Verwaltungsrecht

Anordnung der Abschiebung in den Senegal

Aktenzeichen  M 2 S 16.35183

Datum:
15.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 36, § 75
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 6
EMRK EMRK Art. 3
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
GG GG Art. 16a Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine etwaige Inhaftierung wegen Fahnenflucht stellt weder eine Verfolgung aus politischen Gründen iSd Art. 16a GG noch eine Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen dar.  (redaktioneller Leitsatz)
2. Keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung iSd § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG und § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG bei zu erwartender Gefängnisstrafe wegen Fahnenflucht, zumal Fahnenflucht auch in Deutschland gemäß § 16 Abs. 1 WStG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft wird.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland im Jahr 2009 oder 2010 und reiste über Mauretanien, Marokko, Libyen und die Türkei zunächst nach Griechenland (Einreise August 2010, dort fünf Jahre Aufenthalt); von Griechenland aus reiste er über Mazedonien, Ungarn und Österreich im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein (alles Angaben des Antragstellers). Am 15. März 2016 stellt er einen Asylantrag.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. Juni 2016 gab der Antragsteller zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen Folgendes an: Er sei vier Jahre lang bei der Armee gewesen. In der Armee sei es schwierig, wenn man keine Beziehungen bzw. Kontakte innerhalb der Armee habe. Er sei für schlechte bzw. schwierige Arbeiten ausgesucht worden. Manchmal seien sie von den Rebellen attackiert worden. Er habe es nicht mehr ausgehalten und sei geflohen. Er sei freiwillig zur Armee gegangen. Nach zwei Jahren hätte er aus der Armee entlassen werden können, aber er habe gedacht, es gebe Verbesserungen. Ab vier Jahren könne man nicht mehr entlassen werden. Er habe sich nicht getraut, seine Entlassung zu beantragen. Er habe Angst gehabt, er könne Probleme bekommen. Wenn er nach Senegal zurückkäme, würde er ins Gefängnis eingesperrt. Das Gesetz sage, wenn man aus der Armee fliehe und wieder komme, werde man festgenommen und ins Gefängnis gebracht.
Mit Bescheid vom 29. November 2016, nach Angaben des Antragstellers bekanntgegeben am 2. Dezember 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3.) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er abgeschoben (Ziffer 5.), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete dieses auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise (Ziffer 6.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7.). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat sei gemäß § 29 a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend, von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohe. Der Antragsteller stammt aus Senegal, einem sicheren Herkunftsstaat. Aus dem Vorbringen des Antragstellers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgetragene unterschiedliche Behandlung bei der Armee erreicht nicht die für eine Verfolgungshandlung notwendige Intensität. Der Antragsteller ist in seinem Herkunftsland nicht von der Todesstrafe bedroht. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass er bei seiner Rückkehr im Falle einer Inhaftierung und Verurteilung Folter, unmenschlicher, erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Im Herkunftsland des Antragstellers herrscht kein bewaffneter Konflikt. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls offensichtlich nicht vor. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich des § 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt worden sei, drohe dem Antragsteller in Senegal keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Senegal nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das (daneben bestehende) gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 9. Dezember 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid vom 29. November 2016 aufzuheben. Diese Klage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen M 2 K 16.35182 geführt. Ferner ließ er ebenfalls am 9. Dezember 2016 beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 legte das Bundesamt seine Akten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vor-gelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Auflage, § 36 Rdnr. 43, 56 f. jew. m.w.N.).
Unbeschadet des Umstands, dass der Antragsteller nur einen Aufhebungsantrag, hingegen keine Verpflichtungsanträge gestellt hat, mithin in Betracht kommt, die Ablehnung der Anträge in Ziffer 1. bis 4. des angegriffenen Bescheids vom 29. November 2016 als bestandskräftig anzusehen, bestehen vorliegend auch materiell-rechtlich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht offensichtlich weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Senegal noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 29. November 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
Der Antragsteller trägt vor, er sei vier Jahre lang Soldat der senegalesischen Armee gewesen. Er habe sich freiwillig zur Armee gemeldet. Mangels Beziehungen bzw. Kontakten innerhalb der Armee sei er für schlechte und schwierige Arbeiten ausgesucht worden. Manchmal sei die Armee auch von Rebellen attackiert worden. Er habe es nicht mehr ausgehalten und sei geflohen. Einen Entlassungsantrag habe er nicht gestellt, weil er gedacht habe, es gebe Verbesserungen, bzw. weil er sich aus Angst, Probleme zu bekommen, nicht getraut habe. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Senegal wegen seiner Flucht aus der Armee ins Gefängnis zu kommen. Dieses Vorbringen – als wahr unterstellt – rechtfertigt es ganz offensichtlich nicht, von einer asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG auszugehen:
1. Der Antragsteller kann gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er nach eigenem Vortrag u.a. über Griechenland, Ungarn und Österreich eingereist und daher über sichere Drittstaaten im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist. Darüber hinaus kann gemessen am Vortrag des Antragstellers von einer vom Staat ausgehenden politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG offensichtlich nicht die Rede sein. Eine etwaige Inhaftierung wegen Fahnenflucht stellte keine Verfolgung aus politischen Gründen dar.
2. Bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) kann ganz offensichtlich schon nicht festgestellt werden, dass eine Verfolgung wegen eines relevanten Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG zu befürchten wäre. Eine etwaige Inhaftierung des Antragstellers wegen Fahnenflucht stellte keine Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründen dar. Darüber hinaus gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit einer etwaigen Inhaftierung des Antragstellers wegen Fahnenflucht eine nach Art und Intensität asylrelevante Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a AsylG verbunden wäre. Insbesondere stellte eine Gefängnisstrafe wegen Fahnenflucht – ein derartiges Verhalten wird auch in Deutschland gemäß § 16 Abs. 1 WStG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft – keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Auch die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe für seine Fahnenflucht – v.a. schlechte oder schwierige Arbeiten, Attacken von Rebellen – ließen eine etwaige Bestrafung wegen Fahnenflucht nicht unverhältnismäßig oder diskriminierend erscheinen.
3. Der Antragsteller hat auch ganz offensichtlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 AsylG), weil schon im Ansatz nicht anzunehmen ist, dass ihm in Senegal ein ernsthafter Schaden droht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller im Zusammenhang mit der befürchten Strafverfolgung wegen Fahnenflucht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte. Es ist auch schon im Ansatz nicht zu erwarten, dass dem Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte: Hinsichtlich des Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt es maßgeblich auf die zu Art. 3 EMRK – dort: „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ – ergangene Rechtsprechung des EGMR an (Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 4 Rn. 23, Rn. 32; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 60 AufenthG Rn. 35). Um eine Maßnahme als unmenschlich oder erniedrigend ansehen zu können, muss die Bestrafung oder Behandlung über das notwendigerweise mit jeder legitimen Behandlung oder Bestrafung verbundene Maß des Leidens oder der Erniedrigung hinausgehen. Eine Maßnahme wird erst dann als unmenschlich oder erniedrigend bewertet, wenn zusätzliche Faktoren festzustellen sind (Marx, a.a.O., § 4 Rn. 33 ff. m.w.N.). Dabei fällt die Angemessenheit einer Strafe nach der Rechtsprechung des EGMR (U. v. 10.4.2012 – Babar Ahmad u.a./Vereinigtes Königreich, Nr. 24027/07 u.a. – NVwZ 2013, 925 Rn. 237 f.) grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Konvention. Allenfalls eine grob unverhältnismäßige Strafe kann schon bei ihrem Ausspruch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sein. Daran gemessen wird deutlich, dass eine etwaige Gefängnisstrafe wegen der angeblichen Fahnenflucht des Antragstellers ganz offensichtlich keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sein kann, zumal Fahnenflucht auch in Deutschland gemäß § 16 Abs. 1 WStG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft wird. Auch die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe für seine Fahnenflucht – v.a. schlechte oder schwierige Arbeiten, Attacken von Rebellen – ließen eine etwaige Bestrafung wegen Fahnenflucht nicht unmenschlich oder erniedrigend erscheinen.
4. Schließlich hat der Antragsteller wegen der ihm angeblich drohenden Strafverfolgung wegen Fahnenflucht ganz offensichtlich auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 60 Abs. 6 AufenthG: Danach stehen die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung der Abschiebung nicht entgegen. In vorliegendem Fall ergibt sich aus § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG nichts anderes: Insbesondere droht dem Antragteller, wie eben ausgeführt wurde, ganz offensichtlich kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (§ 60 Abs. 2 AufenthG) und auch nicht die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Auch § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht einschlägig, insbesondere droht dem Antragsteller keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK, wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ergibt.
Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts ist gemessen an dem Vorstehenden gerechtfertigt gemäß § 29 a AsylG und gemäß § 30 Abs. 1 AsylG.
Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kosten-folge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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