Verwaltungsrecht

Anforderungen an eine Hinterlegung wegen Mehrfachpfändung

Aktenzeichen  101 VA 107/20

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29201
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 372 S. 2
ZPO § 853, § 872

 

Leitsatz

1. Das Fehlen eines materiellen Hinterlegungsgrundes beeinflusst die formelle Wirksamkeit einer erfolgten Hinterlegung nicht. (Rn. 28)
2. Eine auf den Hinterlegungsgrund der Gläubigerungewissheit gestützte und im Beschwerdeverfahren mit ausführlicher Begründung zum Anwendungsbereich des § 372 Satz 2 BGB verteidigte Hinterlegung kann nicht als Hinterlegung gemäß § 853 ZPO wegen mehrfacher Pfändung einer Geldforderung ausgelegt werden. (Rn. 18)
3. Eine Hinterlegung mit dem Ziel der Erfüllung gemäß § 853 ZPO erfordert neben der Inanspruchnahme der Hinterlegungsmöglichkeit als Justizdienstleistung eine vom Drittschuldner vorzunehmende Anzeige der Hinterlegung an das Vollstreckungsgericht, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist; der Anzeige an das Vollstreckungsgericht müssen die dem Drittschuldner zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse im Original beigefügt werden. (Rn. 18)
4. Die Hinterlegung des Schuldbetrags durch den Drittschuldner unter Anzeige der Hinterlegung an das Vollstreckungsgericht und Aushändigung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an das Vollstreckungsgericht führt kraft Gesetzes ohne weiteres Zutun der Parteien zum Verteilungsverfahren gemäß § 872 ZPO. (Rn. 18)

Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
II. Der Geschäftswert wird auf 52,29 € festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin erwirkte als Inhaberin zweier Vollstreckungstitel zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts R., mit denen die Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin gegen ihren Arbeitgeber, den weiteren Beteiligten im vorliegenden Verfahren, aus dem laufenden Arbeitsverhältnis zugunsten der Antragstellerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind. Diese Beschlüsse wurden dem Arbeitgeber als Drittschuldner am 7. Mai 2015 bzw. am 7. Juli 2015 zugestellt.
Unter dem Datum 20. Februar 2020 beantragte der Arbeitgeber als Drittschuldner beim Amtsgericht R. – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme die A.hme einer Geldsumme im Betrag von 52,29 € zur Hinterlegung. Dem entsprechend ausgefüllten Antragsformblatt fügte er ein frei formuliertes Schreiben bei mit dem Betreff „§ 853 ZPO; Antrag auf Hinterlegung der Lohnpfändung unserer Beschäftigten (…) zur Schuldbefreiung mit der Bitte um gerichtliche Klärung des vorrangigen Anspruchs der Gläubiger“. Darin ist ausgeführt, bei dem zu hinterlegenden Betrag handele es sich um den aufgrund Lohnpfändung einbehaltenen Teil des Arbeitslohns für den Monat Februar 2020. Es bestehe eine unklare Rechtslage darüber, welchem von zwei Vollstreckungsgläubigern der Vorrang gebühre. Zur Erläuterung wurde der relevante Sachverhalt wie folgt beschrieben:
Bereits am 9. April 2015 wurde dem Arbeitgeber als Drittschuldner ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, mit dem die gegen ihn gerichteten Ansprüche der Vollstreckungsschuldnerin zugunsten des I. K. wegen einer Forderung in Höhe von 60.000,00 € (zuzüglich Zinsen) gepfändet und I. K. zur Einziehung überwiesen wurden. Dem liegt ein am 20. Februar 2015 beurkundetes und am 23. Februar 2015 vollstreckbar ausgefertigtes Schuldanerkenntnis zugrunde, in dem die Vollstreckungsschuldnerin gegenüber ihrem Vater I. K. bekannte, Letzterem einen sofort fälligen Geldbetrag von 60.000,00 € (zuzüglich Zinsen) zu schulden.
Gemäß notarieller Urkunde vom 7. Juli 2015 verschenkte I. K., vertreten durch die Vollstreckungsschuldnerin und deren Bruder P. K. aufgrund notarieller Generalvollmacht vom 3. März 2004, die gegen seine Tochter, die Vollstreckungsschuldnerin, gerichteten Forderungen aus dem Schuldanerkenntnis an seine Enkelin A. K.
Gegen A. K. erwirkte die hiesige Antragstellerin bei dem Landgericht R. ein seit 10. Dezember 2019 rechtskräftiges Urteil. Danach hat a. K. die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin in das Arbeitseinkommen der Vollstreckungsschuldnerin als vorrangig zu dulden. Das von der hiesigen Antragstellerin erwirkte Pfändungspfandrecht gehe demjenigen des Rechtsvorgängers der A. K. (I. K.) infolge Anfechtung vor.
An den Arbeitgeber der Vollstreckungsschuldnerin wandte sich P. K. mit Schreiben vom 3. November 2019, eingegangen am 7. Januar 2020. Er teilte darin mit, er sei als Miterbe zu 1/2 des I. K. Inhaber der aus dem Schuldanerkenntnis resultierenden Forderung in Höhe des – nach teilweiser Konfusion – verbleibenden hälftigen Betrags und der Rechte aus dem noch von I. K. erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die als Schenkung erfolgte Abtretung an A. K. sei unwirksam, denn I. K. sei zwei Stunden vor der Beurkundung verstorben; er sei deshalb im Zeitpunkt der Abtretung weder Forderungsinhaber gewesen noch bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts wirksam von seinen Kindern vertreten worden. Die gegenüber A. K. erfolgte Anfechtung der Schenkung gehe ins Leere. Ihm gegenüber entfalte das Urteil ohnehin keine Rechtswirkungen. Er verlangte unter Hinweis auf den Vorrang der Rechte aus dem von I. K. erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber denjenigen der hiesigen Antragstellerin aus den von ihr erwirkten Pfändungen die Zahlung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts an sich selbst.
Die hierüber informierte Antragstellerin verlangte Auszahlung an sich mit der Begründung, zugunsten von P. K. liege kein Titel und kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor.
Dieses Vorbringen im frei formulierten Hinterlegungsantrag untermauerte der Arbeitgeber durch Ablichtungen der in Bezug genommenen Urkunden und Schreiben.
Mit Bescheid vom 12. März 2020 ordnete das Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – die A.hme zur Hinterlegung an. Zur Begründung wird ausgeführt, mit dem vom Arbeitgeber als Hinterleger geschilderten (im Bescheid im Wesentlichen wiedergegebenen) Sachverhalt sei ein Hinterlegungsgrund schlüssig dargetan. Es bestehe der Hinterlegungsgrund der Gläubigerungewissheit gemäß § 372 Satz 2 BGB. Bei einer mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt vorzunehmenden Prüfung der Gläubigerstellung bestünden Zweifel über die Person des Berechtigten des pfändbaren Betrags, deren Behebung dem Hinterleger nicht zugemutet werden könne. Als mögliche Empfänger der hinterlegten Geldsumme sind die hiesige Antragstellerin und P. K. bezeichnet.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies der Direktor des Amtsgerichts R. mit Bescheid vom 24. Juli 2020 zurück mit der Begründung, der Hinterleger habe wegen Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 Satz 2 Alternative 2 BGB hinterlegen dürfen. Der Hinterleger schulde die Zahlung des Arbeitsentgelts. Da mehrere (Pfand-)Gläubiger um die Herausgabe des pfändbaren Anteils streiten, sei der Anwendungsbereich des § 372 Satz 2 BGB eröffnet. Die Ungewissheit darüber, welchem der Gläubiger der Betrag zustehe, beruhe auf einem unklaren Abtretungsvorgang außerhalb des Einflussbereichs des Schuldners (Arbeitgebers). Nach wie vor existierten das vollstreckbare Schuldanerkenntnis und der auf dieser Grundlage ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten von I. K. Ein Urteil, das die Unwirksamkeit dieser Pfändung gegenüber derjenigen der Antragstellerin nach dem Anfechtungsgesetz feststelle, gebe es nicht. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses selbst. Im Falle einer Unwirksamkeit der Forderungsabtretung an A. K. sei die Forderung in die Erbmasse gefallen und somit P. K. als Miterbe Berechtigter. Dem Hinterleger könne es nicht zugemutet werden, die bestehenden Zweifel auf eigene Gefahr hin und mit den eigenen beschränkten Mitteln auszuräumen.
Gegen den am 30. Juli 2020 zugestellten Beschwerdebescheid wendet sich die Antragstellerin mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß Schriftsatz vom 28. August 2020, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am selben Tag. Sie ist der Meinung, die Bescheide seien rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Zwischenzeitlich seien weitere Hinterlegungen durch den Hinterleger eingegangen und vom Amtsgericht in gleicher Weise angenommen worden. Ein Hinterlegungsgrund sei jedoch nicht schlüssig vorgetragen und liege auch nicht vor. Insbesondere sei der Anwendungsbereich des § 372 BGB nicht eröffnet, denn der Hinterleger sei nicht Schuldner im Sinne dieser Vorschrift, sondern Drittschuldner. Als solcher könne er nur nach Maßgabe des § 853 ZPO hinterlegen. Es gebe lediglich zwei Pfändungsgläubiger, nämlich A. K. und die Antragstellerin, wobei das Recht der Antragstellerin demjenigen der A. K. gemäß dem insoweit erstrittenen Urteil vorgehe. P. K. hingegen sei weder Inhaber eines vollstreckbaren Titels gegen die Vollstreckungsschuldnerin noch eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Lohnansprüche. Ein Drittschuldner unterliege nur den vollstreckungsrechtlichen Verfahrensvorschriften; § 372 BGB sei für ihn irrelevant. Er habe allein das im Vollstreckungsrecht geltende Prioritätsprinzip zu beachten und sei weder verpflichtet noch berechtigt, Behauptungen Dritter über nicht titulierte Ansprüche in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Die Annahme eines Hinterlegungsrechts nach § 372 Satz 2 BGB gehe deshalb an der Sache vorbei. Die beim Hinterleger entstandenen Zweifel habe er sich selbst zuzuschreiben, weil er seine Prüfungskompetenz überschritten habe. Er habe nur die Vollstreckungstitel und die Pfandgläubigerstellungen zu betrachten. P. K. könne keinen Vollstreckungstitel und keine Vollstreckungsklausel zu seinen Gunsten vorweisen. Er sei daher auch nicht Gläubiger im Sinne von § 853 ZPO; Gläubiger im Sinne dieser Vorschrift seien nur Vollstreckungsgläubiger. Durch die Hinterlegung werde sie, die Antragstellerin, in ihren Gläubigerrechten verletzt.
Die Antragstellerin beantragt daher,
die Hinterlegungsanordnung vom 12. März 2020 in der Form des Beschwerdebescheids vom 24. Juli 2020 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag als unbegründet zu verwerfen.
Er nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid und die im gerichtlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des Direktors des Amtsgerichts, in der betont wird, dass es neben den zugunsten der Antragstellerin erlassenen Titeln sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen auch noch das titulierte Schuldanerkenntnis zugunsten des I. K. nebst insoweit ergangenem und mit besserem Rang ausgestattetem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebe. P. K. komme wegen seiner behaupteten Miterbenstellung als Rechtsnachfolger und daher als Pfandgläubiger in Betracht. Deshalb sei der Anwendungsbereich des § 853 ZPO eröffnet. In dieser Situation bestehe eine den Drittschuldner zur Hinterlegung berechtigende Gläubigerunsicherheit. II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er erweist sich bereits als unzulässig, weil die Antragstellerin durch die Hinterlegung nicht in eigenen Rechtspositionen berührt ist. Ihr fehlt daher die Antragsbefugnis. Die Möglichkeit einer Aufhebung der Annahmeanordnung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 5 BayHintG i. V. m. Art. 48, 49 BayVwVfG bleibt davon unberührt (vgl. Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, 2012, Art. 10 Rn. 16 ff.).
1. Gemäß Art. 8 Abs. 3 BayHintG ist gegen die im Hinterlegungsverfahren ergangene Entscheidung über die Beschwerde (Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BayHintG) der Antrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft.
Gegenstand des Rechtsbehelfs ist die Ausgangsentscheidung der Hinterlegungsstelle in der Gestalt, die sie durch die Beschwerdeentscheidung gefunden hat (Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 8 Rn. 40; Mayer in Kissel/Mayer, EGGVG, 9. Aufl. 2018, § 23 Rn. 49). Danach geht es vorliegend um die Annahme einer betragsmäßig bezeichneten Geldsumme zur Hinterlegung wegen Gläubigerungewissheit zum Zweck der Leistungsbefreiung, § 372 Satz 2 Alternative 2, § 378 BGB; denn explizit auf diesen Tatbestand des materiellen Hinterlegungsrechts stellt die Beschwerdeentscheidung ausschließlich ab, indem argumentiert wird, der Anwendungsbereich des § 372 BGB sei vorliegend eröffnet. Dies bestimmt den Inhalt des mit der angefochtenen Annahmeanordnung begründeten Hinterlegungsverhältnisses und den Zweck der Hinterlegung (vgl. Ulrici in BeckOGK, Stand: 1. August 2020, § 372 BGB Rn. 128).
Obgleich der Hinterlegungsantrag mit § 853 ZPO einen anderen materiellen Hinterlegungsgrund bezeichnet (zu den Tatbeständen des materiellen Hinterlegungsrechts vgl. Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Einleitung Rn. 5 ff.), bleibt somit hier kein Raum dafür, die Annahmeanordnung unter Heranziehung des verfahrenseinleitenden Antrags (vgl. dazu: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27. Mai 1993, 15 U 55/90, NJW-RR 1994 252 [juris Rn. 27]; Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 11 Rn. 1) und der dort in Bezug genommenen Norm als Annahme zur Hinterlegung gemäß § 853 ZPO auszulegen. Zudem erfordert eine Hinterlegung mit dem Ziel der Erfüllung gemäß § 853 ZPO neben der Inanspruchnahme der Hinterlegungsmöglichkeit als Justizdienstleistung, die in Bayern gemäß Art. 3 Satz 2 BayHintG von Beamten der Fachlaufbahn Justiz vorgenommen wird, eine Anzeige der Hinterlegung an das für Maßnahmen oder Entscheidungen der Zwangsvollstreckung ausschließlich zuständige Vollstreckungsgericht, hier an jenes Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist (§ 828 Abs. 2, §§ 853, 802 ZPO, § 20 Nr. 17 RPflG; vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl 2020, § 853 Rn. 5; Lüke in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 853 Rn. 5 und 7; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 853 Rn. 7; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 853 Rn. 4; Kemper in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 853 Rn. 9; Riedel in BeckOK ZPO, 38. Ed. Stand: 1. September 2020, § 853 Rn. 13; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. 2020, Rn. B.472 und B.474; Kessal-Wulf/Lorenz in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 853 ZPO Rn. 5; Böwer, Handbuch der Lohnpfändung und Lohnabtretung, 3. Aufl. 2015, Kap. A Rn. 283); der Anzeige an das Vollstreckungsgericht müssen die dem Drittschuldner zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse im Original beigefügt werden. Dies wiederum führt kraft Gesetzes ohne weiteres Zutun der Parteien zum Verteilungsverfahren gemäß § 872 ZPO, das gemäß § 20 Nr. 17 RPflG in die funktionelle Zuständigkeit der Rechtspfleger fällt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Januar 1977, 20 W 60/77, juris Rn. 9; Riedel in BeckOK ZPO, § 872 Rn. 1; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn. B.475; Kessal-Wulf/Lorenz in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, § 853 ZPO Rn. 6; Böwer, Handbuch der Lohnpfändung und Lohnabtretung, Kap. A Rn. 293). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass begleitend zur Hinterlegung das vollstreckungsrechtliche Verfahren betrieben worden wäre. Der Hinterleger selbst hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 die gerichtliche Anfrage dahingehend beantwortet, dass nach seinem Kenntnisstand das Vollstreckungsgericht in der Hinterlegungsangelegenheit nicht involviert sei.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kommt mithin ein vom Wortlaut der Annahmeanordnung abweichendes Verständnis als Hinterlegung nach § 853 ZPO nicht in Betracht. Ohne Belang für den Inhalt der angegriffenen Hinterlegungsanordnung ist der Umstand, dass der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren über den Anfechtungsantrag auf § 853 ZPO abgestellt hat.
2. Der Antrag ist form- und fristgemäß (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei dem nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.
3. Der Anfechtungsantrag erweist sich jedoch mangels Antragsbefugnis als unzulässig, weil die Antragsbegründung keine Rechtsverletzung der Antragstellerin aufzeigt und eine Rechtsverletzung durch die beanstandete Hinterlegungsanordnung auch nicht möglich ist. Nach § 24 Abs. 1 EGGVG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder – was hier nicht in Betracht kommt – ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die behauptete Verletzung muss sich unmittelbar aus der angegriffenen Maßnahme ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, IV AR [VZ] 1/18, juris Rn. 11; Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 24 EGGVG Rn. 1).
Hier behauptet die Antragstellerin zwar, durch die Annahmeordnung in ihren Gläubigerrechten verletzt zu sein. Zur Begründung beruft sie sich allerdings nur darauf, dass der Hinterleger entgegen Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG keinen Hinterlegungsgrund dargetan habe (vgl. zu diesem Erfordernis: Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 11 Rn. 12 und 20; Ulrici in BeckOGK, § 372 BGB Rn. 130.2 und 132.1), ein solcher auch nicht vorliege, weshalb die nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 BayHintG erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme zur Hinterlegung nicht vorgelegen hätten. Ihrer Ansicht nach hätte die Annahmeanordnung deshalb nicht erlassen werden dürfen. Stattdessen sei der Hinterleger zur Zahlung an sie, die Antragstellerin, verpflichtet.
Diese Begründung zeigt keine Rechtsverletzung, sondern nur eine tatsächliche oder wirtschaftliche Betroffenheit der Antragstellerin auf. Der Erlass der Annahmeanordnung ist – wie auch die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung – von vorneherein nicht geeignet, die Antragstellerin in eigenen Rechten zu berühren (vgl. Papst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 23 EGGVG Rn. 58; Ulrici in BeckOGK, § 372 BGB Rn. 121). Aus demselben Grund war die Antragstellerin auch bereits nicht beschwerdebefugt (vgl. Senatsentscheidung vom 10. Juni 2020, 1 VA 29/20, juris Rn. 27 ff. mit ausführlicher Begründung).
a) Die Antragstellerin ist zwar vom Hinterleger als mögliche Empfängerin bezeichnet worden und deshalb am Hinterlegungsverfahren beteiligt, Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 HintG (zum formellen Beteiligtenbegriff im Hinterlegungsverfahren: Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 5 Rn. 5). Sie ist jedoch nicht Adressatin des angegriffenen Justizverwaltungsakts. Adressat der Annahmeanordnung ist vielmehr der Hinterleger, der die Hinterlegung als Justizdienstleistung in Anspruch nimmt. Dass der Antragstellerin – neben der weiteren, als möglicher Empfänger bezeichneten Person – die Annahmeanordnung nach Art. 10 Abs. 3 BayHintG bekanntzugeben war, lässt keine andere Bewertung zu (vgl. Senatsentscheidung vom 10. Juni 2020, 1 VA 29/20, juris Rn. 29 mit ausführlicher Begründung).
b) Wer nicht Adressat des angegriffenen (Justiz-)Verwaltungsakts ist, ist befugt, sich gerichtlich gegen die Maßnahme der (Justiz-)Behörde zu wenden mit dem Ziel, die Aufhebung zu erstreiten, wenn er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, IV AR [VZ] 1/18, juris Rn. 13; Senatsentscheidung vom 10. Juni 2020, 1 VA 29/20, juris Rn. 30; je m. w. N.). Die Antragstellerin als Dritte ist durch die beanstandete Maßnahme allerdings selbst dann nicht in eigenen Rechten betroffen, wenn die Voraussetzungen für eine Hinterlegung wegen Gläubigerungewissheit gemäß § 372 Satz 2 BGB nicht vorgelegen haben und mit dem Hinterlegungsantrag nicht dargetan waren.
aa) Mit einem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 Nr. 1, Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG hätte die Hinterlegungsstelle jedenfalls keine drittschützenden Normen verletzt, auf die sich die Antragstellerin als mögliche Empfangsberechtigte berufen könnte (Senatsentscheidung vom 10. Juni 2020, 1 VA 29/20, juris Rn. 31 – zum Bayerischen Hinterlegungsgesetz; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, IV AR [VZ] 1/18, juris Rn. 12 ff. – zum Hessischen Hinterlegungsgesetz; OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2014, 15 VA 7/14, NJW-RR 2015, 759 Rn. 12 – zum Hinterlegungsgesetz NordrheinWestfalens).
bb) Auch auf die materielle Rechtsposition der Antragstellerin hat eine zur Leistungsbefreiung vorgenommene Hinterlegung keine Auswirkungen, wenn tatsächlich kein Hinterlegungsgrund im Sinne des § 372 BGB gegeben ist.
Zwar beeinflusst das Fehlen eines materiellen Hinterlegungsgrundes nicht die formelle Wirksamkeit der Hinterlegung (vgl. Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 10 Rn. 15 mit Rn. 26). Die für den Gläubiger nachteiligen Rechtsfolgen der §§ 378, 379 BGB treten jedoch trotz formell wirksamer Hinterlegungsanordnung bei tatsächlich fehlendem Hinterlegungsgrund nicht ein (BGH, Urt. v. 1. Februar 2012, VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 43 m. w. N.; Ulrici in BeckOGK, § 372 BGB Rn. 98; Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 10 Rn. 28 f. m. w. N.).
Ein Eingriff in das Pfändungspfandrecht der Antragstellerin und damit in eine gegenüber jedermann wirkende, vermögenswerte Rechtsposition (vgl. Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, § 804 Rn. 20, 22) durch eine lediglich formell wirksam vorgenommene Hinterlegung ist ebenfalls ausgeschlossen, denn die materiellrechtlichen Wirkungen einer Hinterlegung bleiben bei fehlendem materiellem Hinterlegungsgrund aus.
cc) Die wirtschaftlichen Nachteile, die mit einer Hinterlegung anstelle einer Auszahlung an die Antragstellerin verbunden sind, begründen – auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG – keine Antragsbefugnis, denn für die Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen stehen der Antragstellerin effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, IV AR [VZ] 1/18, juris Rn. 17 und 20).
Kommt der Drittschuldner seiner Verpflichtung zur Leistung an den Pfändungsgläubiger nicht nach und hat er seine Leistungspflicht auch nicht durch Hinterlegung gemäß § 853 ZPO, § 378 BGB (vgl. Lüke in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 853 Rn. 9) oder gemäß § 372 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 340/03, NJW-RR 2005, 712 [juris Rn. 8]) erfüllt, kann der Pfändungsgläubiger den ihm überwiesenen Anspruch im Wege der Klage gegen den Drittschuldner vor dem dafür zuständigen Gericht verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 2001, IX ZR 441/99, BGHZ 147, 225 [juris Rn. 27]; Riedel in BeckOK ZPO, § 835 Rn. 18 ff.; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn. B.315 ff., B.320). Zwar kann der Drittschuldner das Vorliegen einer gemäß § 804 Abs. 3, § 829 Abs. 3 ZPO vorrangigen Pfändung oder auch Erfüllung durch Hinterlegung einwenden. Somit steht aber ein wirksamer Rechtsbehelf zur Prüfung der Fragen zur Verfügung, ob das von I. K. erwirkte, erstrangige Pfandrecht in der hier gegebenen Konstellation dem Zahlungsverlangen der Antragstellerin entgegen gehalten werden kann und ob der Drittschuldner zur Hinterlegung nach oder entsprechend § 372 Satz 2 BGB deshalb berechtigt ist, weil die Zugehörigkeit der gepfändeten Forderung zum Nachlass als Voraussetzung für die Gesamtrechtsnachfolge in die mit einem Pfändungspfandrecht belastete Forderung (§ 1922 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. September 2016, VII ZB 45/15, WM 2016, 2077 Rn. 10 – zur Zession; Herget in Zöller, ZPO, § 804 Rn. 12; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, § 804 Rn. 9 und 31) schwierig zu beurteilen ist.
Ein etwaiger Anspruch auf Herausgabe der durch formell wirksame Hinterlegung erlangten Position als ungerechtfertigte Bereicherung kann grundsätzlich durch Leistungsklage gegen den weiteren potentiellen Empfänger verfolgt werden (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 2015, V ZR 63/13, NJW 2015, 1678 Rn. 8 m. w. N. – zu § 372 Satz 2 BGB; Kessal-Wulf/Lorenz in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, § 853 ZPO Rn. 2; Böwer, Handbuch der Lohnpfändung und Lohnabtretung, Kap. A Rn. 285).
Im Falle einer Mehrfachpfändung kann die Antragstellerin als Überweisungsgläubigerin gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber der Vollstreckungsschuldnerin) außerdem gemäß §§ 856, 853 ZPO auf Hinterlegung, Anzeige derselben beim Vollstreckungsgericht und Aushändigung der Pfändungsbeschlüsse an das Vollstreckungsgericht klagen (vgl. Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, § 853 Rn. 5 f.; Smid, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 853 Rn. 15) mit der Behauptung, die bereits nach § 372 Satz 2 BGB erfolgte Hinterlegung habe nach materiellem Recht keine Erfüllung bewirkt. Nach einer wirksamen Hinterlegung gemäß § 853 ZPO wegen Mehrfachpfändung, die gegebenenfalls auch im Weg der nachträglichen Erfüllung der Anzeigepflicht bewirkt werden kann (vgl. Smid, Münchener Kommentar zur ZPO, § 853 Rn. 10 und 12; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, § 853 Rn. 7), ist der Streit über den Rang von Pfändungspfandrechten zwischen den konkurrierenden Gläubigern im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff., § 878 ff. ZPO auszutragen (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001, IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477 [juris Rn. 15]; Fleck in BeckOK ZPO, § 804 Rn. 18). Über die Annahme selbst entscheidet das Vollstreckungsgericht; gegen eine Verweigerung der Annahme können sich nicht nur der Drittschuldner, sondern auch die Pfändungsgläubiger mit der sofortigen Beschwerde nach § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG wenden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Januar 1977, 20 W 60/77, juris Rn. 9 [noch zu § 11 RPflG in der Fassung vom 5. November 1969]; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, § 853 Rn. 6; Smid in Münchener Kommentar zur ZPO, § 853 Rn. 11; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, § 853 Rn. 7; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, § 853 Rn. 4; Kemper in Saenger, ZPO, § 853 Rn. 11). Im vollstreckungsrechtlichen Verfahren ist somit Raum für die Prüfung, ob dem hinterlegungswilligen Drittschuldner die Möglichkeit des § 853 ZPO offensteht, ob also die Unklarheit über die Rechtswirkungen des von I. K. erwirkten Pfändungspfandrechts zugunsten seines etwaigen Rechtsnachfolgers eine Hinterlegung durch den Drittschuldner nach § 853 ZPO ebenso rechtfertigt, wie es für Unklarheiten über die Wirksamkeit einer von mehreren Pfändungen nach herrschender Meinung der Fall ist (zu Letzterem: Smid in Münchener Kommentar zur ZPO, § 853 Rn. 2 m. w. N.).
Im jeweiligen Verfahren sind diejenigen Rechtsfolgen zu beachten, die sich daraus ergeben, dass der Gesamtrechtsnachfolger eines Vollstreckungsgläubigers zur Fortsetzung einer bereits von seinem Rechtsvorgänger begonnenen Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels – nicht dagegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – benötigt, deren Klausel ihn als neuen Gläubiger ausweist, und dass darüber hinaus die Nachfolgeklausel (§ 727 ZPO) 101 VA 107/20 – Seite 12 – sowie die ihrer Erteilung zugrundeliegenden Urkunden dem Vollstreckungsschuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019, V ZB 117/18, NJW-RR 2019, 1274 Rn. 9; Beschluss vom 21. September 2016, VII ZB 45/15, WM 2016, 2077 Rn. 9 ff.).
Eines Anfechtungsantrags nach § 23 EGGVG bedarf es zur Schließung einer Rechtsschutzlücke somit nicht (vgl. auch § 23 Abs. 3 EGGVG).
III.
Ein Ausspruch zur Kostentragung ist nicht veranlasst, weil die Antragstellerin bereits nach dem Gesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG) verpflichtet ist, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 29 EGGVG), liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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