 Abs. 2 AsylG (GK-AsylG, Stand November 2016, § 33 AsylG Rn. 76). Zugleich ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Belehrungspflicht, nämlich den typischerweise unerfahrenen Antragstellern eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen, auch darüber zu belehren, dass binnen neun Monaten nach der Einstellung des Verfahrens form- und voraussetzungslos eine Wiedereröffnung beantragt werden kann (GK-AsylG, a.a.O. Rn. 80). Die Problematik beim novellierten § 33 AsylG rühre auch daher, dass nunmehr grundsätzlich schon bei Antragstellung über alle Mitwirkungspflichten und Rechtsfolgen belehrt werde (vgl. § 33 Abs. 4 AsylG), vielen Asylbewerbern aber die komplexen Strukturen der mitteleuropäischen Behördenpraxis kulturell fremd seien und fraglich sei, inwieweit diese Belehrungen tatsächlich begriffen würden. Grundsätzlich seien deshalb ähnlich strenge Anforderungen zu stellen wie bei § 81 AsylG, da es sich ggf. um eine einschneidende Ausnahme von den allgemeinen Verfahrensregeln handele und die verfahrensmäßige Durchsetzung von Asylgrundrechten und zwingendem Refoulement-Verbot betroffen sein könne (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage 2016, § 33 AsylG Rn. N 2).
Diesen – strengen – Anforderungen genügen die Hinweise in der Behördenakte auf den Seiten 9 – 18 in deutscher bzw. englischer Sprache nicht. So sind zwar der Hinweis auf Verpflichtung zur Wahrnehmung des Anhörungstermins, die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Nichterscheinen, die Rücknahmefiktion bei Nichtbetreiben und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages enthalten. Es fehlt jedoch der Hinweis darauf, dass bei Nichterscheinen zur Anhörung ein solches Nichtbetreiben gesetzlich vermutet wird. Es wird insoweit auch nur der Wortlaut von § 33 Abs. 1 und 3 AsylG und nicht des § 33 Abs. 2 AsylG – in deutscher Sprache – abgedruckt. Zudem ist der Hinweis insoweit sogar fehlerhaft und damit die Belehrung insgesamt (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 13.12.1978 – 6 C 77.78 -, juris, Rn. 23), als er die Möglichkeit der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht erwähnt und vielmehr auf die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung hingewiesen wird, wenn der Ausländer nicht vor dem Anhörungstermin schriftlich seine Verhinderung anzeigt (VG München, B.v. 19.9.2017 – M 21 S. 17.46631 – juris Rn 28).
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht somit vieles für eine Rechtswidrigkeit der Asylverfahrenseinstellung im Bescheid vom 27. Juli 2017 und damit eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den Wirkungen des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheids verschont zu bleiben, das entgegenstehende öffentliche Interesse und ist dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine entsprechende stattgebende Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben