Verwaltungsrecht

Anhörungsrüge (unzulässig), Darlegungsanforderungen

Aktenzeichen  11 CS 22.661

Datum:
16.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6509
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 6

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

Der Senat legt die mit Schriftsatz vom 8. März 2022 erhobene „Gegenvorstellung“ gegen den unanfechtbaren Beschluss vom 25. Februar 2022 über die Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO als Anhörungsrüge im Sinne von § 152a Abs. 1 VwGO aus, da eine Gegenvorstellung nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen wäre und die Antragstellerin allein die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt. Gerichtliche Entscheidungen, die wie der vorbezeichnete Beschluss in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung angreifbar (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2021 – 4 A 6.21 – juris Rn. 5; B.v. 4.1.2021 – 7 VR 9/20 – juris Rn. 11 jeweils m.w.N.).
Die Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig und damit zu verwerfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Sie wurde zwar fristgerecht (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) erhoben, verfehlt jedoch die Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Daher kann ohne Anhörung der übrigen Beteiligten nach § 152a Abs. 3 VwGO entschieden werden (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 152a Rn. 27 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 152a Rn. 19).
Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist und wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Die Antragstellerin hat schon nicht aufgezeigt, dass der Senat entscheidungserhebliche Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat, sondern wendet sich ausschließlich inhaltlich gegen dessen Rechtsauffassung, es sei der Antragstellerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich, ein Fahrtenbuch zu führen, indem ihr Geschäftsführer nach § 31a Abs. 2 StVZO den jeweiligen Fahrer des betroffenen Taxis damit beauftragt. Da das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) das Gericht weder verpflichtet, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen, noch die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung garantiert (stRspr des BVerfG, vgl. B.v. 4.9.2008 – 2 BvR 2162/07 u.a. – BVerfGK 14, 238 = juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 30.9.2009 – 7 C 15.09 u.a. – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 9 C 20.73 – juris Rn. 12 m.w.N.), ist mit der bloßen Wiederholung der eigenen Rechtsauffassung und der Kritik daran, dass sich das Gericht die Rechtsauffassung des Beteiligten nicht zu eigen gemacht hat, noch kein Gehörsverstoß dargelegt (vgl. Kaufmann in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2020, § 152a Rn. 12).
Im Übrigen ist die wiederholt vorgebrachte Behauptung der Antragstellerin, ihr sei es objektiv unmöglich, ein Fahrtenbuch zu führen, schlicht nicht nachvollziehbar. Das Führen des Fahrtenbuchs an den jeweiligen das Taxi übernehmenden Fahrer (Beauftragter im Sinne von § 31a Abs. 2 StVZO) zu delegieren, stellt keine verfassungswidrige Nötigung dar, sondern hält sich im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers.
Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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