Verwaltungsrecht

Anpassung der Ausreisefrist bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen an die EuGH-Rechtsprechung

Aktenzeichen  AN 17 S 19.31324

Datum:
31.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1151
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 15 Abs. 2 Nr. 4, § 30 Abs. 3 Nr. 5, § 36 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Rechtmäßigkeit einer Änderungsverfügung, mit der die Ausreisefrist auf eine Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO geändert wurde. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die 2000 geborene Antragstellerin ist kubanische Staatsangehörige. Sie reiste am 16. Oktober 2019 auf dem Luftweg von Kuba in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragstellerin gab an, ein weiteres Flugticket nach . gehabt zu haben, das aber nicht vorgelegt und nicht aufgefunden werden konnte.
Nach den Recherchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) reiste mit dem gleichen Flugzeug der deutsche Staatsangehörige … ein, der zwei Tage zuvor die Hinreise nach Kuba angetreten hatte und der am 7. November 2019 im Landratsamt … die Vaterschaft des ungeborenen Kindes der Antragstellerin (errechneter Geburtstermin 19.1.2020) anerkannt hat.
Am Flughafen . wurde die Antragstelle wegen eines angegebenen gesundheitlichen Unwohlseins auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft medizinisch untersucht. Sie wurde am 16. und 17. Oktober 2019 von der Bundespolizeiinspektion am Flughafen . . . befragt. Nach ihrer Asylantragstellung am 22. Oktober 2019 wurde sie dort außerdem vom Bundesamt gemäß § 18a AsylG zu ihren persönlichen Umständen und Asylgründen angehört.
Die Behörden ermittelten, dass die Antragstellerin bereits am 16. September 2019 bei der deutschen Botschaft in Havanna ein Visum beantragt hatte, das am 17. September 2019 abgelehnt worden ist. Hierzu gab die Antragstellerin an, von einem Freund, den sie übers Internet und mit diesem Kontakt aufgenommen habe, eingeladen worden zu sein. Er heiße … und wohne in … Später gab sie an, Hintergrund des Visumsantrags sei gewesen, dass sie diese Person habe kennenlernen und besuchen wollen. Der Kontakt sei im Mai/Juni 2019 über Facebook erfolgt. Sie hätten sich gegenseitig ihre Länder zeigen wollen.
Zum Kindsvater führte die Antragstellerin laut Vernehmungsprotokoll bei der Polizei aus, er sei Deutscher und heiße …, sie wisse aber nicht, wo er wohne und er wisse nicht, dass sie schwanger sei. Beim Bundesamt gab die Antragstellerin hingegen den Namen des Kindsvaters mit … an. Dieser lebe in . und sie habe Kontakt mit ihm. Von der Schwangerschaft habe dieser bei ihrer Ankunft in Deutschland erfahren. Beim Bundesamt gab die Antragstellerin zum Vater des Kindes weiter an, dass sie ihn im Dezember 2018 in Kuba kennengelernt habe, als er sich 15 Tage dort aufgehalten habe. Bei seinem zweiten Aufenthalt über weitere 15 Tage im April 2019 sei sie schwanger geworden. Dass sie ihm von der Schwangerschaft erst in Deutschland erzählt habe, liege daran, dass sie zu ihm keinen besonderen Kontakt gehabt habe. Der Kontakt sei dadurch aufgelebt, dass sie in Kuba ab und zu telefoniert hätten. Als sie in Deutschland angekommen sei, habe sie sich entschieden, ihn anzurufen. Sie habe sich aber nicht vorgenommen, ihn in Deutschland zu sehen. Er habe in Deutschland aber niemanden und habe sich allein gefühlt, so dass sie in Kontakt getreten sei. Den im Polizeiprotokoll auftauchenden Namen des Kindsvaters habe sie dort nicht genannt.
Zu den Umständen der Einreise gab die Antragstellerin bei der Bundespolizei an, alleine und wegen bestehender Probleme mit ihren Eltern (Zwang zur Eheschließung mit einem vom Vater ausgewählten Mann, Zwang zur Abtreibung) eingereist zu sein. Sie habe bei ihren Eltern nicht die nötige Freiheit erhalten. Ihr Vater habe sie zwingen wollen, einen seiner Freunde zu heiraten. Als er erfahren habe, dass sie schwanger sei, habe er gedroht, ihr Kind zu töten und sie mit der Abtreibung bedroht. Dies sei über 15 Tage vor ihrer Ausreise gewesen. Wenn sie nach Kuba zurückkehre, habe sie Angst, dass ihr Vater ihr das Kind wegnehme. Später gab sie bei der Polizei an, dass ihre Eltern sie mit dem Tode bedroht hätten. Sie hätten ihr gesagt, dass sie diesen Mann heiraten müsse und sie sei mehrfach eingesperrt worden. Eine Anzeige bei der Polizei habe sie nicht erstattet, da ihr diese nicht geholfen hätte.
Beim Bundesamt führte die Antragstellerin aus, dass sie zunächst bei ihrer geschiedenen Mutter gelebt habe und die letzten drei Monate bei ihrem Vater. Das Geld für die Ausreise (872 US-Dollar) habe sie ihrem Vater gestohlen. Sie habe nicht gearbeitet, aber eine Ausbildung als Hotelfachwirt abgeschlossen. Die Ausbildung habe sie in einer Institution namens ., die zum Militär gehöre, abgeschlossen. Sie habe dort lediglich ein Praktikum absolviert. Sie sei nach Deutschland vor ihren Eltern geflüchtet, die sie haben zwingen wollen, eine Person zu heiraten. Sie hätten damals noch nicht gewusst, dass sie schwanger sei. Als sie dies erfahren hätten, hätten sie sie und das Kind mit dem Tod bedroht. Die Probleme mit der Familie hätten irgendwann im September 2019 angefangen. Als ihr Vater erfahren habe, dass sie schwanger sei, habe er sie beleidigt und es sei jeden Tag zu Problemen und Diskussionen gekommen. Er habe sie und das Kind schließlich bedroht. Sie habe den Vater des Kindes kennengelernt, als sie Abitur gemacht habe. Sie habe in der Militärschule nicht mit Ausländern verkehren dürfen. Deshalb sei ein Arbeitsverbot für vier Jahre verhängt worden. Dieses sei im Januar 2019 ausgesprochen worden. Bei dem vom Vater ausgesuchten Mann habe es sich um einen Geschäftsmann gehandelt, der einen Bauernhof habe. Sie habe das Haus des Vaters drei Tage vor ihrer Ausreise verlassen, weil die Schwangerschaft nicht mehr zu verstecken gewesen sei. Von ihrer Mutter sei sie nur mit der Abtreibung bedroht worden. Als sie 15 Jahre alt gewesen sei, sei sie bereits einmal schwanger gewesen und ihre Eltern hätten sie gezwungen abzutreiben.
Der vom 18. April 2019 bis 18. April 2025 gültige kubanische Reisepass der Antragstellerin wurde dem Bundesamt über die rechtsanwaltliche Vertretung bei der Anhörung am 22. Oktober 2019 übergeben. Bei der Bundespolizei, die das Gepäck der Antragstellerin untersucht hatte, hatte die Antragstellerin zunächst angegeben, nicht zu wissen, wo ihr Pass sei, ihn verloren bzw. entwendet bekommen zu haben. Beim Bundesamt erklärte sie dazu, den Reisepass, den sie verloren geglaubt habe, in einem ihrer Koffer in einer kleinen Tasche wieder gefunden zu haben. Zur Polizei damit gegangen sei sie nicht, da sie nicht gewusst habe, dass sie dies müsse. Wie der Pass zum Rechtsanwalt gekommen sei, dazu möchte sie sich nicht äußern.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2), lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 3), stellte fest dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte der Antragstellerin die Abschiebung – in erster Linie – in die Republik Kuba an, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland verlasse (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Zur Begründung wird im Bescheid u.a. ausgeführt, dass das angebliche Verfolgungsschicksal im Kern erfunden sei, nicht durch eine Verfolgung der Eltern ausgegangen werden könne, da das Vorbringen nicht ansatzweise substantiiert worden sei, was eine Ablehnung nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 AsylG rechtfertige. Außerdem habe sie den Reisepass unterdrückt und dabei eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 30 Abs. 3 Ziffer 5 i.V.m. § 15 Abs. 2 Ziffer 4 AsylG begangen.
Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 12. Dezember 2019 eingegangenem Schriftsatz erhob die Antragstellerin Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch ihren Prozessbevollmächtigten,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2019,
den Antrag abzulehnen und änderte die Abschiebungsandrohung mit Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 – C 181/16 – dahingehend ab, dass die Antragstellerin die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen habe.
Die Klägerseite begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2019 unter Vorlage der Vaterschaftsanerkennung und eines Berichts der Frauenklinik . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Abschiebungsandrohung ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzulehnen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die im Bescheid vom 5. Dezember 2019 unter Ziffer 5 verfügte Abschiebungsandrohung in der Gestalt, die diese durch den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2019 erhalten hat. Die geänderte Abschiebungsandrohung hat die Antragstellerseite sinngemäß im Wege der Antragsänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO durch den Schriftsatz zur Klagebegründung vom 31. Dezember 2019 in das Verfahren einbezogen, nachdem in den Ausführungen auf die geänderte Ausreisefrist eingegangen wurde (vgl. S. 3 unten des Schriftsatzes vom 31.12.2019).
2. Der fristgerecht erhobene Klage kommt gemäß § 75 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist demnach gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG statthaft und ihm fehlt auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht, da die Klage selbst aufgrund der qualifizierten Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG die Antragstellerin nicht vor einer Abschiebung in ihr Heimatland schützt.
3. Der Antrag ist aber unbegründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung nicht bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Ernstliche Zweifel in die-sem Sinne bestehen weder aufgrund der konkreten Ausgestaltung und Formulierung der Abschiebungsandrohung insbesondere in Bezug auf die Ausreisefrist (a), noch im Hinblick auf die qualifizierte Abweisung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG (b). Auch bestehen keine berücksichtigungsfähigen Abschiebungsverbote (c).
a) Nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG ist eine Abschiebung von Asylantragstellern auch bei Abweisung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt nicht vor einer Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren möglich, sofern der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – wie hier – rechtzeitig gestellt worden ist. Diese Rechtslage entspricht den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere den Richtlinien 2008/115/EG und 2013/32/EG sowie Art. 18, 19 Abs. 2 und 47 GrCh. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.6.2018 – C 181/16 – Gnandi, NVwZ 2018, 1625, muss gewährleistet sein, dass dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz zukommt, was nur der Fall ist, wenn ein Verbleib im Mitgliedsland wenigstens so lange gewährleistet ist, bis eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bekanntgegeben ist und dem Antragsteller dies auch mitgeteilt wird. Die ursprüngliche Formulierung der Fristsetzung entsprach dieser Rechtslage nicht bzw. legte die durch den Eilantrag verlängerten Frist nicht offen, so dass hinsichtlich der ursprünglichen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 5. Dezember 2019 durchaus ernstliche Zweifel angezeigt gewesen sind (vgl. z.B. VG Karlsruhe, U.v. 20.8.2019 – A 19 K 5742/17 – juris oder VG Magdeburg B.v. 20.5.2019 – 11 B 14/19 – juris).Die Bedenken bestehen aber nach der Änderung der Abschiebungsandrohung im Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 nicht mehr, da eine vorzeitige Abschiebung (Abschiebung vor dem Zeitpunkt des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bzw. des Zeitpunkts der Rechtsprechung des EuGH vom 19.6.2018), nicht zu besorgen ist, die geänderte Formulierung vielmehr der Rechtsprechung des EuGH und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit genügt. Im Zeitpunkt der Klageerhebung und Antragstellung waren die Rechtsbehelfe zwar möglicherweise durchaus noch veranlasst, für die gerichtliche Entscheidung kommt es nach § 77 Abs. 1 AsylG jedoch auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Zu diesem Zeitpunkt sind die Bedenken ausgeräumt.
b) Ernstliche Zweifel im Sinn von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestehen auch nicht im Hinblick auf die inhaltlichen Ablehnungsgründe.
Die Antragstellerin hat keine Gründe vorgebracht, die einen Asylgrund im Sinne von Art. 16a GG darstellen bzw. die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften führen können. Ihr droht auch keine Gefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Weder ist nach ihren Angaben im entferntesten eine staatliche Verfolgung zu befürchten, noch droht ihr eine Gefahr auf Grund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG. Vielmehr ist die Antragstellerin allenfalls – aber auch dies ist nicht glaubhaft gemacht – wegen eines privaten Konflikts mit ihren Eltern aus Kuba geflohen. Die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin ist aufgrund mehrfacher wahrheitswidriger Angaben (insbesondere zum Kindsvater und zum Reisepass) insgesamt derart stark erschüttert, dass ihr auch die Angaben zum Konflikt mit ihren Eltern so nicht geglaubt werden können.
Mit dem anfänglichen vorsätzlichen Vorenthalten des Reispasses ist, wie das Bundesamt zu Recht annimmt, der Tatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG erfüllt. Ein Asylbewerber hat seinen Pass den zuständigen Behörden auszuhändigen; zu den zuständigen Behörden gehört auch die Bundespolizei, die ebenfalls mit der Ausführung des AsylG betraut ist (vgl. § 18, 19 AsylG). Diese Pflicht hat die Antragstellerin gröblich verletzt, indem sie bewusst wahrheitswidrige Angaben zum Passverlust gemacht hat und den Pass, damit er nicht aufgefunden wird, beim Kindsvater deponiert und dessen Miteinreise den Behörden bewusst verschwiegen hat.
Auch der Offensichtlichkeitsgrund nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt für die Antragstellerin, wie vom Bundesamt ebenfalls zu Recht festgestellt wurde, vor. Die Antragstellerin hat in vielfacher Hinsicht widersprüchliche Angaben gemacht, die offenkundig den Tatsachen nicht entsprechen. Insbesondere ist durch die Miteinreise des Kindsvaters widerlegt, dass die Antragstellerin sich erst in Deutschland entschlossen hat, Kontakt mit diesem Kindsvater aufzunehmen. Auch der Versuch, bereits im September 2019 ein Visum für Deutschland zu erreichen, spricht für einen gezielten Zuzugsversuch zum Kindsvater und gegen Gründe im Sinne des AsylG.
c) Der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung stehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegen, die im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen wären. Der widersprüchliche und völlig unsubstantiierte Vortrag der Antragstellerin lässt nicht den Schluss auf eine im Fall einer Rückkehr tatsächlich bestehende ernsthafte Gefahr zu. Auf Grund des völlig unglaubhaften Gesamtvorbringens der Antragstellerin kann ihr die Gefahr von Zwangsverheiratung oder Lebensbedrohung durch ihren Vater bzw. ihre Eltern nicht geglaubt werden.
Im Rahmen der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung keine Rolle spielt die familiäre und persönliche Situation der Antragstellerin in Deutschland. Weder die Beziehung zum Kindsvater noch zum Kind selbst, falls dieses bereits geboren sein sollte, können ein derartiges Abschiebungshindernis darstellen. Das Gleiche gilt für derzeit wohl bestehende Reiseunfähigkeit auf Grund von Mutterschutzfristen. Diese Umstände stellen lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das gegebenenfalls von der Ausländerbehörde, nicht aber von der Antragsgegnerin zu beachten wäre.
4. Die Kostenentscheidung des damit erfolglosen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83d AsylG.
5. Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben