Verwaltungsrecht

Anforderungen an dienstliche Beurteilung bei Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten

Aktenzeichen  Au 2 K 16.1789

Datum:
7.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 13148
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
GG Art. 33 Abs. 2
PostLV § 1 Abs. 1, Abs. 5, § 6 Abs. 1
PostPersRG § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 3
BLV § 48, § 50 Abs. 1 S. 1
SUrlV § 13 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Klägers um eine Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahn), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der D. T. AG diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3 Steht nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt, bedarf es wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen allerdings einer – ggf. kurzen – Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 erneut zu beurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Grund hierfür ist, dass die streitgegenständliche Beurteilung vom 3./6. März 2015 rechtlich nicht zu beanstanden ist (so bereits BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris; VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052 – juris).
a) Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 – 6 ZB 11.2419 – juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 5; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 9; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 9; B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 8).
Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und – anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme – das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV; siehe zum Ganzen: B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 12; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 13; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 13).
Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der D. T. AG als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2015 – 6 CE 15.2289 – juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser jedoch, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 24 f. m.w.N.; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 13; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 14; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 14).
Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Klägers um eine Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahn), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der D. T. AG diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 – Rn. 59; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 – Rn. 52; BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031 – juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 33 ff.; B.v. 18.6.2015 – 1 B 384/15 – juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 11). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und ggf. im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 21; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 26; U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 6 CE 15.2288 – juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 14; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 CE 18.46 – juris Rn. 11; B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 15; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 15).
b) Hiervon ausgehend ist die Beurteilung des Klägers vom 3./6. März 2015 rechtsfehlerfrei (so bereits BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris; VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052 – juris).
aa) In formeller Hinsicht war zunächst nicht weiter aufklärungsbedürftig, ob die Beurteiler des Klägers einem niedrigeren Statusamt angehörten.
Ein Beamter in einem niedrigeren Statusamt darf grundsätzlich nicht einen Beamten in einem höheren Statusamt dienstlich beurteilen (vgl. OVG NW, B.v. 21.3.2017 – 1 B 1361.16 – juris Rn. 4 ff.; OVG Saarl, B.v. 23.8.2017 – 1 B 454.17 – juris Rn. 6 ff.; NdsOVG, B.v. 1.12.2017 – 5 ME 80.17 – juris Rn. 27 ff.). Der sachliche Zusammenhang mit der Dienst- und Fachaufsicht schließt als Beurteiler grundsätzlich solche Beamte aus, die ein niedrigeres Statusamt innehaben als der zu beurteilende Beamte. Denn solche Beurteiler üben im Regelfall weder Dienst- noch Fachaufsicht aus, noch sind sie in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, welches sie selbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben – höheren – Statusamt zu setzen. Ihnen fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe (OVG NW, B.v. 21.3.2017 – 1 B 1361.16 – juris Rn. 9; OVG Saarl, B.v. 23.8.2017 – 1 B 454.17 – juris Rn. 11 f.; NdsOVG, B.v. 1.12.2017 – 5 ME 80.17 – juris Rn. 31; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 CE 18.46 – juris Rn. 11).
Vorliegend bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Beurteilerinnen tätig geworden sind, die ein niedrigeres Statusamt als der Kläger innehaben. Der entsprechende Vortrag des Klägers ist gänzlich unsubstantiiert, es handelt sich um einen Einwand, der im Kern eine Ausforschung in der bloßen Hoffnung darstellt, dass sich hier möglicherweise ein Sachverhalt zeigen könnte, der Auswirkungen zu seinen Gunsten haben könnte. Einer solchen Anregung zur Sachverhaltsaufklärung „ins Blaue“ musste das Gericht nicht weiter nachgehen (vgl. allg. BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 7 BN 3.07 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 26.3.2018 – 12 BV 17.1765 u.a. – juris Rn. 241).
bb) Auch in materieller Hinsicht ist die streitgegenständliche Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331; VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052).
Ohne Erfolg bleibt insoweit insbesondere die Rüge des Klägers, seine Beurteilung sei mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet und berücksichtige nicht ausreichend, dass er während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 11).
Die Beurteilung des Klägers beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach A13 bewerteten Arbeitsposten bezogen ist. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben die Beurteiler sich in vollem Umfang die Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft zu Eigen gemacht und fünfmal die Bestnote „Sehr gut“ und einmal (für das Merkmal „Wirtschaftliches Handeln“) mit der zweitbesten Note „Gut“ gewertet. Es hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, dass sie letztere nicht auf die Bestnote angehoben haben. Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 32 ff.) begründet (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 16; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 CE 18.46 – juris Rn. 17; B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 17; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 17).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (vgl. zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B.v. 8.12.2015 – 6 CE 15.2331 – juris Rn. 16; B.v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 20; OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 14 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden, da das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1994 – 2 C 21.93 – BVerwGE 97, 128/131 f.; U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „Rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (Gut, Sehr gut, Hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (Gut, Sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „Sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „Hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer – ggf. kurzen – Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 39-41; U.v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 36; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 17; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 CE 18.46 – juris Rn. 18; B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 18; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 18; vgl. auch OVG NW, B.v. 5.9.2017 – 1 B 498/17 – juris Rn. 61).
Dem genügt die Beurteilung des Klägers, die das Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und sich – anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 (Az. 2 C 27.14) entschiedenen Fall – nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren beschränkt. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A12 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist nachvollziehbar dargetan und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit keiner weitergehenden Begründung, weil der innegehabte Arbeitsposten und das Statusamt beim Kläger weder deutlich noch laufbahnüberschreitend (dazu BayVGH, B.v. 27.10.2015 – 6 CE 15.1849 – juris Rn. 14 ff.), sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 18; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 CE 18.46 – juris Rn. 18; B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 19; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 19).
Nach alledem konnten die Beurteiler vorliegend mit der gegebenen textlichen (Positiv-)Begründung im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums trotz einer Bewertung von fünf Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ und einem Einzelmerkmal mit „Gut“ rechtsfehlerfrei im Gesamturteil zu einem Ergebnis „Sehr gut ++“ gelangen und mussten im Fall des Klägers kein Gesamturteil mit der Note „Hervorragend“ vergeben (vgl. zur Rechtmäßigkeit eines Gesamturteils von „Sehr gut ++“ bei sogar sämtlichen Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“: BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 17; vgl. zur Rechtmäßigkeit eines Gesamturteils von „Sehr gut Basis“ bei fünf Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ und einem Einzelmerkmal mit „Gut“: BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 CE 18.46 – juris Rn. 17). Insbesondere bedurfte es vorliegend keiner ausdrücklichen (Negativ-)Begründung, weshalb der Kläger nicht das Gesamturteil „Hervorragend“ erhalten hat (so bereits VG Augsburg, B.v. 9.2.2017 – Au 2 E 16.1716; bestätigt durch BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris).
Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist entgegen der Ansicht des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die – eingeschränkte – gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der D. T. AG zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 18). Fehl geht auch der Einwand, das Beurteilungssystem bevorzuge Beamte, die beurlaubt und auf höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt würden, ohne dass solche Beschäftigungsverhältnisse allen offen stünden oder in einem gerichtlich überprüfbaren Verfahren vergeben werden. Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i.V.m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 4 ff.). Die Beurteilung ist nach denselben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamte gelten, d.h. im Vergleich zum Statusamt höherwertige Dienstposten sind bei beurlaubten Beamten ggf. positiv zu berücksichtigen. Sollte eine Praxis der Beklagten bestehen, dass die zur Beförderung führenden „Prädikatsbeurteilungen“ nur an höherwertig zum Einsatz kommende Beamte vergeben werden, so wäre dies im Grundsatz nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 CE 18.46 – juris Rn. 23 m.w.N.). Ein Bonus- oder Malussystem, das darauf abstellt, ob die höherwertige Tätigkeit im Rahmen einer Beurlaubung im Einzelfall rechtmäßig vergeben worden ist, verbietet sich. Es kann nicht Aufgabe des Beurteilungsverfahrens sein, etwaige Rechtsmängel bei der Stellenbesetzung zu kompensieren. Unabhängig davon werden nach Angaben der Beklagten auch nicht beurlaubte oder an sich beurlaubte Beamte – regelmäßig innerhalb ihrer eigenen Laufbahngruppe – jedenfalls mit ihrer Zustimmung höherwertig eingesetzt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 21 f.; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 22).
Vor diesem Hintergrund war eine gerichtliche Beiziehung sämtlicher Beurteilungen der Beamten der Besoldungsgruppe A12 aus der Organisationseinheit 0185/Group Headquarters der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde vorliegend weder sachgerecht noch geboten. Ohnehin ist der entsprechende Vortrag der Klägerseite zu einer vorgeblichen faktischen Benachteiligung sämtlicher aktiver Beamter im Vergleich zu beurlaubten Beamten nicht hinreichend substantiiert. Soweit die Klägerseite zudem unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid Art und Umfang einer etwaigen Quotierung der Beurteilungsnote für aufklärungsbedürftig hält, so geht auch dieser Einwand fehl; denn die entsprechende Passage des Widerspruchsbescheids (Blatt 40 der Gerichtsakte) zur Einhaltung von Richtwerten war ersichtlich allgemein auf das Beurteilungssystem an sich bezogen und enthielt keinerlei Aussage zur konkreten Beurteilung des Klägers; der Vortrag der Klägerseite ist insoweit mithin spekulativ, ihm war daher nicht weiter nachzugehen.
Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Erfordernis einer gesonderten ausführlichen Begründung des Gesamturteils in vergleichbaren Beurteilungen der D. T. AG verweist, so ist diese Judikatur aus Sicht des Gerichts im Kern vor dem Hintergrund zu sehen, dass in allen zitierten Fällen Beurteilungen inmitten standen, in denen Beamte – anders als der Kläger – deutlich höherwertig und sogar laufbahnüberschreitend eingesetzt waren (vgl. OVG NW, B.v. 5.9.2017 – 1 B 498/17 – juris Rn. 61-72: 6 Besoldungsstufen höher als Statusamt; B.v. 28.8.2017 – 1 B 261/17 – juris Rn. 36-38: 3 Besoldungsstufen höher als Statusamt; B.v. 17.8.2017 – 1 B 1132/16 – juris Rn. 35-37: 4 Besoldungsstufen höher als Statusamt). Dies hebt auch das Oberverwaltungsgericht Münster selbst hervor (OVG NW, B.v. 5.9.2017 – 1 B 498/17 – juris Rn. 56: „Welche Anforderungen an Umfang und Begründungstiefe in Bezug auf die grundsätzlich gebotene Erläuterung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung in der Fallgruppe eines (deutlichen) Auseinanderfallens von Statusamt und Wertigkeit des von dem zu Beurteilenden wahrgenommenen Dienstpostens zu stellen sind, lässt sich nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen generalisierend vorgeben, namentlich nicht in Richtung auf eine fixe Grenze in Gestalt einer bestimmten Zahl der Stufen des Auseinanderfallens.“; Hervorhebung nicht im Original). Sollte das Oberverwaltungsgericht Münster hingegen tatsächlich allein aufgrund der vorliegenden unterschiedlichen Bewertungsskalen für die Einzelbewertungen einerseits und das Gesamturteil andererseits höhere Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellen, so teilt das erkennende Gericht diese Auffassung jedenfalls nicht.
Das Gericht hält mithin auch im vorliegenden Klageverfahren an seiner bereits im vorangegangenen Eilverfahren zur Beförderungsrunde 2015 geäußerten Auffassung, dass die Beurteilung des Antragstellers vom 3./6. März 2015 rechtmäßig ist, fest (VG Augsburg, B.v. 26.1.2016 – Au 2 E 15.1052 – juris). Diese Auffassung wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im vorangegangenen Eilverfahren bestätigt (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris).
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124a VwGO).


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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