Verwaltungsrecht

Anspruch auf einstweilige Fortsetzung des Betriebs von vier Spielhallen

Aktenzeichen  22 CS 17.2261

Datum:
22.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 146 Abs. 4 S. 1 u. 3
GlüStV GlüStV § 3 Abs. 7

 

Leitsatz

Es genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO, wenn sich die Beschwerdebegründung nahezu zur Gänze in einer weitgehend wörtlichen Wiederholung umfangreicher Passagen des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1029, Au 8 S 17 1030, Au 8 S 17.1031, Au 8 S 17.1032, Au 8 S 17.1033, Au 8 S 17.1034, Au 8 S 17.1035 2017-10-09 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin verfolgt im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Ziel, ihr die einstweilige Fortsetzung des Betriebs von vier Spielhallen („I.“, „C.“, „M.“ und „R.“) zu ermöglichen.
1. Die Antragsgegnerin erteilte ihr am 24. November 2008 Erlaubnisse nach § 33i GewO für den Betrieb von acht Spielhallen auf dem Grundstück F.straße 23. Die vier vorgenannten Spielhallen befinden sich im südlichen, vier weitere Spielhallen („A.“, „E.“, „P.“ und „R.“) im nördlichen Teil des auf diesem Grundstück bestehenden Gebäudes.
2. Am 29. März 2017 beantragte die Antragstellerin eine Erlaubnis nach § 24 GlüStV i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV und Art. 12 AGGlüStV für die Spielhallen I., C., M. und R. sowie eine weitere derartige Erlaubnis für die Spielhallen A., E., P. und R. jeweils unter gleichzeitiger Befreiung von dem sich aus § 25 Abs. 2 GlüStV ergebenden Verbot des Betriebs mehrerer Spielhallen in einem Gebäude („Verbundverbot“). Auf Verlangen der Antragsgegnerin reichte sie am 3. Mai 2017 gleichgerichtete Anträge für jede einzelne der acht Spielhallen ein.
Am 30. Juni 2017 erließ die Antragsgegnerin in Bezug auf diese Spielhallen gegenüber der Antragstellerin acht im Wesentlichen gleichlautende Bescheide. In den Ziffern I des Tenors dieser Bescheide wurde die Zulassung einer Ausnahme vom Erfordernis eines Mindestabstands zu den jeweils sieben anderen Spielhallen (§ 25 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV) abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurden eine Befreiung vom Verbundverbot (Ziffer II des jeweiligen Bescheidstenors) sowie die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse als solcher (Ziffer III des jeweiligen Bescheidstenors). Unter der Ziffer IV des jeweiligen Bescheidstenors ordnete die Antragsgegnerin die Einstellung des Betriebs der jeweiligen Spielhalle ab der Bekanntgabe der Bescheide an. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wurde der Antragstellerin in den Ziffern V jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 18.000 € angedroht.
3. Die Bescheide vom 30. Juni 2017 hat die Antragstellerin nach Aktenlage am 18. Juli 2017 im Klagewege vor dem Verwaltungsgericht Augsburg angegriffen (Verfahren Au 8 K 17.1088 bis Au 8 K 17.1095).
4. Bereits am 7. Juli 2017 hatte sie beim Verwaltungsgericht ein als „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 VwGO“ überschriebenes Gesuch um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eingereicht, mit dem sie beantragte,
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2017, Az.: 32-Ha, mit dem die glücksspielrechtliche Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1, § 24 Abs. 1 GlüStV, Art. 9, 11 AGGlüStV zum Betrieb einer Spielhalle, die Ausnahme vom Mindestabstand gem. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GlüStV und die Befreiung vom Verbot von Mehrfachspielhallen gem. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV abgelehnt wurde sowie die Betriebseinstellung ab dem 1. Juli 2017 angeordnet wurde, für die Spielhalle I. …, F.straße 23, wird wiederhergestellt, hilfsweise wird der Sofortvollzug aufgehoben.
– Die Anträge 2 bis 8 enthalten gleichgerichtete, auf die sieben anderen Spielhallen bezogene Rechtsschutzbegehren.
9. Es wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Antragstellerin die nicht vorhandenen Genehmigungen gem. §§ 24, 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 9, 11 Abs. 1, Art. 12 AGGlüStV zum Betrieb der Spielhallen I. …, A., C. …, R., M. C., R. …, P. und E. ab dem 1. Juli 2017 seitens der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann.
Das Verwaltungsgericht führte dieses Rechtsschutzgesuch unter acht Aktenzeichen (Verfahren Au 8 S. 17.1028, betreffend die Spielhalle I. …, Verfahren Au 8 S. 17.1029, betreffend die Spielhalle A., Verfahren Au 8 S. 17.1030, betreffend die Spielhalle C. …, Verfahren Au 8 S. 17.1031, betreffend die Spielhalle R., Verfahren Au 8 S. 17.1032, betreffend die Spielhalle M. …, Verfahren Au 8 S. 17.1033, betreffend die Spielhalle R. …, Verfahren Au 8 S. 17.1034, betreffend die Spielhalle P., Verfahren Au 8 S. 17.1035, betreffend die Spielhalle E.*).
Durch Beschluss vom 9. Oktober 2017 verband es diese acht Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und lehnte die Anträge ab.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei, soweit er sich gegen die angeordnete sofortige Betriebseinstellung richte, mit der Maßgabe zulässig, dass er statt auf die Wiederherstellung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ziele. Dieser Antrag bleibe ohne Erfolg, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine Erlaubnis nach § 24 GlüStV unter Befreiung vom Verbundverbot und unter Zulassung einer Ausnahme vom Mindestabstandsgebot besitze. Seien die verfahrensgegenständlichen Spielhallen aber nicht erlaubnisfähig, sei ihr Betrieb einzustellen. Auf die Frage, ob eine dahingehende Verfügung allein auf den Gesichtspunkt der formellen Illegalität dieser Spielhallen gestützt werden könnte, komme es mithin nicht an.
Gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu bestünden, wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a. – NVwZ 2017, 1111) ergebe, weder unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz der Länder noch mit Blickrichtung auf die Grundrechte aus Art. 3, 12 und 14 GG Bedenken.
Soweit die Antragstellerin die Unanwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags und des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu wegen deren Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht behaupte, bestünden bereits durchgreifende Zweifel daran, ob ein Sachverhalt mit grenzüberschreitendem Bezug inmitten stehe, der den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffne. Unabhängig hiervon seien die vorliegend maßgeblichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu mit dem Unionsrecht vereinbar. Zur Begründung dieser Aussage bezog sich das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 (8 C 6.15 – NVwZ 2017, 791) sowie die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2017 (4 B 307/17 – juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 2017 (11 ME 206/17 – juris).
Die Antragsgegnerin habe die Erteilung von Erlaubnissen nach § 24 Abs. 1 GlüStV, derer die Antragstellerin nach alledem bedürfe, zu Recht versagt, da der Weiterbetrieb der acht Spielhallen den in § 1 GlüStV aufgeführten Schutzzielen zuwiderlaufe, ihr Betrieb ferner gegen die in § 25 Abs. 1 GlüStV enthaltene Mindestabstandsregelung und das in § 25 Abs. 2 GlüStV statuierte Verbundverbot verstoße. Eine Befreiung vom letztgenannten Erfordernis setze nach Art. 12 Satz 1 AGGlüStV voraus, dass die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in den in einem baulichen Verbund untergebrachten Spielhallen 48 nicht übersteige. Eine Begrenzung auf 48 Geräte habe die Antragstellerin jedoch sowohl gegenüber der Antragsgegnerin als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgelehnt. Soweit sie hilfsweise eine Beschränkung auf 48 Geldspielgeräte für die vier Spielhallen im Nordbereich des Gebäudes F.straße 23 angeboten habe, lasse dies die Rechtmäßigkeit der Ablehnung unberührt, da dieses Angebot ausdrücklich ohne jeden Verzicht auf den Betrieb der vier Spielhallen im Südbereich mit weiteren 48 Geldspielgeräten abgegeben worden sei. Die Einräumung eines Anpassungszeitraums, der über die in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vorgesehene fünfjährige Übergangsfrist für solche Spielhallen hinausgehe, hinsichtlich derer vor dem [richtig: bis zum] 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden sei, sei nicht geboten.
5. Durch Bescheide vom 10. Oktober 2017 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin nach Aktenlage Erlaubnisse gemäß § 24 GlüStV für die Spielhallen A., E., P. und R.
6. Mit am 30. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben ihrer Bevollmächtigten erhob die Antragstellerin, bezogen auf die Verfahren Au 8 S. 17.1028, Au 8 S. 17.1030, Au 8 S. 17.1032 und Au 8 S. 17.1033, Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Oktober 2017. Sie beantragt,
1. Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2017, Az.: 32-Ha, mit dem die glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1, § 24 Abs. 1 GlüStV, Art. 9, 11 AGGlüStV zum Betrieb einer Spielhalle, die Ausnahme vom Mindestabstand gem. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GlüStV und die Befreiung vom Verbot von Mehrfachspielhallen gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV abgelehnt wurde sowie die Betriebseinstellung ab dem 1. Juli 2017 angeordnet wurde, angeordnet.
2. Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, der Antragstellerin die beantragte Genehmigung einer glücksspielstaatsvertraglichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 25 GlüStV für die Spielhallen I. …, C. …, M. … und R. … vorübergehend bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen.
3. Hilfsweise:
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, den Betrieb der Spielhallen I. …, C. …, M. … und R. … vorübergehend bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auch ohne Erteilung der beantragten Genehmigung einer glücksspielstaatsvertraglichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 25 GlüStV zu dulden.
4. Es wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Antragstellerin die nicht vorhandenen Genehmigungen gemäß §§ 24, 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 9, 11 Abs. 1, Art. 12 AGGlüStV zum Betrieb der Spielhallen I. …, C. …, M. … und R. … ab dem 1. Juli 2017 seitens der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden können.
Auf die mit Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 15. November 2017 vorgenommene Beschwerdebegründung sowie die weiteren Zuschriften der Antragstellerbevollmächtigten vom 24. November 2017, vom 13. Dezember 2017 und vom 21. Dezember 2017 wird Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin erachtet die Beschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Ihre Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass sich die Begründung dieses Rechtsmittels entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetze. Die Antragstellerin wiederhole lediglich – nahezu wörtlich – den Vortrag, den sie mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. Juli 2017 bereits dem Verwaltungsgericht unterbreitet habe, ohne dass auch nur an einer Stelle eine argumentative Auseinandersetzung mit dem Beschluss vom 9. Oktober 2017 stattfinde. Demgegenüber sei das Verwaltungsgericht ausführlich auf das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin eingegangen und habe aufgezeigt, dass die streitgegenständlichen Bescheide weder aus formellen noch aus materiellen Gründen rechtswidrig seien. In seinen Randnummern 56 ff. lege der Beschluss vom 9. Oktober 2017 namentlich eingehend die Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags und des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu mit dem Unionsrecht dar; zu den insoweit angestellten Erwägungen verhalte sich die Beschwerdebegründung nicht. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung vom 14. Dezember 2017 wird ebenso verwiesen wie auf die Zuschrift der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2017.
Das Begehren der Antragstellerin, es der Antragsgegnerin im Wege eines „Hängebeschlusses“ aufzugeben, bis zur Entscheidung durch das Gericht den Weiterbetrieb der vier Spielhallen, die den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, förmlich zu dulden, hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 24. November 2017 abgelehnt.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da der Verwaltungsgerichtshof bei ihrer Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit, als zugunsten der Antragstellerin sprechende Gesichtspunkte in Frage stehen (vgl. hierzu HessVGH, B.v. 23.10.2002 – 9 TG 2712/02 – NVwZ-RR 2003, 458/459, ThürOVG, B.v. 28.7.2011 – 1 EO 1108/10 – juris Rn. 15 – 18 m.w.N.), auf die Würdigung des Beschwerdevorbringens beschränkt ist, die Ausführungen in den (inhaltlich übereinstimmenden) Schriftsätzen vom 15. November 2017 jedoch zum weitaus größten Teil nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechen. Die wenigen Punkte, hinsichtlich derer eine diesem Maßstab genügende Beschwerdebegründung vorliegt, erfordern keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Die Beschwerdebegründungen erschöpfen sich nahezu zur Gänze in einer weitestgehend wörtlichen Wiederholung umfangreicher Passagen aus den im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 7. Juli 2017 und vom 4. August 2017. Eine solche Vorgehensweise entspricht nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Erfordernis, dass die Beschwerdebegründung in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss darzulegen hat, warum diese Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Die durch das Gesetz geforderte Befassung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts schließt es aus, eine Beschwerdebegründung als beachtlich anzuerkennen, die nur das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt (VGH BW, B.v. 12.4.2002 – 7 S 63/02 – NVwZ 2002, 883/884; B.v. 11.4.2002 – 1 S 705/02 – NVwZ-RR 2002, 797; B.v. 1.7.2002 – 11 S 1293/02 – NVwZ 2002, 1388/1389; OVG SH, B.v. 31.7.2002 – 3 M 34/02 – NJW 2003, 158; NdsOVG, B.v. 6.12.2002 – 2 ME 215/02 – juris Rn. 3 ff.; OVG MV, B.v. 7.10.2003 – 1 M 34/03 – juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 16.6.2010 – 8 B 2764/09 – NVwZ-RR 2010, 999; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 77; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21 m.w.N.; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 30 m.w.N.; Kaufmann in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 146 Rn. 14 m.w.N.; Jeromin in Gärditz, VwGO, 2013, § 146 Rn. 32).
Im Einzelnen bestehen zwischen den Beschwerdebegründungsschriften vom 15. November 2017 und den nachstehend genannten, im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätzen die folgenden (praktisch) wortgleichen Übereinstimmungen:
Beschwerdebegründungen
damit (nahezu) identischer Text im Schriftsatz vom 7. Juli 2017
damit (nahezu) identischer Text in den Schriftsätzen vom 4. August 2017
die beiden einleitenden Absätze des Abschnitts 2
die drei einleitenden Absätze des Abschnitts 3

Abschnitt 2.1
Abschnitt 3.1.1 mit Ausnahme der beiden ersten Absätze

Abschnitt 2.2
Abschnitt 3.2

Abschnitt 2.2.1.1 mit Ausnahme des letzten Absatzes
Abschnitt 3.2.1.1 mit Ausnahme des nicht in die Beschwerdebegründung übernommenen vierten Absatzes

Abschnitt 2.2.1.2
Abschnitt 3.2.1.2

Abschnitt 2.2.2.1
Abschnitt 3.2.2.1

Abschnitt 2.2.2.2
Abschnitt 3.2.2.2

Abschnitt 2.2.2.3
Abschnitt 3.2.2.3

Abschnitt 2.2.2.4
Abschnitt 3.2.2.4

die ersten fünf Absätze des Abschnitts 2.2.2.5
die ersten fünf Absätze des Abschnitts 3.2.2.5

Abschnitt 2.2.2.5 ab dem vorletzten Absatz auf Seite 16 bis einschließlich des dritten vollständigen Absatzes auf Seite 28 bei praktisch wortgleicher Wiederholung des zweiten bis vierten Absatzes des gleichen Abschnitts
Abschnitt 3.2.2.5 ab dem zweiten Absatz

Abschnitt 2.2.2.5 ab dem vorletzten vollständigen Absatz auf Seite 28

ab dem letzten vollständigen Absatz auf Seite 1
die ersten drei Absätze des Abschnitts 3.2.1.5
Abschnitt 3.2.2.6

Abschnitt 3.2.1.5 ab dem vierten Absatz

ab dem letzten vollständigen Absatz auf Seite 1
Abschnitt 3.2.1.6
Abschnitt 3.2.2.7


Wie wenig die Beschwerdebegründungen dem Postulat eines strukturierten, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauenden Vorbringens (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2007 – 11 CS 07.1811 – juris Rn. 12) genügen, wird zusätzlich durch den Umstand erhellt, dass sie an mehreren Stellen eine sprachliche Gestalt aufweisen, die – insbesondere durch den Gebrauch der persönlichen Anrede – erkennen lässt, dass insoweit Textpassagen unverändert aus Anschreiben übernommen wurden, die ursprünglich an Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung gerichtet waren (vgl. z.B. Seite 18: „Dies konnte Ihnen als Amtswalter, der laufend mit derartigen Dingen befasst ist, nicht entgangen sein.“; Seite 19: „Auf richterliche Entscheidungen … können Sie sich daher nicht berufen.“; ebenda: „Jedenfalls müssen Sie die höherrangigen Grundfreiheiten in ihre [sic] Auslegung durch den EuGH beachten.“). Dass die Beschwerdebegründungen weithin eine bloße – noch dazu äußerst unsorgfältig vorgenommene – Kompilation von Textbausteinen aus anderen Schriftstücken darstellen, zeigt ferner die Tatsache, dass der im ersten Rechtszug eingereichte Schriftsatz vom 4. August 2017 nicht nur einmal, sondern sogar zweimal praktisch unverändert in die Schriftsätze vom 15. November 2017 „hineinkopiert“ wurde, und dass sich an den dortigen Abschnitt 2.2.2.5 sogleich ein Abschnitt 3.2.1.5 anschließt.
Die in den beiden ersten Absätzen des Abschnitts 2 der Zuschrift vom 21. Dezember 2017 aufgestellte pauschale Behauptung, die Beschwerde setze sich sehr wohl mit der angefochtenen Entscheidung auseinander und lege die Gründe dar, derentwegen der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben sei, vermag die vorstehend aufgezeigten Gegebenheiten nicht zu entkräften. Abgesehen von den in den nachstehenden Abschnitten II.2 und II.3 des vorliegenden Beschlusses zu erörternden Ausnahmen enthält vielmehr erstmals dieser Schriftsatz die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Verknüpfung zwischen den seitens der Antragstellerin vorgetragenen Rechtsstandpunkten und der Argumentation des Verwaltungsgerichts.
2. Ein den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO formal – gerade noch – genügendes Vorbringen steht demgegenüber insoweit inmitten, als im letzten Absatz des Abschnitts 2.2.1.1 der Beschwerdebegründungen geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem erstinstanzlichen Vortrag der Antragstellerin insoweit nicht auseinandergesetzt, als sie geltend gemacht habe, in dreien der vier Spielhallen, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, befänden sich auch „Unterhaltungsautomaten ohne Gewinnmöglichkeit“. Das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass die Antragsgegnerin die Schließung des vollständigen Betriebs, nicht aber dessen Schließung „als Spielhalle“ angeordnet habe. Diese Rüge hat die Antragstellerin im dritten Absatz des Abschnitts 2 der Zuschrift ihrer Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2017 wiederholt und in gewissem Umfang vertieft.
Der von der Antragstellerin insoweit vertretenen Rechtsauffassung ist jedoch nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat in Abschnitt II.A.1.a der Gründe des Beschlusses vom 9. Oktober 2017 zunächst ausgeführt, das Vorhandensein der von der Antragstellerin erwähnten weiteren Geräte ändere nichts daran, dass die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Betriebsuntersagung kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. Daran schließt sich die Aussage an, das Fehlen der ab dem 1. Juli 2017 notwendigen glücksspielrechtlichen Erlaubnis führe zum Verbot des Weiterbetriebs der Spielhallen unabhängig von dort aufgestellten „Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten“.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet – begrenzt auf das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – beide Aussagen des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Denn nach § 3 Abs. 7 GlüStV liegt eine Spielhalle dann vor, wenn ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil ausschließlich oder überwiegend dem Aufstellen von Spielgeräten im Sinn von § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO, der Veranstaltung anderer Spiele im Sinn von § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder aber dem gewerbsmäßigen Aufstellen von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. Das gewerbsmäßige Bereitstellen von Geräten für Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeiten – sei es für sich allein, sei es in Kombination mit Geräten im Sinn von § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder mit der Veranstaltung von Spielen im Sinn von § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO – führt mithin nicht dazu, dass auf solche Einrichtungen der siebte Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags und der Teil 2 des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu unanwendbar sind. Die Antragsgegnerin durfte deshalb – wie in den Ziffern IV der Bescheide vom 30. Juni 2017 geschehen – die Einstellung des gesamten Betriebs der Spielhallen auch dann verlangen, wenn sich in ihnen Unterhaltsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit befinden sollten. Angesichts der in § 3 Abs. 7 GlüStV enthaltenen Legaldefinition des Begriffs der Spielhalle kann entgegen dem Beschwerdevorbringen zudem keine Rede davon sein, dieser in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltene Ausspruch sei unbestimmt.
3. Nicht als bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens stellt sich ferner derjenige Teil der Schriftsätze vom 15. November 2017 dar, der mit den beiden letzten Zeilen auf den Seiten 15 beginnt und jeweils mit dem vierten vollständigen Absatz auf den Seiten 16 endet. U. a. mit diesen Ausführungen versucht die Antragstellerin aufzuzeigen, dass das Unionsrecht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei. Die insoweit vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen – ihre Stichhaltigkeit dahingestellt – deshalb keine Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses vom 9. Oktober 2017, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht tragend auf die von ihm geäußerten Zweifel an der Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall gestützt hat. In Abschnitt II.A.2.a.cc der Beschlussgründe hat es vielmehr die Auffassung vertreten, die einschlägigen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu seien jedenfalls mit dem Unionsrecht vereinbar. Da die Antragstellerin dieses ausschlaggebende Begründungselement des angefochtenen Beschlusses nicht in einer nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beachtlichen Weise angegriffen hat, kommt dem Vorbringen, das sich mit der Heranziehbarkeit des Unionsrechts als Prüfungsmaßstab für die Anwendbarkeit der vorliegend einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu befasst, für sich genommen keine Entscheidungserheblichkeit zu.
Dies gilt in gleicher Weise für die Ausführungen im Schriftsatz vom 21. Dezember 2017, soweit sie sich als prozessual zulässige Vertiefung der mit den beiden letzten Zeilen auf den Seiten 15 der Beschwerdebegründungen vom 15. November 2017 beginnenden und jeweils mit dem vierten vollständigen Absatz auf den dortigen Seiten 16 endenden Darlegungen darstellen. Denn um die Notwendigkeit der Aufhebung oder Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung aufzuzeigen, genügt es nicht, die Richtigkeit eines darin enthaltenen bloßen obiter dictums in prozessual ordnungsgemäßer Weise anzugreifen.
4. Die Zuschriften der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 24. November 2017 und vom 13. Dezember 2017 müssen bereits deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie dem Verwaltungsgerichtshof erst nach dem Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (sie endete am Montag, den 20.11.2017, um 24.00 Uhr) zugegangen sind. Nach dem Verstreichen dieser Frist können lediglich rechtzeitig geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gesichtspunkte in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (OVG MV, B.v. 7.10.2003 – 1 M 34/03 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 6.11.2012 – 3 S 2003/12 – NJW 2013, 889 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.1.2013 – 15 CS 12/2005 – juris Rn. 19).
Der Inhalt des Schreibens vom 13. November 2017 erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen dazu, unter welchen Voraussetzungen Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Auffassung der Antragstellerin verpflichtet sind, gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Da es an einem beachtlichen, diese Thematik betreffenden fristgerechten Beschwerdevorbringen fehlt, ist insoweit kein Raum für diesbezüglich vertiefende Darlegungen. Gleiches gilt für die Ausführungen in den ersten vier Absätzen des Abschnitts 1 der Zuschrift vom 13. Dezember 2017, die sich ebenfalls mit der aus der Sicht der Antragstellerin gebotenen bzw. zumindest zweckmäßigen Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs befassen.
Die weiteren Absätze des Abschnitts 1 sowie die Abschnitte 3 bis 6 des Schriftsatzes vom 13. Dezember 2017 erhalten Darlegungen dazu, warum die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar seien. Gleiches gilt für das Vorbringen, das sich in der Zuschrift vom 21. Dezember 2017 namentlich ab dem zweiten vollständigen Absatz auf Seite 6 findet. Soweit die dort angesprochenen Gesichtspunkte erstmals vorgetragen wurden, müssen sie in unmittelbarer Anwendung von § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, soweit darin früheres Vorbringen wiederholt oder vertieft wird, deshalb unberücksichtigt bleiben, weil wegen der Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen fristgerechten Ausführungen für ergänzende Erwägungen kein Raum ist: Die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO bezweckte Straffung von Beschwerdeverfahren könnte unterlaufen werden, wäre es Beschwerdeführern gestattet, innerhalb der Einmonatsfrist lediglich ihr erstinstanzlichen Vorbringen zu wiederholen und erst später Gesichtspunkte vorzutragen, die ggf. den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Im Abschnitt 2 des Schriftsatzes vom 13. Dezember 2017 macht die Antragstellerin der Sache nach erneut geltend, das Unionsrecht sei vorliegend deshalb als Prüfungsmaßstab heranzuziehen, weil ein grenzüberschreitender Sachverhalt inmitten stehe. An der im Abschnitt II.3 der Gründe dieses Beschlusses aufgezeigten, so lange bestehenden Entscheidungsunerheblichkeit des diesbezüglichen Vorbringens, als die Beschwerdeführerin nicht auch die materielle Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts in prozessordnungsmäßiger Weise darlegt, vermögen auch die nachgeschobenen Erwägungen nichts zu ändern.
5. Muss die Beschwerde bereits aus den vorstehend aufgezeigten Gründen ohne Erfolg bleiben, so ist nur ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeantrag 1 insofern unzulässig ist, als mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage(n) hinsichtlich der Ziffern I bis III der in Bezug auf die Spielhallen I. …, C. …, M. … und R. … ergangenen Bescheide vom 30. Juni 2017 erstrebt wird. Denn diese Regelungen haben die Ablehnung des Erlasses begünstigender Verwaltungsakte zum Gegenstand; als solche können sie nicht Anknüpfungspunkt eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sein.
Ob der Beschwerdeantrag 2 deshalb unzulässig ist, weil er über die in erster Instanz gestellten Rechtsschutzbegehren sachlich hinausgeht und in Beschwerdeverfahren, die der Vorschrift des § 146 Abs. 4 VwGO unterfallen, Antragsänderungen grundsätzlich unzulässig sind (vgl. dazu und zu den von diesem Grundsatz ggf. anzuerkennenden Ausnahmen Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 93 f.), kann dahinstehen, da sich die gleiche Rechtsfolge weitgehend bereits aus dem Fehlen einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung ergibt; soweit die Antragstellerin den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Vorgaben gerecht geworden ist, müsste dieser Antrag aus den gleichen Gründen wie das sich auf die Ziffern IV und V der Bescheide vom 30. Juni 2017 beziehende Rechtsschutzbegehren ohne Erfolg bleiben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Der beschließende Senat ist bisher (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2014 – 22 CS 14.224 – GewArch 2014, 313; B.v. 9.5.2014 – 22 CS 14.568 – juris; B.v. 13.1.2015 – 22 CS 14.2323 – BayVBl 2015, 390) davon ausgegangen, dass das Interesse eines Spielhallenbetreibers an der Weiterführung einer einzelnen Spielhalle in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorbehaltlich gegenläufiger, hier nicht ersichtlicher Anhaltspunkte mit 10.000 € zu veranschlagen ist. An dieser Bemessungspraxis hält der Senat weiterhin grundsätzlich fest. Wenn er gleichwohl davon absieht, den Streitwert für das vorliegende Beschwerdeverfahren, mit dem der einstweilige Weiterbetrieb von vier Spielhallen ermöglicht werden sollte, auf 40.000 € festsetzen, so ist hierfür maßgeblich, dass dies nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG auch eine Anhebung des Streitwerts der erstinstanzlichen Verfahren Au 8 S. 17.1028, Au 8 S. 17.1030, Au 8 S. 17.1032 und Au 8 S. 17.1033 (nur insofern wäre der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu einer solchen Maßnahme befugt) auf jeweils 10.000 € erfordern würde. Die damit zwangsläufig einhergehende zumindest teilweise Auflösung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten „Gesamtstreitwerts“ von 60.000 € erachtet der Verwaltungsgerichtshof deshalb für nicht sachdienlich, weil ein solcher Gesamtstreitwert der Tatsache Rechnung trägt, dass die Antragstellerin im ersten Rechtszug nicht acht verschiedene einstweilige Rechtsschutzanträge, sondern ein einheitliches dahingehendes Gesuch (bezogen auf die acht damals verfahrensgegenständlichen Spielhallen) anhängig gemacht hat.


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