Verwaltungsrecht

Anordnung der aufschiebenden Wirkung – Fragliche Behandlungsmöglichkeiten für angeborenen Herzfehler in der Ukraine

Aktenzeichen  M 16 S 16.31068

Datum:
15.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 3, § 4, § 36
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK EMRK Art. 3
GG GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Ist es nach dem Erkenntnisstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offen, ob im Herkunftsland ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für einen angeborenen Herzfehler vorliegen, um eine lebensbedrohliche oder wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Asylsuchenden zu verhindern, und ob diese medizinische Versorgung auch tatsächlich erlangt werden könnte, sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in der Hauptsache jedenfalls als möglich anzusehen, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit sie auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Antragstellerin zu 3) bezüglich der Ukraine gerichtet ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen 11/12, die Antragsgegnerin 1/12.
III.
Den Antragstellerinnen wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts … Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren gewährt, soweit dieses auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Antragstellerin zu 3) bezüglich der Ukraine gerichtet ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragstellerinnen begehren einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem ihr Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Die Antragstellerin zu 1) sowie ihre drei Töchter, die Antragstellerinnen zu 2), 3) und 4), sind ukrainische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 8. März 2016 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellten am 16. März 2016 bei dem Bundesamt Asylanträge.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 25. April 2016 gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, die Antragstellerin zu 3) habe einen angeborenen Herzfehler. Als sie in Deutschland angekommen seien, habe sie einen Herzanfall bekommen und in das Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Zwischenzeitlich habe sie in Deutschland drei Herzanfälle gehabt. Ihr Leben als alleinerziehende Mutter sei in der Ukraine schwer gewesen. Sie hätte finanzielle Probleme gehabt. Die medizinische Versorgung habe sie sich finanziell nicht leisten können. Ihr Ehemann sei Alkoholiker und habe sie und die Kinder geschlagen. Die Reise habe ihr Vater finanziert, der in Deutschland lebe. Er habe aber von ihr verlangt, dass sie das Geld zurückzahlen müsse und er habe ihr gedroht, falls sie das Geld nicht zurückzahle. Bei einer Rückkehr in die Ukraine befürchte sie, dass ihre Tochter dort sterben könne. Die Ärzte in der Ukraine hätten ihr gesagt, die Tochter lebe wie auf einem Pulverfass.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2016, zugestellt am 10. Mai 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte zudem die Anträge auf subsidiären Schutz ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragstellerinnen wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor, § 30 Abs. 1 und 2 AsylG. Die Antragstellerinnen seien offensichtlich keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 AsylG. Die Wünsche der Antragstellerin zu 1), in der Bundesrepublik Deutschland eine bessere finanzielle Versorgung zu erhalten und ihre Tochter hier behandeln lassen zu können, seien menschlich nachvollziehbar. Aus dem Sachvortrag sei weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Den Antragstellerinnen drohe auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Ukraine führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerinnen eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerinnen bei Rückkehr einer extremen allgemeinen Gefahr ausgesetzt seien, weil sie untypisch von Hilfe und Unterstützung durch im Herkunftsland verbliebene oder sich im Ausland befindende Angehörige oder Freunden ausgeschlossen würden. Es drohe den Antragstellerinnen auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Aus den vorgelegten Entlassungsbriefen aus dem Krankenhaus sei nicht erkennbar, dass die Erkrankung der Antragstellerin zu 3) zu einer Gesundheitsverschlechterung führen würde bzw. gar lebensbedrohlich wäre. Auf die Frage, ob der Antragstellerin zu 3) in ihrem Heimatland Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, so dass die Gefahr einer alsbaldigen Gesundheitsverschlechterung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintrete, komme es nur an, wenn zuvor das bestehen solcher Gefahren festgestellt worden sei. Dies sei aber im hier vorliegenden Verfahren nicht der Fall.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen am 13. Mai 2016 Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom 6. Mai 2016 aufzuheben, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zudem beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Weiterhin beantragte er,
den Antragsstellerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Asylantrag sei jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Insbesondere treffe es nicht zu, dass eine medizinische Behandlung in der Ukraine, die dringend erforderlich und indiziert sei, durchgeführt werden könne. Selbst nach den Darstellungen der Antragsgegnerin zur medizinischen Versorgung in den Veröffentlichungen seien Medikamente selbst und Operationen, die zwar möglich seien, zu zahlen. Die Antragstellerinnen hätten aber kein Vermögen, so dass weder die Medizin noch die Operation und die damit verbundenen Medikationen bezahlt werden könnten. Die Antragstellerin zu 3) würde somit in den Tod geschickt werden. Ausweislich des in der Anlage beigefügten Berichts sei die Operation erforderlich, sollte aber aufgrund des noch stattfindenden Wachstums möglichst lange hinausgezögert werden, um nicht mehrfach operieren zu müssen, da die neue Herzklappe nicht mitwachse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.31067 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten.
Der Antrag ist auch teilweise begründet, da teilweise ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Diese Voraussetzung ist hier teilweise. Im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der Antragstellerin zu 3) und eines damit möglicherweise vorliegenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidung. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die angefochtene Maßnahme insoweit jedenfalls in dem für diese Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710/94 – juris). Eine Gefahr ist „erheblich”, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris Rn. 8). Dies kann auch der Fall sein, wenn der betroffene Ausländer eine grundsätzlich mögliche medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a – juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Arnsberg, B.v. 23.2.2016 – 5 L 242/16.A – juris Rn. 64 m. w. N.). Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
Aus den vorgelegten ärztlichen Berichten ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis im dargestellten Sinne vorliegen könnte. Dies hängt davon ab, ob im Herkunftsland der Antragstellerin zu 3) ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorliegen, um eine lebensbedrohliche oder wesentliche Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands zu verhindern, und ob die Antragstellerin zu 3) diese medizinische Versorgung auch tatsächlich erlangen könnte. Dies ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als offen anzusehen und muss daher einer weiteren Aufklärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vorbehalten bleiben, insbesondere ist derzeit nicht bekannt, wann die erforderliche Operation durchzuführen ist.
Das Gericht sieht es als belegt an, dass die Antragstellerin zu 3) an einem angeborenen Herzfehler leidet. Zuletzt wurde durch den Facharzt als Diagnose „valvuläre Aortenstenose (Q23.0G)“, „Aorteninsuffienz (I35.2G)“ sowie „Bicuspide Aortenklappe (Q23.1G)“ angegeben. Als Therapieempfehlung wird von dort gegeben, dass insgesamt gesehen wohl nur eine operative Intervention bei der Klappenmorphologie erfolgversprechend sei, engmaschige Kontrollen alle vier Monate seien indiziert. Ob die Operation wegen des Wachstums der Antragstellerin zu 3) hinausgezögert werden sollte, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, da dieser keinerlei Angaben über den Zeitpunkt der erforderlichen Operation enthält.
Inwieweit derzeit evtl. fehlende bzw. für die Antragstellerin zu 3) nicht zugängliche Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würden, d. h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr drohen würde, ist den bisher vorliegenden ärztlichen Berichten nicht zu entnehmen und kann auch durch das medizinisch nicht sachkundige Gericht nicht abschließend beurteilt werden. Die ärztlichen Berichte enthalten in Bezug auf diese Fragestellung keine Aussage, insbesondere auch keine Aussage in Bezug auf den Zeitpunkt der erforderlichen Operation. Es ist jedoch auf der Grundlage der bislang vorliegenden ärztlichen Aussagen jedenfalls als möglich anzusehen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Antragstellerin zu 3) vorliegen könnten, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen war.
Im Übrigen bleibt der Antrag ohne Erfolg.
Soweit sich im Hinblick auf das mögliche Abschiebungsverbot in Bezug auf die Antragstellerin zu 3) für die übrigen Antragstellerinnen ein Abschiebungsverbot wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (Kindschaftsverhältnis bzw. Wahrung der Familieneinheit, Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK) ergibt, handelt es sich nicht um eine asylrechtlich relevantes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, sondern um ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, das nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden kann (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG).
Soweit im Übrigen die Asylanträge der Antragstellerinnen abgelehnt wurden, bestehen an der Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesamts keine ernstlichen Zweifel. Auch das Vorbringen im Klageverfahren beschränkt sich auf die Erkrankung der Antragstellerin zu 3). Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz ZPO, § 121 Abs. 2 ZPO) war insoweit stattzugeben, als hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigen Rechtsverfolgung vorlagen. Dies war nur bezüglich der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Antragstellerin zu 3) der Fall. Im Übrigen war der Antrag daher abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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