Verwaltungsrecht

Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung

Aktenzeichen  M 21b K 18.2319

Datum:
21.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 17038
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SKPersStruktAnpG § 2
VwGO § 84 Abs. 1 S. 3, § 87a Abs. 2 u. 3, § 117 Abs. 3 S. 2, § 154 Abs. 1, § 167 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 6 S. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden vorher gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehört.
Zudem konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entschieden werden.
Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil der Kläger keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf vorzeitige Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG hat.
1. Nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SKPersStruktAnpG können bis zu einer dort näher bestimmten Anzahl an Berufssoldaten und Berufssoldaten bis zum 31. Dezember 2017 in den – vorzeitigen – Ruhestand versetzt werden, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist (Nr. 1), eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist (Nr. 2), sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen (Nr. 3) und die Berufssoldaten und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben. Insbesondere für die Dienstgradgruppe der Berufsunteroffiziere – wie den Kläger -, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG. Dies erweitert für die genannten Personengruppen aber lediglich die nach Satz 1 bestehenden Voraussetzungen (BayVGH, B.v. 12.2.2018 – 6 CE 18.73 – juris Rn. 13).
Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 12.2.2018 – 6 CE 18.73 – juris Rn. 14) mit Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (BT-Drs. 17/9340, S. 23 ff.) ausführt, sollten nach dem gesetzgeberischen Willen durch § 2 SKPersStruktAnpG die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Strukturreform der Bundeswehr und den in deren Rahmen beabsichtigten Umbau des Personalkörpers geschaffen werden mit den Zielen der Einsatzausrichtung, Effizienzsteigerung sowie Verschlankung und Verjüngung. Damit dient die Entscheidung über eine vorzeitige Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG allein öffentlichen Interessen. Sie erfordert lediglich die Zustimmung des betroffenen Soldaten. Liegt die Zustimmung des Soldaten – wie im vorliegenden Fall – vor, hat sich die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung allein an den im Gesetz zum Ausdruck kommenden Belangen der Bundeswehr zu orientieren. Private Interessen des Soldaten, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 25.11.2004 – 2 C 46.03 – juris Rn. 20). Daher kann die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SKPersStruktAnpG vorgesehene Ermessensentscheidung gerichtlich nur dahingehend überprüft werden, als sich das Ermessen auf die subjektive Rechtsstellung des Klägers auswirkt. Der Kläger kann zwar geltend machen, die Beklagte habe über seinen Antrag unter Verletzung des Gleichheitssatzes nach sachlich unzulässigen, willkürlichen Gesichtspunkten entschieden. Er kann jedoch nicht gerichtlich überprüfen lassen, ob die Beklagte die Ziele des jeweils geltenden Personalstrukturmodels mit zutreffenden Mitteln anstrebt, erreicht oder verfehlt hat (BVerwG, U.v. 25.11.2004 – 2 C 46.03 – juris Rn. 25).
Der Kläger kann auch nicht mit der Behauptung durchdringen, er sei gegenüber den beiden namentlich genannten Soldaten M. und O. unter Verletzung des Gleichheitssatzes benachteiligt worden. Denn insoweit hat die Beklagte substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) des Klägers die derzeitige Besetzung bei 307 Soldaten liege, dem aber ein Bedarf von 321 Soldaten gegenüberstehe. Diese Unterdeckung in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe stehe einer Bescheidung zugunsten des Klägers entgegen. Zudem seien die vom Kläger namentlich benannten Soldaten mit dem Kläger nicht vergleichbar. Diese Ausführungen enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung durch die Beklagte, zumal der Kläger diese Ausführungen der Beklagten nicht substantiiert angegriffen hat. Vielmehr wurde klägerseitig eingeräumt, dass auch diese beiden Soldaten nur mit einer Umschulung auf dem neuen Dienstposten des Klägers hätten verwendet werden können.
Unabhängig hiervon scheitert ein Anspruch des Klägers auch daran, dass die Möglichkeit von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden, mit Ablauf des 31. Dezember 2017 rechtlich unmöglich geworden ist, weil der für eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dieser Vorschrift vorgesehene gesetzliche Zeitraum mittlerweile verstrichen ist (vgl. auch OVG Münster, B.v. 29.4.2020 – 1 A 2831/17 – juris Rn. 4).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
3. Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben