Verwaltungsrecht

Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines Beamten

Aktenzeichen  AN 1 K 17.01359

Datum:
12.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 22372
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 62 S. 1, Art. 63 Abs. 2  S. 1, Art. 143 Abs. 1 S. 2
BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 8
GKG § 52 Abs. 6 S. 4
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2, § 124a Abs. 1, § 167

 

Leitsatz

1 Die Entscheidung über den Antrag eines Beamten auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts ist in das Ermessen des Dienstherrn gestellt; ein Rechtsanspruch auf das Hinausschieben besteht auf der Grundlage des Art. 63 Abs. 2 S. 1 BayBG nur, wenn das Ermessen im Einzelfall ausnahmsweise auf Null reduziert ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei dem „dienstlichen Interesse“ gem. Art. 63 Abs. 2 S. 1 BayBG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum, mit der Folge, dass die ablehnende Entscheidung der Behörde nur daraufhin überprüft werden kann, ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder ob von der allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Beamten abgewichen wurde (Anschluss an BayVGH BeckRS 2016, 54944). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts liegt grundsätzlich in der Optimierung des Personaleinsatzes und des Geschäftsablaufs; es setzt deshalb einen Personalbedarf der Verwaltung und die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Umstellung der am 18. Juli 2017 erhobenen Verpflichtungsklage in eine allgemeine Leistungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 8, 11). Danach ist nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Dies ist hier der Fall, weil das ursprüngliche Klagebegehren der Verpflichtung des Beklagten zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über den darauf gerichteten Antrag erledigt ist. Denn der Kläger trat gemäß Art. 62 Satz 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG am 1. November 2017 in den Ruhestand. Mit Erreichen der Altersgrenze wird das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt, ohne dass es dazu eines Verwaltungsaktes bedarf. Nach Eintritt des Ruhestandes ist somit das Hinausschieben nicht mehr möglich (st. Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 9.8.2010 – 3 CE 10.928 – juris Rn. 24; B.v. 30.8.2007 – 3 CE 07.2028 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 3.2.2015, a.a.O., juris).
2. Dahinstehen kann, ob die insoweit modifizierte Klage bereits deshalb unzulässig ist, weil der Kläger vor Klageerhebung die Beklagte nicht mit seinem nunmehrigen, auf Schadensersatz gerichteten Klagebegehren befasst hat (so auch VG Würzburg, U.v. 3.2.2015 – W 1 K 13.1282 – juris unter Hinweis auf die st. Rspr. z.B. BVerwG, U.v. 18.6.2009 – 2 B 64/08 – juris Rn. 4; B.v. 3.6.2004 – 2 B 62/03, juris; U.v. 28.6.2001 – 2 C 48/00 – juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69). Denn die Klage ist jedenfalls nicht begründet.
3. Dem Kläger steht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz zu.
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, B.v. 03.11.2014 – 2 B 24/14 –, juris; U.v. 28.5.1998 – 2 C 29/97 – juris Rn. 17; U.v. 25.8.1988 – 2 C 51/86 – juris Rn. 23) bzw. aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder anderen Rechtsgrundlagen. Denn die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts mit Bescheid vom 27. Juni 2017 war rechtmäßig.
Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses weder einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG noch wurde durch die angegriffene Behördenentscheidung sein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt.
Dabei hat die Beklagte bei der Entscheidung über den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts auch das sich aus Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BayPVG bestehende Mitbestimmungsrecht des Personalrats berücksichtigt. Nachweislich der dem Personalrat übermittelten Kopie des ablehnenden Bescheids – dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 15. März 2018 zugegangen – geht hervor, dass die Kopie am 8. Juni 2017 beim Personalrat der Stadt … eingegangen ist und der Stammpersonalrat am 14. Juni 2017 Kenntnis genommen hat. Da die Zustimmung nicht ausdrücklich verweigert wurde, gilt die Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen als gebilligt, Art. 70 Abs. 2 S. 3, 5 BayPVG. Aufgrund der erfolgten Mitbestimmung kann daher letztlich dahinstehen, ob das Mitbestimmungsrecht nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BayPVG ausschließlich bzgl. des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts besteht oder aber auch im Falle der Ablehnung eines entsprechenden Antrags.
Die Beklagte hat zu Recht ein dienstliches Interesse als Tatbestandsvoraussetzung der Ermessensentscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts mangels entsprechenden Personalbedarfs verneint, weshalb kein Raum für eine Ermessensausübung eröffnet war (BayVGH v. 25.9.2008 – 3 AE 08.2500 – juris, Rn. 17).
Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG kann, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt, der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um drei Jahre oder bei sonst gesetzlich festgesetzten Altersgrenzen höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze gestellt werden.
Der bayerische Gesetzgebers hat die dienstlichen Gründe in Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG gerade nicht als negatives Tatbestandsmerkmal formuliert, sondern hat eine positive Entscheidung an das Vorliegen dienstlicher Gründe geknüpft, mit der Folge, dass nicht der Dienstherr das Vorliegen solcher Umstände darlegen und ggf. beweisen muss, sondern der Beamte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG trägt. Allerdings muss der Dienstherr seine Ablehnung auf qualifizierte, sachgemäße Gründe stützen (BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 3 ZB 15.543 – juris Rn. 12; Baßlsperger in Zängl a.a.O. Art. 63 BayBG Rn. 19a).
Die Entscheidung über den Antrag eines Beamten auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts ist in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Ein Rechtsanspruch auf das Hinausschieben besteht auf der Grundlage des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG nur, wenn das Ermessen im Einzelfall ausnahmsweise auf Null reduziert ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nur eine Ermessensausübung in einer bestimmten Richtung, nämlich zugunsten des Hinausschiebens, rechtmäßig erscheint. Anderenfalls besitzt der Beamte auch bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen der Norm lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag.
Dabei handelt es sich bei dem erforderlichen „dienstlichen Interesse“ gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum, mit der Folge dass die ablehnende Entscheidung der Behörde nur daraufhin überprüft werden kann, ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder ob von der allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Beamten abgewichen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 3 ZB 15.543 – juris Rn. 8; B.v. 25.9.2008 – 3 AE 08.2500 – juris Rn. 17; a.A. VGH BW, B.v. 15.1.2013 – 4 S 1519/12 – juris Rn. 12, der im Hinblick auf die „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG dem Dienstherrn zwar keinen Beurteilungsspielraum zugesteht, aber eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit mit der Folge, dass diese Entscheidungen ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind).
Das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des einzelnen Beamten im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG liegt grundsätzlich in der Optimierung des Personaleinsatzes und des Geschäftsablaufs (BayVGH, B.v. 25.9.2008, a.a.O. Rn. 17). Ein solches dienstliche Interesse setzt deshalb einen Personalbedarf der Verwaltung und die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus (s. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand 2014, Art. 63 BayBG Rn. 17). Erst wenn dieses dienstliche Interesse zu bejahen ist, ist der Ermessensrahmen für ein Hinausschieben des Ruhestands eröffnet (BayVGH, B.v. 4.11.2016, a.a.O., Rn 9).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Beklagten, den Ruhestandseintritt des Antragstellers nicht hinauszuschieben, nicht zu beanstanden, da die Entscheidung auf sachgerechte Gründe gestützt ist. Die Beklagte hat im Ablehnungsbescheid vom 27. Juni 2017, der sich auf zwei Stellungnahmen des Fachbereiches vom 14. Februar 2017 und vom 12. Juni 2017 stützt, dargelegt, dass eine lückenlose Aufgabenerfüllung sichergestellt ist, da mit einer erfolgreichen Wiederbesetzung der Stelle zu rechnen ist. Auch hat die Beklagte für den Fall einer vorübergehenden Vakanz der Stelle konkrete Lösungen zur Sicherung der Aufgabenerfüllung und zur Gewährleistung des „Vier-Augen-Prinzips“ vorgetragen. Ein Nutzen für den Dienstbetrieb durch die Weiterbeschäftigung wurde nachvollziehbar verneint, da der Kläger keine größeren und aufwändigeren Aufgaben, wie zum Beispiel Projekte, verantwortlich betreut, und der Aufgabenbereich keine besonderen Spezialkenntnisse erfordert. Im Übrigen besteht Personalbedarf hauptsächlich nur im Bereich der EDV-Tätigkeiten oder in den Bereichen der neuen Technologien, nicht aber für den vom Kläger erlernten Ausbildungsberuf als Maurer bzw. in der 1. Qualifikationsebene. Dabei ist auch der in den Erläuterungen der Beklagten deutlich werdende Wunsch nach Neubesetzung einer Stelle eine sachgerechte Erwägung (BeckOK BeamtenR Bayern/Weißgerber/Maier, 8.Ed. 1.2.2017, BayBG Art. 63, Rn. 6.2).
Diese schlüssige und nachvollziehbare fachliche Einschätzung genügt auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es Sache des nationalen Gerichts ist, die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen (EuGH, U.v. 21.7.2011 – C-159/10- juris Rn. 82, BayVGH, B.v. 4.11.2016, a.a.O., Rn 14).
Der Kläger ist den Ausführungen der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen, dass und ggf. warum er die detaillierten Ausführungen der Beklagten zum fehlenden Personalbedarf und zum dienstlichen Nutzen für unzutreffend erachtet. Vielmehr hat er seinen Antrag – auch während des gerichtlichen Verfahrens – fast ausschließlich damit begründet, dass er die höheren Bezüge der Besoldungsgruppe A 8 in den Ruhestand mitnehmen wolle und hierzu acht Monate länger arbeiten müsse. Dabei handelt es sich aber um rein persönliche Interessen, die für die Entscheidung des Dienstherrn bzgl. des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG unbeachtlich sind (BeckOK BeamtenR Bayern, a.a.O., BayBG Art. 63, Rn. 6). Das Argument, dass der Kläger trotz regelmäßiger Aufforderungen gegenüber seinem Dienstherrn erst so spät befördert worden sei, dass er die Bezüge der höheren Besoldungsgruppe nicht mehr in den Ruhestand habe mitnehmen können, und dass deshalb der Kläger ein Recht darauf habe, dass sein Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werde, hätte ggf. im Rahmen des Ermessen berücksichtigt werden können, nicht aber bei der Beurteilung, ob überhaupt ein dienstliches Interesse der Beklagten bzgl. des Hinausschiebens des Ruhestands besteht.
Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es im Vorfeld seines Ruhestandseintritts durch urlaubsbedingte Abwesenheit zu Problemen gekommen sei, so beruhen diese Probleme nicht auf der Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandes, da sie dem Vorbringen nach gerade in die Zeit vor Ruhestandseintritt fallen. Sollte es hier zu Einschränkungen gekommen sein, so unterfallen diese dem Organisationsbereich des unmittelbaren Vorgesetzten, der Urlaubsanträge unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mitarbeiter und der erledigenden Aufgaben genehmigen oder ablehnen kann bzw. muss. Der ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Hinweis, dass es nach Eintritt des Klägers in den Ruhestands zu Verzögerungen bei den Leerungen der Parkuhren gekommen sei, da sein Nachfolger zusammen mit einer Aushilfe die Leerungen habe vornehmen müssen, ist nicht geeignet die Gründe der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 27. Juni 2018 in Zweifel zu ziehen, da diese nicht ausreichend substantiiert sind. Im Übrigen sind kurzzeitige Einschränkungen im Rahmen der Dienstgeschäfte nicht geeignet, grundsätzlich sachdienliche Erwägungen des Dienstherrn (s.o.) nachträglich als willkürlich oder sachfremd erscheinen zu lassen.
Mangels vorliegenden dienstlichen Interesses war dem Beklagten eine Ermessensentscheidung gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG nicht eröffnet. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, da es bereits wegen des fehlenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung an der haftungsbegründenden Kausalität fehlt.
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unionsrechtlicher Staatshaftung Dieser dem Unionsrecht innewohnende, aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitete Anspruch setzt die Verletzung einer unionsrechtlichen Norm voraus, welche die Verleihung von Rechten an Einzelne bezweckt (st.Rspr., z.B. EuGH, U.v. 19.6.2014 – Specht, C-501/12 – juris Rn. 99; U.v. 25.11.2010 – Fuß, C-429/09 – juris Rn. 45 m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 78/2000/EG, hier in der Ausprägung als Verbot der Altersdiskriminierung, liegt jedoch nicht vor. Zwar stellt die starre Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 BayBG eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar, die in den Anwendungsbereich der o.g. Richtlinienvorschrift fällt (BayVGH, B.v. 1.7.2014 – 6 CE 14.1024 – juris Rn. 7). Sie ist jedoch zur Verfolgung legitimer Ziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, sowie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016, a.a.O., Rn. 7; B.v. 1.7.2014, a.a.O., Rn. 7 ff.; B.v. 9.8.2010 – 3 CE 10.928, Rn. 25 ff.; VG Würzburg, B.v. 7.2.2014 – W 1 E 14.38 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2015 – W 1 K 13.1282 – juris Rn. 28; VG München, B.v. 17.4.2014 – M 5 E 14.1292 – juris Rn. 19).
c) Da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG (BGBl. I 1897) die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) in deutschen Recht umsetzt (BayVGH v. 9.8.2010 – 3 CE 10.928 – juris Rn. 27), scheidet auch ein Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG aus, da auch sachliche Gründe im Sinne des § 10 AGG für die Ungleichbehandlung aufgrund des Alters vorliegen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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