Verwaltungsrecht

Anspruch auf Gestattung des Schulbesuchs an der Wunschschule

Aktenzeichen  Au 3 E 19.783

Datum:
25.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 18612
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 43 Abs. 1 S. 1
VwGO § 123

 

Leitsatz

Zwingende persönliche Gründe für die Gestattung des Schulbesuchs an einer gewünschten Schule bestehen nicht, wenn an der Sprengelschule die Betreuungssituation vor und nach Unterrichtsbeginn nicht zu beanstanden ist. (Rn. 3 – 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem Schuljahr 2019/2020 vorläufig den Besuch der 1. Klasse der Grundschule … in … zu gestatten, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seinen Gestattungsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hat keinen Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht, den sogenannten Anordnungsgrund, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). An letzterem fehlt es hier. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gestattung des Besuchs der gewünschten Schule glaubhaft gemacht. Zwingende persönliche Gründe für eine solche Gestattung im Sinn von Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ergeben sich weder aus der Betreuungssituation an der …schule vor Unterrichtsbeginn (1.) noch aus der Betreuungssituation nach Unterrichtsende (2.).
1. Die Vorkehrungen, die die Sprengelschule getroffen hat, damit Schüler ab 7.00 Uhr kommen können, erscheinen ausreichend. Die Schüler finden in der Aula einen geschützten Raum, wo sie – für maximal 20 Minuten – von der zuverlässigen und erfahrenen Hausmeisterin beaufsichtigt werden. Diese Aufsicht stellt zwar keine Betreuung durch eine pädagogische Fachkraft dar, doch erscheint eine solche weder gesetzlich noch tatsächlich geboten.
Zudem ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Mutter des Antragstellers aus beruflichen Gründen gehindert ist, diesen erst um 7.20 Uhr zur Schule zu bringen. Die Bescheinigung der … vom 7. März 2019, wonach es „eine interne Umstrukturierung“ zum 1. Oktober 2019 erforderlich mache, dass sie ab diesem Zeitpunkt ihren Dienst bereits um 8.00 Uhr anzutreten habe, ist bei der ausgeübten Justiziariatstätigkeit nicht nachvollziehbar, so dass Einiges für eine Gefälligkeitsbescheinigung spricht.
Abgesehen davon erscheint es möglich, dass der Antragsteller den 1,3 km langen, durch Schulweghelfer gesicherten Schulweg ohne Eltern zu Fuß zurücklegt. Die Antragsgegnerin hat insoweit darauf hingewiesen, dass zahlreiche Schüler der … schule, einer sogenannten Laufschule, in Gruppen den morgendlichen Schulweg zu Fuß zurücklegen und der Antragsteller hier unproblematisch Anschluss finden könnte.
2. Zwingende persönliche Gründe für den beantragten Gastschulbesuch lassen sich auch nicht mit einer unzureichenden Betreuung des Antragstellers auf dem Weg von der …schule zum Kinderhort … begründen. Wie sich aus der Stellungnahme der Schulleiterin vom 3. Juni 2019 ergibt, werden alle Fahrschüler der …schule nach Schulschluss von der erprobten Hausmeisterin gesammelt, gemeinsam zur Haltestelle der Buslinie … gebracht und dort beaufsichtigt, bis sie in den jeweiligen Bus eingestiegen sind. Die Busse der Linie, die dort nach Schulschluss um 11.40 Uhr, 12.30 Uhr und 13.15 Uhr abfahren, werden nahezu ausschließlich von Schulkindern benutzt. Diese Busse halten nach einer Fahrt von etwa 20 Minuten in der …straße bei dem Kinderhort, so dass die Schüler keine Straße überqueren müssen und lediglich den ca. 200 m langen Weg von der Haltestelle zu dem von der Hortleiterin empfohlenen Horteingang an der Rückseite des Schulgebäudes selbstständig bewältigen müssen. Damit die Schulanfänger an der richtigen Haltestelle aussteigen, ist die Hausmeisterin gehalten, dem Busfahrer mitzuteilen, dass das jeweilige Kind beim Kinderhort … aussteigen möchte (vgl. das Hinweisblatt der … schule für die Eltern der Schulanfänger). An den ersten 1 – 2 Tagen wird die Hausmeisterin die Kinder sogar im Bus begleiten, um sie mit dem Aussteigen an der jeweiligen Haltestelle vertraut zu machen. Soweit ersichtlich ist der Bustransfer von Schülern der …schule zum Kinderhort … bisher stets unproblematisch verlaufen. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller eine Mitschülerin aus der gleichen Klasse hat, die denselben Weg zurücklegen muss, so dass er den Weg grundsätzlich nicht alleine bewältigen muss. Des Weiteren gibt es für die Erstklässler der … schule zu Beginn des Schuljahres eine Einführungsunterweisung zusammen mit der Polizei, bei der das richtige Busfahren geübt wird.
Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B.v. 14.9.2007 – 2 ME 575/07 – juris) bezieht sich erkennbar nicht auf Fahrtkosten, die mit einer nachschulischen Betreuung verbunden sind, sondern auf die dadurch anfallenden Betreuungskosten in einer öffentlichen Einrichtung. Bei der Prüfung, ob ausnahmsweise ein Anspruch auf Gestattung bzw. Genehmigung des Besuchs einer anderen Schule als der … schule besteht, stellt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht maßgeblich darauf ab, ob der Besuch der … schule mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden ist. Hiervon kann jedoch bei monatlichen Fahrtkosten in Höhe von 36,40 EUR angesichts der Einkommensverhältnisse der Eltern des Antragstellers keine Rede sein.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der festgesetzte Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2).


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