Verwaltungsrecht

Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  AN 19 K 20.30236

Datum:
15.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 27510
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 28 Abs. 1a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Auch die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG stehen ihr nicht zu. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsdrohung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 3 AsylG. Das Gericht folgt zunächst der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Ergänzend ist, im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG, Folgendes auszuführen:
Gemäß § 28 Abs. 1 a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden, auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. § 3 Abs. 1 AsylG greift deshalb beispielsweise auch dann ein, wenn ein Nachfluchtgrund gemäß § 28 Abs. 1 hinsichtlich der Frage einer Asylanerkennung im Raum steht.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 25.02.2019 – 14 B 17.31462) kommt es wegen einer Verfolgungsgefahr wegen einer Zuwendung zum Christentum maßgeblich darauf an, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person in den Iran davon auszugehen ist, dass diese ihren neu angenommenen Glauben und die damit verbundene Abkehr vom Islam, aktiv im Iran ausüben oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 m.w.N.).
Dabei obliegt es dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW U.v. 27.08.2013, Az. A 12 S 2023/11; Hess. VGH, U.v. 04.09.2014, Az.: 8 A 2434/11.A).
Bei der Glaubhaftmachung der Konversion zum Christentum ist dabei zu beachten, dass sich die religiöse Identität als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Ausländers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen lässt. Insbesondere überspannt es die Beweisanforderung nicht, von einem Erwachsenen im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 m.w.N.).
Das Gericht hat erhebliche Zweifel, dass die Klägerin aus ernsthafter, fester Überzeugung im Bundesgebiet zum christlichen Glauben übergetreten ist und für sie die Ausübung des christlichen Glaubens eine besondere, identitätsprägende und unverzichtbare Bedeutung hat. Eine derartige feste innere Überzeugung lässt sich insbesondere nicht aus dem formalen Akt der Taufe herleiten (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40/15; BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207; OVG NW, B.v. 27.4.2015 – 13 A 440/15.A). Vorliegend bereits schon deshalb nicht, weil sich die Klägerin gerade Mal zwei Tage nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet hat taufen lassen. In einem derart kurzen Zeitraum kann keinesfalls eine tiefe Befassung und innere Umkehr von ihrem bisherigen Glauben zum Christentum stattgefunden haben.
Von den Ausführungen der Klägerin, sich in ihrem Heimatland bereits mit dem Christentum tiefergehend befasst zu haben, konnte sich das Gericht nicht überzeugen. Ihr Vortrag, ihre Hinwendung zum Christentum beruhe auf ihren Begegnungen mit christlichen Armeniern in der armenischen Schule, in der sie nach eigenen Angaben unterrichtet hat, ist nicht glaubwürdig. So sollen ihr ihre Schülerinnen im Sportunterricht heimlich Passagen aus der Bibel vorgetragen haben. Zum einen hat die Klägerin dieses Ereignis erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, wohingegen sie bei ihrer Anhörung beim Bundesamt nicht einmal erwähnte, dass sie neben Englisch auch noch Sport unterrichtet hat, obwohl sie gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit an der armenischen Schule nach ihren Unterrichtsfächern gefragt worden war. Bereits dies lässt den Vortrag unglaubwürdig erscheinen. Wenn dieses Ereignis den zentralen Punkt in ihrer Glaubensfindung gehabt hätte, hätte sie dies direkt bei ihrer Befragung beim Bundesamt angegeben. Der jetzige Vortrag der Klägerin macht den Eindruck, im Nachhinein eine Begründung dafür finden zu wollen, weshalb sie sich bereits zwei Tage nach Ankunft in Deutschland hat taufen lassen. Zum anderen hält es das Gericht für nicht glaubhaft, dass sich armenische Schülerinnen im Iran der Gefahr der Bestrafung, die im Extremfall in der Todesstrafe bestehen kann, aussetzen, indem sie einer muslimischen Lehrerin aus der Bibel berichten und sich so dem Vorwurf des Missionierens aussetzen. Andere, tiefergehende Berührungen mit dem christlichen Glauben im Herkunftsland hat die Klägerin nicht beschrieben.
Eine tiefergehende Befassung bereits im Iran mit dem Christentum durch die Klägerin hält das Gericht darüber hinaus auch daher nicht für glaubhaft, da sie immer nur betonte, tief im Inneren an Jesus geglaubt zu haben. Sie konnte nicht ansatzweise erklären, wie sich das auf ihr Leben im Iran auswirkte. Ebenso wenig konnte sie erklären, warum sie sich nicht mit ihrem Sohn, der laut seiner Anhörung am … 2013 seiner Mutter und seiner Schwester von seinem Interesse zum Christentum zu Hause im Iran erzählte, darüber sprach. Allein der Umstand, dass sie Angst vor ihrer Familie habe, die sehr religiös sei, genügt dem Gericht als Erklärung auch deswegen nicht, weil ihr Sohn aufgrund der Gespräche mit seiner Mutter und Schwester von Seiten der Familie keine Nachteile erlitten hat und dies der Klägerin auch bekannt war. In dem engen Rahmen mit Sohn und Tochter der Klägerin war diese Gefahr also gerade nicht gegeben. Die Klägerin hat auch nicht bei ihren regelmäßigen Besuchen in Deutschland Kontakt mit der Kirche gesucht oder sich mit ihrem Sohn über seine Erfahrung als Christ ausgetauscht. Weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung hat sie entsprechendes vorgetragen. Gerade dies wäre jedoch bei einer bereits seit Jahren im Iran innerlichen Hinwendung zu Jesus Christus konsequent gewesen. Denn selbst bei Angst vor der Familie im Iran ist nicht davon auszugehen, dass sie von derartigen Besuchen oder gar privaten Gesprächen zwischen der Klägerin und ihrem Sohn über das Christentum erfahren hätte.
Unter Berücksichtigung der voranstehenden Überlegungen und Maßstäbe, konnte sich das Gericht, insbesondere auch aufgrund des Gesamteindrucks der Klägerin, in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr in den Iran wegen einer Religionswechsels mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgungsgefährdet wäre. Allein das ansatzweise feststellbare Wissen der Klägerin über den christlichen Glauben und ihre regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten ist zwar Anzeichen für eine aktive Befassung mit dem Christentum. Eine Verankerung des christlichen Glaubens in seiner Persönlichkeit und religiösen Identität ist damit jedoch nicht verbunden. Die Klägerin hat weder einen längeren Entwicklungsprozess noch einen ihre Persönlichkeit prägenden Wandel ihrer religiösen Einstellung überzeugend darzulegen vermocht. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin eine für ihren persönlichkeitsprägenden Religionswechsel ausreichende innere Gewissensentscheidung getroffen hat.
Wie oben bereits dargelegt, hat sich die Klägerin schon zwei Tage nach ihrer Ankunft in Deutschland taufen lassen. Bis zur mündlichen Verhandlung war seit ihrer Ankunft in Deutschland ein knappes Jahr vergangen. Diese Zeitspanne von einem Jahr ist relativ kurz, den christlichen Glauben in seiner Persönlichkeit zu verankern, auch wenn das Gericht dies nicht grundsätzlich ausschließt. Bei der Klägerin jedoch ist das Gericht hiervon nicht überzeugt. So hat sich die Klägerin ursprünglich in einer evangelisch-lutherischen Gemeinde taufen lassen, besucht nun aber den Gottesdienst in einer evangelisch-methodistischen Gemeinde. Auch wenn ihr Vortrag, dass in letzterer Gemeinde der Gottesdienst auch in ihrer Sprache gehalten werde, so zeigt dies doch, dass sich die Klägerin über die Unterschiede der verschiedenen Glaubensgemeinden keine Gedanken gemacht hat, selbst wenn diese Unterschiede vorliegend nicht gravierend sind.
Auch konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend schildern, welche Bedeutung der christliche Glaube für sie und ihr Leben hat. Selbst nach längerem Überlegen konnte sie nur in allgemein gehaltener Form erklären, dass Christentum für sie Liebe und Hoffnung bedeute, der Islam hingegen vor allem Krieg, Blutvergießen, Hass und Rachsucht. Wie sich das konkret auf ihr Leben auswirkt, vermochte die Klägerin nicht darzulegen.
Das von ihr als Wunder angeführte Ereignis, trotz ihrer schlechten Prognose nach der Operation wieder laufen zu können, hält das Gericht für nur vorgeschoben. Das lässt sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf erkennen. Die Klägerin hat sich erst taufen lassen, etwa zwei Wochen später wurde sie operiert und konnte daraufhin wieder laufen. Bereits die vorherige Taufe hat sie jedoch filmen lassen und das Video ihren Freunden geschickt. Das von der Klägerin als „Wunder“ empfundene Ereignis, kann daher für ihren raschen Glaubenswechsel nicht ausschlaggebend gewesen sein. Bei all dem ist darüber hinaus auch zu beachten, dass ihrem Sohn mit Bescheid vom … 2016 aufgrund seiner Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Das Gericht ist daher überzeugt, dass sich die Klägerin aus rein asyltaktischen Gründen hat taufen lassen.
Hinzu kommt, dass sich die Klägerin keine wirklich ernsthaften Gedanken gemacht, wie sie ihr religiöses Leben im Iran ausgestalten würde. Diese ganz wesentliche, ihre innere Gewissensentscheidung betreffende Frage beantwortete die Klägerin damit, dass sie diese bei dem Regime nicht ausüben könne. Auch auf explizite Nachfrage des Gerichts, wie sie den christlichen Glauben im Iran denn gerne ausüben würde, betonte sie, dass dies nicht ginge. Dem Gericht wurde so der Eindruck vermittelt, dass es für die Klägerin keinen großen Verzicht darstellt, ihren neuen Glauben nicht leben zu können und der christliche Glaube für sie zwischenzeitlich gerade keine besondere, identitätsprägende und unverzichtbare Bedeutung erlangt hat.
Dementsprechend konnte sich das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung auch nicht die erforderliche Überzeugung davon verschaffen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung wegen eines in Deutschland vollzogenen Glaubenswechsel droht. Daran ändert auch das von der Klägerin angeblich versandte Video über ihre Taufe nichts.
In der Rechtsprechung ist es geklärt (BayVGH, U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.31462 m.w.N.), dass es für die Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Konversion im Iran maßgeblich darauf ankommt, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person in den Iran davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird. Denn es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass allein wegen einer bisherigen religiösen Betätigung im Ausland oder in Deutschland oder gar schon wegen eines bloß formalen Glaubenswechsels zum christlichen Glauben einem Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran – selbst unter dem Recht der Scharia – eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte (BayVGH, U.v. 25.2.2019 – 14 B 17.31462 m.w.N.). Auch soweit es den Einsatz sozialer Medien betrifft, geht die Rechtsprechung davon aus, dass iranische Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 – 14 ZB 17.30670; B. v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380). Iranische Institutionen unterscheiden bei der Ahndung, ob diesen eine ernsthafte Überzeugung des Nutzers oder andere Motive zugrunde liegen. Den iranischen Behörden ist bekannt, dass iranische Staatsangehörige in Asylverfahren häufig zum christlichen Glauben konvertieren, umso bessere Chancen im Asylverfahren zu erhalten (vgl. BayVGH 7.11.2016, Az. 14 ZB 16.30380). Der – wie oben ausführlich dargelegte rein formale – Glaubensübertritt und der Versandt eines entsprechenden Videos führen deshalb nicht zur Flüchtlingszuerkennung.
2. Der Klägerin stehen unter diesen Umständen auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bzw. auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG und verweist auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend ist jedoch bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt, 77 Abs. 1 AsylG, im Hinblick auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Untersuchungsbericht der I* … GmbH vom 17. März 2020 Folgendes auszuführen: Soweit es in der Beurteilung heißt, dass die Klägerin unbedingt von ihrem Sohn zu Hause weiter gepflegt werden müsse, da sie alleine nicht in der Lage sei, ihre täglichen Vorrichtungen bzw. Aufgaben zu erledigen, noch weniger in ihrem Land Iran, wo sie alleine wohne, so folgt das Gericht dieser Schlussfolgerung nicht. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber selbst erklärt, dass sie tagsüber für sich selbst sorge, sich alleine anziehen könne und auch selbst essen zubereite. Auch nach draußen könne sie gehen und zum Beispiel alleine den Weg in die Kirche finden. Dementsprechend ist sie nach Überzeugung des Gerichts auch in der Lage, sich im Iran selbst zu versorgen. Im Übrigem gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Alten-, Frauen- und Behindertenheime (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Iran, 14. Juni 2019, S. 81), in denen die Klägerin Unterstützung finden kann. Darüber hinaus ist ihr Sohn auch in der Lage, die Klägerin finanziell zu unterstützen, kann er derzeit doch die für die Klägerin anfallenden Behandlungskosten in der … GmbH privat übernehmen.
3. Auch die gegenüber der Klägerin erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG. Gründe, die gegen die Rechtsmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).


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