Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Zulassung als Träger zur Durchführung von berufsbezogener Deutschsprachförderung – erfolgloser Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  19 ZB 20.1174

Datum:
9.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4206
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2
DeuFöV § 18, § 20 Abs. 2 Nr. 1, § 21
AufenthG § 45a Abs. 1 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1. Die Beurteilung der Zulassungsgründe richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 6 K 18.323 2020-01-30 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 durch das ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten, ihr unter Aufhebung des ihren Antrag vom 31. Juli 2017 auf Zulassung als Trägerin zur Durchführung von berufsbezogener Deutschsprachförderung ablehnenden Bescheids vom 2. November 2017 und des ihren Widerspruch vom 15. November 2017 zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2018 die beantragte Zulassung zu erteilen, abgewiesen worden ist.
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, deren Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegen nicht vor.
1. Die Berufung der Klägerin ist nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Die Klägerin führt zur Begründung des Zulassungsantrags an, das Verwaltungsgericht habe nicht alle in den Beurteilungsspielraum einzubeziehenden Umstände tatsächlich einbezogen. Es beziehe sich zur Auslegung des Beurteilungsspielraums ausschließlich auf die dem Bundesamt für … gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 DeuFöV zugewiesene Koordinierungs- und Steuerungsaufgabe und sei der unzutreffenden Auffassung, allein die sprachlichen Mängel in den Antragsunterlagen und angeblich fehlende Referenzen der Klägerin würden den Schluss zulassen, dass die Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung durch das Bundesamt nicht gewährleistet sei. Für die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums könnten nicht per se und ausschließlich die Koordinations- und Steuerungsaufgaben als verfahrensmäßiger Bestandteil der Deutschsprachförderung als Auslegungsprärogative herangezogen werden. Es gebe auch weder einen schlüssigen Grund dafür, allein wegen der sprachlichen Mängel in den Antragsunterlagen und vorgeblich fehlender Referenzen an der Möglichkeit des Bundesamtes zur Durchführbarkeit der Deutschsprachförderung zu zweifeln noch sei allein hiermit eine fehlende Zuverlässigkeit und/oder Leistungsfähigkeit begründbar. Vielmehr müsse sich die Auslegung der Begriffe Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch an den inhaltlichen Zielen der Deutschsprachförderung ausrichten. Im Vordergrund stehe die Ausstattung von deutschvorgebildeten Ausländern, um sich am Arbeitsmarkt zu etablieren. Dies müsse mit entsprechend vorhandenen Lehrkräften, die auch bei der Klägerin vorhanden seien, gewährleistet sein. Das in § 20 Abs. 2 Nr. 1 DeuFöV erwähnte Merkmal der Referenz sei eines der in § 20 Abs. 2 DeuFöV enthaltenen Merkmale, die erst in ihrer Gesamtschau ein zuverlässiges Urteil darüber zuließen, ob jemand leistungsfähig sei oder nicht. Soweit das Verwaltungsgericht auf den im Antragsformular enthaltenen Hinweis, allein das Fehlen von Referenzen führe zur Ablehnung des Antrages, abstelle, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil nicht das Antragsformular den Inhalt der Vorschriften der DeuFöV bestimmen könne, sondern umgekehrt, allein die Vorschriften den Maßstab dafür bildeten, was im Antragsformular abgefragt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 20 Abs. 5 DeuFöV. Die Vorschrift habe lediglich formellen Charakter. Das Verwaltungsgericht offenbare mit seinem Bezug auf das Antragsformular und der fehlerhaften Annahme, allein die Referenzen seien ausschlaggebend für die Leistungsfähigkeit, dass es die Interpretation des Beurteilungsspielraums nicht nur unzulässig einenge, sondern lediglich auf ein Merkmal von vielen beschränke. Letztlich würde das alleinige Abstellen auf Referenzen die Bewerber benachteiligen, die recht neu am Markt seien, wofür es keinen ersichtlichen Grund gebe, wenn die Qualitätsanforderungen anderweitig nachgewiesen werden könnten. Über sprachliche Mängel in den Antragsunterlagen helfe hinweg, dass die Kurse von qualifizierten und vorgebildeten Personal durchgeführt würden, was viel ausschlaggebender für die Bewertung der Leistungsfähigkeit sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Klägerin zudem entsprechende Referenzen vorgelegt. Das Verwaltungsgericht setze sich mit dem Referenzschreiben des E.C. e.V. nicht auseinander. Soweit in den Urteilsgründen auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen werde, korrespondierten die dortigen Schlussfolgerungen nicht mit dem Inhalt des Referenzschreibens, sondern stellten lediglich die Behauptung auf, es würde kein berufsbezogener Spracherwerb erfolgen, was dem Inhalt des Referenzschreibens widerspreche und nicht zutreffe. Die Klägerin sei zudem Inhaberin einer Lizenz des Unternehmens T. gGmbH und ferner Prüfungszentrum der T.. Die Mitarbeiter der Klägerin seien von der T. gGmbH als Prüfer/Bewerter zugelassen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten handle es sich nicht nur um eine Referenz, sondern auch um den qualitativen Nachweis der klägerseits angebotenen Sprachschulungen. Referenz bedeute nicht nur, dass ein Nachweis bezüglich einer Kundenbeziehung geführt werde. Eine Referenz stelle vielmehr allgemein sprachlich eine Beurteilung dar. Dies sei nach Ansicht der Klägerin durch den Nachweis der T. Lizenz dadurch geschehen, als diese Lizenz davon abhänge, dass standardisierte Qualitätskriterien eingehalten werden müssten, die auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit bei der Deutschsprachförderung nachgefragt würden. Das Verwaltungsgericht habe die T. Lizenz nicht in die Bewertung mit einbezogen. Das Verwaltungsgericht verhalte sich auch zu dem Referenzschreiben des ambulanten Pflegedienstes S. GmbH nicht. Soweit im Widerspruchsbescheid angeführt werde, das Schreiben sei zu oberflächlich und unsubstantiiert, könne dem nicht gefolgt werden. Das Schreiben selbst liefere den Gegenbeweis. Zudem hätte die Beklagte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass das Schreiben zu pauschal gewesen sei. Die Klägerin hätte noch eine verfeinerte Version des Schreibens beschaffen können. Auf die weiter vorgelegten Schreiben der B. T. GmbH vom 17. Juli 2017, der R. R. vom 14. Juli 2017 und von O. H. vom 28. Juli 2017 sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Die Beklagte meine diesbezüglich, die Schreiben seien zu pauschal. Die Klägerin habe zu den berufsbezogenen Sprachkenntnissen dieser drei Referenzen in ihrem Schriftsatz vom 25. März 2019 schlüssig vortragen lassen, wozu und auf welchem Niveau in den dortigen Bereichen berufsbezogene Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich gewesen seien. Das Referenzschreiben des Jobcenters H. vom 7. August 2017 habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft nicht anerkannt. Das Schreiben sei zwar an die M. E. e.V. gerichtet. Die Klägerin firmiere aber auch unter diesem Namen, was noch nachtrage aus der Zeit, als der Geschäftsführer der Klägerin ein Einzelunternehmen betrieben habe. Selbst wenn man von zwei unterschiedlichen Rechtssubjekten ausgehen würde, schließe dies nicht aus, dass es sich um eine Referenz auch für die Klägerin handle. Denn in dem Schreiben des Jobcenters sei ausdrücklich der Geschäftsführer der Klägerin genannt, der mit den vorgelegten Zertifikaten u.a. zur Beschulung der nachgefragten Sprachniveaus befähigt sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Nachweis des Jobcenters sei zu spät erfolgt, verfange nicht. Es handle sich vorliegend um eine Verpflichtungssituation, bei der grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich sei. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Argumente, weshalb dies vorliegend nicht so sein sollte, verfingen nicht, mindestens ließen sie die Schlussfolgerung auf einen weiteren Verfahrensfehler offenbar werden. Bereits im Rahmen des Antragsverfahrens habe die Klägerin auf das Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit verwiesen und ferner das Zertifikat über die Teilnahme am ZertPUNKT Seminar „Maßnahmenzulassung nach AZAV“ vorgelegt. Die Einreichung des Schreibens des Jobcenters im gerichtlichen Verfahren sei daher nur die Bestätigung dessen, was im Verwaltungsverfahren bereits vorgetragen worden sei. Zumindest hätte die Beklagte, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens gehabt hätte, das Schreiben bei der Klägerin anfordern müssen. Vorliegend gehe es zudem nicht darum, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung differierten. Es gehe allenfalls darum, ob die Klägerin Unterlagen, die auch zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen hätten, erst später vorgelegt habe. Ferner ließen sich auch weder die konzeptionelle Aufstellung der Deutschsprachförderung noch die Chancengleichheit der Konkurrenten für eine solche zeitliche Einschränkung der Klägerrechte bemühen. Mangels einer abweichenden klaren gesetzlichen Bestimmung sei es das Risiko der Beklagten, mit fehlerhaft beschiedenen Anträgen umzugehen, auch wenn sich herausstelle, dass die dafür begründeten Tatsachen erst später vorgebracht würden. Im Rahmen der Amtsermittlung könne die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren daraufhin wirken, alle erforderlichen Informationen anzufordern und zu beschaffen. Auch die Chancengleichheit von Konkurrenten werde nicht beeinträchtigt, da nichts dafür ersichtlich sei, dass diese ihre Zulassung wieder verlieren würden, wenn im Nachhinein einem anderen Träger die Zulassung aufgrund nachgereichter Unterlagen erteilt werden würde. Es stehe der Beklagten auch frei, im Rahmen der Konkurrenzsituation eine Zulassung vorläufig zu erteilen, um so die Chancengleichheit zu wahren. Neben den ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit liege in dieser Argumentation auch die Verletzung der Vorschriften über das Verfahren, worauf die Entscheidung beruhe. Die Klägerin habe Erfahrungen von über zehn Jahren, 1000 Teilnehmer betreut und Qualitätsaudits erfolgreich absolviert. Etwaigen geringen Zweifeln an einer Leistungsfähigkeit könne über eine zunächst kurze Dauer der Zulassung hinweggeholfen werden, um zu sehen, ob der Träger in der Lage sei, den Anforderungen gerecht zu werden.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Nach § 45a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG kann die Integration in den Arbeitsmarkt durch Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, die in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse aufbauen, unterstützt werden. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom Bundesamt für … (Bundesamt) koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater und öffentlicher Träger bedienen kann (§ 45a Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG). Das Bundesamt erteilt auf Antrag zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und des Einstufungstests privaten oder öffentlichen Kursträgern die Zulassung, wenn sie zuverlässig und gesetzestreu sind, in der Lage sind, berufsbezogene Deutschsprachförderung ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit) und insbesondere die Kontinuität des Lehrpersonals gewährleisten, die notwendige Fachkunde besitzen, ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden und sich bereit erklären, Kooperationsvereinbarungen mit dem Bundesamt, mit anderen zugelassenen Kursträgern und anderen für die erfolgreiche Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung erforderlichen Akteuren abzuschließen (§ 19 Abs. 1 Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung v. 4.5.2016, BAnz. AT 4.5.2016 V1, zuletzt geändert durch Art. 17 G.v. 20.5.2020 ). Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person muss der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Angaben zu praktischer Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen, insbesondere mit berufsbezogenen Maßnahmen der Sprachförderung sowie zu Ergebnissen, Erfolgen und Referenzen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 DeuFöV), zu bereits für den Antragsteller für vergleichbare Maßnahmen erteilten Zulassungen als Kursträger von staatlichen oder zertifizierten Stellen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 DeuFöV), zur Erfahrung mit Kompetenzfeststellungsverfahren in der berufsbezogenen Sprachförderung Deutsch als Zweitsprache (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 DeuFöV), zur Qualitätssicherung der Lehrorganisation (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 DeuFöV), zur Erfolgsbeurteilung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 DeuFöV), zur Verwaltungsstruktur bezogen auf die Standorte (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 DeuFöV), zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume, der Sachausstattung sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 DeuFöV), zum Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten (§ 20 Abs. 2 Nr. 8 DeuFöV), zur personellen Ausstattung, einschließlich der Qualifikation der Lehrkräfte nach § 18 Abs. 1 bis 5 DeuFöV sowie der Fachkräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten nach § 18 Abs. 6 DeuFöV, der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarkräfte und der Kontinuität des vorhandenen Lehrpersonals (§ 20 Abs. 2 Nr. 9 DeuFöV), zu den Kenntnissen über den örtlichen Arbeitsmarkt und dem Bedarf an Maßnahmen zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung (§ 20 Abs. 2 Nr. 10 DeuFöV), zur Zusammenarbeit vor Ort mit Betrieben, anderen Trägern, insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, den für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen sowie Beratungsstellen für Migrantinnen und Migranten und Flüchtlinge sowie zur Bereitschaft, Kooperationsvereinbarungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 abzuschließen (§ 20 Abs. 2 Nr. 11 DeuFöV), und zur Zusammenarbeit mit anderen Sprachkursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Sprachkurse in der Region durchzuführen (§ 20 Abs. 2 Nr. 12 DeuFöV) enthalten. Nach der Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens in der DeuFöV obliegt es dem Kursträger, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nachzuweisen.
Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Kooperation des Kursträgers mit dem Bundesamt durch Bescheid (§ 21 Abs. 1 Satz 1, 2 DeuFöV). Dies setzt eine Gesamtbeurteilung der eingereichten Unterlagen voraus. Dass das Bundesamt zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit die in § 20 Abs. 2 DeuFöV aufgelisteten Bewertungskriterien zu gewichten hat, um eine Vergleichbarkeit zwischen den Antragstellern herzustellen, liegt auf der Hand. Dabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der Zulassungsentscheidung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Antragsteller ein Punktesystem entwickelt hat, das eine Vergleichbarkeit dahingehend schafft, welcher Antragsteller aufgrund der in dem gem. § 20 Abs. 5 DeuFöV von den Antragstellern zu verwendenden Antragsformular gemachten und durch entsprechende Unterlagen nachgewiesenen Angaben die größte Gewähr dafür bietet, berufsbezogene Deutschsprachförderung ordnungsgemäß i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 DeuFöV durchzuführen. Die DeuFöV sieht die Anwendung eines Punktesystems, das das Erreichen von Standards bei den in § 21 Abs. 1 DeuFöV genannten Kriterien abbildet und anhand dessen die Dauer der Zulassung festgesetzt wird, ausdrücklich vor (§ 21 Abs. 2 Satz 4 DeuFöV). Die Entscheidung der Beklagten, dass eine Zulassung wegen fehlender Leistungsfähigkeit dann ausscheidet, wenn der Antragsteller keinerlei praktische Erfahrung mit Maßnahmen der berufsbezogenen Sprachförderung (mit den Agenturen für Arbeit, den Jobcentern u.a.) vorweisen kann, ist nicht zu beanstanden (zur Punkteabstufung: keinerlei Erfahrung , Erfahrung von unter zwei Jahren , Erfahrung von mehr als zwei Jahren , Erfahrung von mehr als 5 Jahren ). Es ist insoweit nachvollziehbar, dass ein Antragsteller, der bereits Erfahrungen mit berufsbezogener Deutschsprachförderung nachweisen kann, im Vergleich zu einem völlig unerfahrenen Antragsteller eher in der Lage ist, eine berufsbezogene Deutschsprachförderung ordnungsgemäß durchzuführen. Der Umstand, dass ein Antragsteller ohne Erfahrungen zunächst anderweitig Erfahrungen in diesem Bereich sammeln muss, begegnet zudem keinen durchgreifenden Bedenken, zumal – ausweislich des Punktesystems – bereits eine geringe (zeitliche) Erfahrung in diesem Bereich ausreicht, um jedenfalls über das KO-Kriterium hinwegzukommen.
Aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in der Lage ist, berufsbezogene Deutschsprachförderung ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit; § 19 Abs. 1 Nr. 2 DeuFöV). Dabei kann dahinstehen, ob von einer Leistungsfähigkeit der Klägerin schon deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil der Antrag der Klägerin wegen der orthografischen und grammatikalischen Ausdrucksweise grob mangelhaft ist und die Klägerin deshalb – wie das Verwaltungsgericht meint – nicht hinreichend in der Lage sei, eine für das Bundesamt zuträgliche Abwicklung der vielfältigen verwaltungsmäßigen Vorgaben bei der Durchführung von berufsbezogenen Sprachkursen zu gewährleisten (z.B. Meldungen an Bundesamt, berechtigende und verpflichtende Stellen; Abrechnung entsprechend der Richtlinien des Bundesamtes zur Abrechnung der berufsbezogenen Deutschsprachkurse im Sinne des § 25 DeuFöV ). Die Klägerin, die in ihrem Antragsformular u.a. angegeben hat, sie habe mit den Trägern der Grundsicherung, den Agenturen für Arbeit und mit den Arbeitgebern seit vier Jahren Maßnahmen/Kurse/Module der berufsbezogenen Sprachförderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 DeuFöV durchgeführt, weist jedenfalls durch die dem Antrag beigefügten (und den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten) Schreiben eine praktische Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 DeuFöV nicht nach.
1.1 Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht setze sich mit dem Schreiben des E.C. e.V. vom 17. Juli 2017, in dem die Vermittlung von berufsbezogenen Sprachkenntnissen bestätigt werde, nicht auseinander, begründet das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Januar 2018 verwiesen. Darin wurde diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass der Zweck des Vereins E.C. e.V. darin bestehe, Kindern die arabische Sprache näher zu bringen und Deutschkurse für Erwachsene nur angeboten würden, damit sie sich in der Schule ihrer Kinder verständigen könnten. Vor diesem Hintergrund könne nicht nachvollzogen werden, wie der Verein die Klägerin beauftragt haben möchte, um berufsbezogene Sprachkurse für hochspezialisierte Berufsgruppen durchzuführen. Es könne sich nur um allgemeinen und nicht um den berufsbezogenen Spracherwerb handeln. Unabhängig davon, dass dem Schreiben nicht entnommen werden kann, wann Sprachkurse durchgeführt worden sind, setzt sich das Zulassungsvorbringen mit den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht substantiiert auseinander.
1.2 Soweit die Klägerin meint, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Inhaberschaft einer Lizenz der T. gGmbH zur Durchführung aller Prüfungen des T. Programms sei unbehelflich, sei unzutreffend, weil bei der Prüfungsabnahme standardisierte Qualitätskriterien eingehalten werden müssten und das Verwaltungsgericht die Lizenz nicht in die Bewertung der Leistungsfähigkeit einbezogen habe, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Im Widerspruchsbescheid wird diesbezüglich ausgeführt, dass aus diesem Umstand nicht zwingend die Leistungsfähigkeit für die Durchführung von Modulen im Bereich der berufsbezogenen Deutschsprachförderung folge, weil die DeuFöV-Zulassung nicht an die Lizenz der T. oder anderer Prüfgesellschaften geknüpft sei und die Voraussetzungen für den Erwerb der T.-Lizenz und die Voraussetzungen für die DeuFöV-Zulassung nicht deckungsgleich seien. Soweit die Beklagte im Zulassungsverfahren diesbezüglich ergänzt, dass mit einer reinen Prüfungsabnahme nicht auf die Organisation und Durchführung von Berufssprachkursen geschlossen werden könne, weil zu dieser neben der Wissensvermittlung auch die Planung von Kursen in Abstimmung mit den Arbeitsagenturen und der Beklagten sowie gegebenenfalls weiteren Kursträgern gehöre und dieser organisatorische Aufwand bei einer reinen Prüfungsinstanz nicht anfalle, und dass aus der Prüferlizenz keine konkret stattgefundenen Sprachkurse hergeleitet werden könnten, sind diese Ausführungen nachvollziehbar und überzeugend.
1.3 Soweit im Zulassungsvorbringen gerügt wird, das Verwaltungsgericht verhalte sich zu dem Schreiben des ambulanten Pflegedienstes S. GmbH vom 20. Juli 2017 nicht, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Im Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2018 wird zu dem Schreiben des ambulanten Pflegedienst S. GmbH in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, das Schreiben sei zu oberflächlich und unsubstantiiert, insbesondere seien keine Angaben enthalten, wann und in welchem Umfang bzw. Zeitraum berufsbezogene Deutschsprachkurse angeboten worden seien. Da ein entsprechender Vortrag auch dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, ist die Auffassung der Beklagten insoweit nicht in Zweifel zu ziehen.
1.4 Die Rüge, auf die weiter vorgelegten Schreiben der B. T. GmbH vom 17. Juli 2017, der R. R. vom 14. Juli 2017 und von O. H. vom 28. Juli 2017 sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen, obwohl die Klägerin im Klageverfahren Ausführungen gegen die Auffassung der Beklagten, die Schreiben seien sehr oberflächlich und unsubstantiiert, gemacht habe, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Im Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2018 wird bezüglich der von der Klägerin angeführten Schreiben in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, den Schreiben lasse sich insbesondere nicht entnehmen, wann und in welchem Umfang bzw. Zeitraum berufsbezogene Deutschsprachkurse durchgeführt worden seien. Entsprechende Ausführungen lassen sich weder dem erstinstanzlichen Vorbringen, auf das die Zulassungsbegründung verweist, noch dem Zulassungsvorbringen entnehmen.
1.5 Die Rüge der Klägerin, das an die M.E. gerichtete Schreiben des Jobcenters H. vom 7. August 2017 habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft nicht anerkannt, weil die Klägerin auch unter diesem Namen firmiere, was noch nachtrage aus der Zeit, als der Geschäftsführer der Klägerin ein Einzelunternehmen betrieben habe, und weil – selbst wenn man von zwei unterschiedlichen Rechtssubjekten ausgehen würde – ausdrücklich der Geschäftsführer der Klägerin in dem Schreiben genannt sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass es sich bei der Klägerin und dem eingetragenen Verein M.E. um zwei unterschiedliche Rechtssubjekte handelt. Eine Anerkennung des Schreibens auch für die Klägerin scheidet aus, auch wenn in dem Schreiben des Jobcenters H. vom 7. August 2017 der ehrenamtliche Vorstand der Klägerin genannt ist. Ein Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin, Sprachvermittlungskurse zu organisieren und durchzuführen, kann insoweit nicht geschlossen werden, zumal – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist – für die M.E. ein eigener Zulassungsantrag gestellt worden ist.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Schreiben überhaupt berücksichtigt werden kann, weil es erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden ist.
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Insoweit hätte es einer substanziellen Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und einer Darlegung im Einzelnen bedurft, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sollen (BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Das sinngemäße Zulassungsvorbringen der Klägerin, die Auslegung des Beurteilungsspielraums weise aufgrund der Vielzahl an Bewertungskriterien in § 20 Abs. 2 DeuFöV besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und das Verwaltungsgericht gehe selbst von einem komplexen Zulassungsverfahren aus, was die besondere Schwierigkeit im Tatsächlichen und Rechtlichen indiziere, genügt mangels konkreter Darlegungen im Einzelnen, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sollen, diesen Voraussetzungen nicht, zumal die Beklagte die Ablehnung allein auf die fehlende Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 DeuFöV gestützt hat.
Selbst wenn man von einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes ausgehen würde, liegt der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (eine besondere tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache liegt offensichtlich nicht vor), wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt – insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts – die Durchführung des Berufungsverfahrens (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 16, 25, 27). Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 25).
Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung führt hier zur Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Da die von der Klägerin vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. die Ausführungen zu Nr. 1), ist die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht besonders schwierig.
3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt.
Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 16 m.w.N.). Die Klägerin hat vorliegend bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.
4. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Soweit die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen rügt, die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, das Schreiben des Jobcenters H. sei zu spät erfolgt, herangezogenen Argumente ließen die Schlussfolgerung auf einen „weiteren Verfahrensfehler“ offenbar werden, weil die Beklagte bei Zweifeln an der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens das Schreiben hätte anfordern müssen, begründet das Vorbringen keinen Verfahrensfehler. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), den die Klägerin vermutlich zu rügen beabsichtigte, liegt nicht vor, da es nach der Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens in der DeuFöV dem Kursträger obliegt, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nachzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Vorliegen einer Streitigkeit aus dem Wirtschaftsverwaltungsrecht rechtfertigt eine Anlehnung an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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