Verwaltungsrecht

Anspruch eines pakistanischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung subsidiären Schutzes

Aktenzeichen  M 32 K 17.44145

Datum:
1.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55926
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1, § 26 Abs. 2, Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Ein minderjähriges Kind hat Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn seiner Mutter subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2017 wird in den Nrn. 3, 5, 6 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) zuzuerkennen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagtenseite ordnungsgemäß geladen worden war (die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung auf die Einhaltung der Ladungsfrist und die förmliche Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet) und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in den Nr. 3, 5 und 6 als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat unter Einbeziehung seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als Kind seiner Mutter, der der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, gem. § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1 AsylG.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AsylG liegen vor. Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 31. März 2016 16 Jahre alt, demnach minderjährig, § 12 Abs. 2 Satz 1 AsylG, § 2 BGB. Gem. § 12 Abs. 3 AsylG war seine Mutter auch befugt, ihn bei der Asylantragstellung zu vertreten, da sich sein Vater sich zu dem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet aufhielt. Obwohl weder der Kläger noch seine Mutter pakistanische Identitätspapiere vorgelegt haben, besteht kein begründeter Zweifel an dem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis. Die Mutter des Klägers hat mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2018, Az. M 19 K 17.32301, subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen. Dieses Urteil ist seit 15. September 2018 rechtskräftig. Der Schutzstatus wurde bislang auch nicht widerrufen oder zurückgenommen. Ein entsprechendes Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren wurde seitens des Bundesamtes auch nicht eingeleitet und die betroffene Stammberechtigte hierzu nicht angehört, so dass das Gericht weder verpflichtet noch berechtigt ist, Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme zu prüfen (BVerwG, U.v. 9.5.2006 – 1 C 8/05 – NVwZ 2006, 1180 – juris Rn. 17ff). Schließlich liegen auch keine Ausschlussgründe nach § 26 Abs. 5 Satz 3, § 4 Abs. 2 AsylG vor.
Nach alledem war der Klage auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes stattzugeben. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind daher aufzuheben, ebenso das eine gültige Abschiebungsandrohung voraussetzende Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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