Verwaltungsrecht

Anspruchseinbürgerung

Aktenzeichen  M 25 K 16.260

Datum:
24.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 128485
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StAG § 10, § 11 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Der Ausschlussgrund der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Verfassungsschutzes und erfasst auch Handlungen und Tatbestände, die strafrechtlich noch nicht relevant sind und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringen; verfassungsfeindliche Handlungen müssen nicht nachweislich vorliegen, erforderlich und hinreichend sind vielmehr im Sinne eines herabgestuften Maßstabs „tatsächliche Anhaltspunkte“ hierfür. (Rn. 19 und 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der extremistische Islamismus, ggf. in der Form des Salafismus als besonders extremer Strömung innerhalb des Islamismus in Deutschland, durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für den Ausschlussgrund der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung durch einzelne Handlungen des Ausländers und/oder durch seine Zugehörigkeit zu einer und/oder durch seine bewusst und gewollt fördernde Betätigung für eine Organisation, die derartige Ziele verfolgt. (Rn. 25 und 26) (redaktioneller Leitsatz)
4. Einzelne Unterstützungshandlungen erfüllen den Ausschlussgrund nur und erst dann, wenn sie aufgrund einer wertenden Betrachtung der Gesamtumstände nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä-ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Be-trags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung durch die Beklagte. Die Ablehnung der Einbürgerung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat auch keinen hilfsweisen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Die Einbürgerung gemäß § 10 StAG scheitert am Vorliegen eines Ausschlussgrunds gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. In Anbetracht der hohen beruflichen Qualifikation des Klägers in einem sog. MINT-Fach ist die erforderliche Unterhaltsfähigkeit des Klägers i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nach Auffassung des Gerichts trotz eines nur befristeten Arbeitsvertrags nicht zu bezweifeln.
1.1. Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1c BVerfSchG). Erfasst werden Verhaltensweisen, wenn sie auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG).
Dabei müssen die Bestrebungen nicht objektiv geeignet sein, die genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die genannten Grundprinzipien zu beeinträchtigen. Der Ausschlussgrund der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt nämlich zu einer Vorverlagerung des Verfassungsschutzes. Damit sind auch Handlungen und Tatbestände erfasst, die strafrechtlich noch nicht relevant sind und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringen.
Deshalb greift die Vorschrift nicht erst dann, wenn die verfassungsfeindlichen Handlungen nachweislich vorliegen. Erforderlich und hinreichend sind vielmehr „tatsächliche Anhaltspunkte“ hierfür. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass von der Vorschrift erfasste Aktivitäten in der Regel nicht in aller Öffentlichkeit und transparent entfaltet werden (vgl. Berlit in: GK StaR, Stand: Oktober 2014, § 11 Rn. 66). Ergeben sich die Sicherheitsbedenken aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation, bezieht sich der herabgestufte Maßstab der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ notwendigerweise auch auf diese. Denn die für den Gesetzgeber maßgeblichen Nachweisschwierigkeiten und Risiken betreffen die Frage, ob eine Organisation Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt in gleicher Weise wie die Frage nach dem Umfang der Tätigkeit des Einbürgerungsbewerbers in dieser Organisation. Die strengen Anforderungen des Ausweisungstatbestands des § 54 Nr. 5 AufenthG (a.F.) sind auf das Staatsangehörigkeitsrecht nicht zu übertragen (BayVGH, U.v. 24.4.2013 – 5 BV 11.3036 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 7.6.2012 – 5 B 5.10 – juris).
1.2. Gemessen an diesen Vorgaben liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der extremistische Islamismus, ggf. in der Form des Salafismus als besonders extremer Strömung innerhalb des Islamismus in Deutschland (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2014, S. 86) durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Die islamistische Ideologie geht von einer göttlichen Ordnung aus, der sich Gesellschaft und Staat unterzuordnen haben. Dieses Verständnis des Islam steht im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und verletzt insbesondere die Grundsätze der Volkssouveränität, der Trennung von Staat und Religion und der allgemeinen Gleichberechtigung. Jihadistische Gruppierungen, wie z.B. der Islamische Staat (IS) und al-Qaida sehen in ihrem Kampf für einen Gottesstaat in terroristischer Gewalt ein unabdingbares Mittel gegen Ungläubige. Eine besonders extreme Strömung innerhalb des Islamismus ist der Salafismus. Salafisten sehen sich als Verfechter eines ursprünglichen, unverfälschten Islam und geben vor, ihre religiöse Praxis und Lebensführung ausschließlich an den Prinzipien des Koran, dem Vorbild des Propheten Mohammed und den ersten drei muslimischen Generationen, den sog. rechtschaffenen Altvorderen auszurichten. Die Szene stellt ein wesentliches Rekrutierungsfeld für den Jihad dar (Verfassungsschutzbericht des Bundesinnenministeriums 2014, S. 109).
Die islamistisch-terroristischen Strukturen werden vom Verfassungsschutz als hoch komplex gewertet. Der Jihadismus tritt globalisiert und zugleich individualisiert in unterschiedlichen Ausformungen auf – von regionalen Gruppen, die mit den IS oder al-Qaida assoziiert sind, über diverse Netzwerke mit einer Anbindung bis hin zu Einzeltätern oder Kleinstgruppen, die oftmals durch Internetveröffentlichungen radikalisiert werden, und erschwert es den Sicherheitsbehörden durch autonome, organisationsunabhängige Tatvorbereitungen, in einem frühen Stadium Abwehrmaßnahmen einzuleiten. Der Modus Operandi des „individuellen Jihad“ wird von al-Qaida und IS gleichermaßen propagiert: Als eine Form des Kampfes, in der mit vergleichsweise geringen Mitteln ein großes Ausmaß an Schrecken erzeugt werden kann (Verfassungsschutzbericht, S. 86, 88f.).
1.3. Es liegen zudem tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger diese gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen auch unterstützt bzw. unterstützt hat.
Als „Unterstützung“ in diesem Sinn ist jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Hierfür reicht jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt, namentlich deren innere Organisation und den Zusammenhalt fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer durch Nr. 1 inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt (vgl. Berlit in: GK StaR, Stand: Oktober 2014, § 11 Rn. 96). Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen.
Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleit-umstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.3.2012 – 5 C 1/11 – juris).
1.4. Gemessen an diesen Vorgaben ergeben sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der Kontakte des Klägers zu Personen, die ihrerseits in persönlichem Kontakt zu bereits im Zusammenhang mit islamistischer Gewalt aufgetretenen Personen stehen sowie unter Berücksichtigung der bei ihm vorgefundenen Medien tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger die islamistische bzw. salafistische Szene in Deutschland im vorgenannten Sinn unterstützt hat bzw. noch unterstützt.
1.4.1. Der Kläger räumt Kontakte zu … A., … B., … C. und seinem Bruder D. ein. Dies allein rechtfertigt zwar noch nicht die tatsächliche Annahme, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt.
Allerdings tut er dies zur Überzeugung des Gerichts durch sein damit im Zusammenhang stehendes Aussageverhalten. Denn der Kläger versucht, Behörden und das Gericht über den Umfang und die Art seiner Kontakte zu diesen Personen sowie seine Kenntnis über die politischen Einstellungen der Betroffenen und ihre Kontakte zu weiteren Personen im islamistisch-extremistischen Umfeld zu täuschen. U.a. dadurch setzt er sich nach Auffassung des Gerichts dem tatsächlich begründeten Verdacht aus, Teil des vom Verfassungsschutz beobachteten, hoch komplexen Netzwerks der islamistisch-extremistischen Szene in Deutschland zu sein und dieses durch seine Zugehörigkeit in seinem Fortbestand zu fördern und damit sein Gefährdungspotential zu stärken.
1.4.1.1. … A. ist nach Einschätzung deutscher Sicherheitsbehörden seit Jahren dem extremistischen islamistischen Spektrum zuzuordnen. Bis Mitte des Jahres 2003 bewegte er sich im Umfeld der Ansar al Islam.
Er hatte auch Kontakt zu … F., der erstmals seit Januar 2009 unter anderem als Sprecher verschiedener Drohvideos von Al-Qaida bekannt wurde. Es wird davon ausgegangen, dass … F. im Herbst 2010 bei Kampfhandlungen im Grenzgebiet Pakistans ums Leben kam.
Bei der Durchsuchung der Wohnung von … A. im Zusammenhang mit dem befürchteten Oktoberfestattentat 2009 wurden zahlreiche Asservate sichergestellt, die nach islamwissenschaftlicher Auswertung zu dem Schluss führten, dass … A. eine salafistische Überzeugung und Lebensführung mit stark militanter Komponente aufweist.
1.4.1.2. … B. unterhielt persönliche Kontakte sowohl zu dem ersten islamistischen Selbstmordattentäter … G., der in Deutschland geboren und aufgewachsen war und bei einem Selbstmordattentat in Afghanistan getötet wurde, als auch zu … C., einem Mitglied der sog. Sauerland-Zelle, als dessen enge Kontakt- und Vertrauensperson er galt.
Nach Kenntnissen der Sicherheitsbehörden hatte er nachweislich Kontakte zu Personen, die der Islamischen Jihad Union (IJU) angehören. Die IJU ruft zur Teilnahme am globalen Jihad auf.
1.4.1.3. … C. seinerseits wurde durch das Oberlandesgericht … im März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verabredung zu Mord, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Nötigung von Verfassungsorganen sowie Vorbereitung eines Explosionsverbrechens verurteilt.
1.4.1.4. Der Bruder des Klägers D., der in Deutschland lebt und zu dem der Kläger Kontakt hatte, gilt ebenfalls als Kontaktperson zu … F. bis Mitte 2005. 2003 hat der Bruder zusammen mit … A. … F. in … besucht. Im Januar 2005 war der Bruder Teilnehmer einer Hadj-Reise, bei der … A. als Reiseleiter fungierte.
Soweit der Kläger vorträgt, der Kontakt zu den genannten Personen folge aus freundschaftlichen bzw. verwandtschaftlichen oder nur zufälligen Beziehungen und er habe keinerlei Kenntnis von deren religiöser und politischer Überzeugung gehabt, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft und der Kläger unglaubwürdig.
Dass der Kläger über die politische und religiöse Einstellung seiner Freunde oder Bekannten und über deren Kontakte nicht informiert gewesen sein will, glaubt das Gericht ihm nicht. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung. Insbesondere bei einem akademisch gebildeten Mann wie dem Kläger, der sich zudem innerhalb der Universität in einem Gremium engagiert, ist es unglaubhaft, dass er sich mit seinen Bekannten nicht über Politik oder Religion unterhalten haben will. Das Gericht ist nach dem Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, überzeugt, dass dieser genau weiß, in welchem Umfeld er sich bewegt. Seine Kontakte als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer deutschen Universität verbunden mit der Teilnahme an internationalen Kongressen eröffnen darüber hinaus zusätzlich die besondere Möglichkeit, die islamistisch-extremistischen bzw. ggf. salafistischen Bestrebungen seines persönlichen Umfelds zu unterstützen und befördern, und zwar mit seinem Wissen und Wollen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die islamistisch-terroristischen Strukturen nach Einschätzung des Verfassungsschutzes hoch komplex, globalisiert und zugleich individualisiert sind, bis hin zu Kleinstgruppen oder Einzeltätern.
Der Kläger konnte nicht nachvollziehbar erklären, warum er in Bezug auf seinen Mentor … A. keine Einschätzung zu dessen politischer Einstellung geben konnte. Der Kläger ist diesbezüglich unglaubwürdig. Auch hinsichtlich der Qualität seiner Beziehung zu … B. ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger diese verschleiern möchte. Es überzeugt schon nicht, dass der Kläger ihn einerseits meist nur zufällig in der Moschee getroffen haben will, andererseits aber die Mühe auf sich nimmt, zusammen mit 14 anderen Moscheebesuchern zu einem Polizeirevier zu fahren, um die vernehmenden Beamten auf den Gesundheitszustand des … B. hinzuweisen. Es erklärt auch nicht die gemeinsamen Einkäufe zusammen mit dem „Sauerland-Attentäter“ … C. Anfang August 2007, also kurz vor dem für Herbst von diesem geplanten Anschlag. Der Kläger hat auch eingeräumt, … B. bzw. dessen Eltern beim Umzug geholfen zu haben, und seinerseits Hilfe von … B. bei der Renovierung seiner eigenen Wohnung erhalten zu haben. Das Gericht ist deshalb überzeugt, dass die Beziehung zu … B. enger war als vom Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellt.
Das Gericht bezweifelt auch die Einlassung des Klägers, … C. gemeinsam mit … B. nur zufällig getroffen zu haben. Dass … C. im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld des geplanten Anschlags den Kontakt zum Kläger zugelassen und sogar dessen Wohnung aufgesucht hat, belegt für das Gericht, dass … C. den Kläger zumindest nicht als Sicherheitsproblem und somit als vertrauenswürdig eingestuft hat, was wiederum den Schluss zulässt, dass der Kläger Teil eines islamistisch-extremistischen Netzwerks ist.
Soweit der Kläger angibt, er versuche, mit seinem Bruder keine religiösen oder politischen Themen zu besprechen, ist dies unglaubhaft. Ebenso dass er nicht wisse, mit welchen Leuten sein Bruder Kontakt pflegt.
In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger auf Fragen des Gerichts nur sehr zurückhaltend bis gar nicht eingelassen. Sein Aussageverhalten war nach Auffassung der Kammer taktisch dadurch motiviert, möglichst keine Informationen preis zu geben, die evtl. für die Sicherheitsbehörden von Interesse oder für seine Einbürgerung schädlich sein könnten. Deshalb erscheint der Kläger auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks nicht glaubwürdig.
Auch sein Aussageverhalten bei seiner Anhörung im Einbürgerungsverfahren am 10. Juli 2013 rechtfertigt als tatsächlicher Anhaltspunkt die Annahme, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Denn auch in diesem Gespräch war der Kläger durch minimalistische Aussagen sehr darauf bedacht, keine einbürgerungsschädlichen Aussagen zu tätigen, sich aber andererseits nicht in Widerspruch mit seiner Überzeugung zu setzen. So verwies er häufig auf seine Stellungnahme in einem Gerichtsverfahren zum Oktoberfest. Auf die Bitte, den Begriff „Salafismus“ zu erläutern, berief er sich darauf, kein Theologe zu sein und verwies im Übrigen darauf, die Behörde möge sich an das Institut für Theologie der Ludwig-Maximilians-Universität wenden.
Auf Grund der zahlreichen Kontakte des Klägers zu Personen mit islamistisch-extremistischem Hintergrund bzw. Kontakten in Zusammenschau mit seinem ausweichenden Aussageverhalten, sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren, liegen nach Überzeugung des Gerichts hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger selbst Teil eines islamistisch-extremistischen Netzwerks ist, durch seine Zugehörigkeit dessen inneren Zusammenhalt fördert und damit dessen potentielle Gefährlichkeit festigt. Die tatsächlichen Anhaltspunkte sind nach Auffassung des Gerichts nach ihrer Art und ihrem Gewicht auch geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit diesen Bestrebungen zu indizieren.
1.4.2. Die Kontakte des Klägers zu den genannten Personen und seine Versuche, über deren Qualität zu täuschen, rechtfertigen in der Gesamtschau zusammen mit den bei der Hausdurchsuchung am 26. September 2009 sichergestellten Dateien auf seinem PC und dem sonstigen aufgefundenen Material den Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
Es wurden unter den Audiofiles 19 Jihad-Lieder gefunden sowie militante Lieder über Tschetschenien, Kampfgesänge, in denen es u.a. um die Glorifizierung des Märtyrertums geht, eine deutsche Predigt von … F., die betont, dass Jihad im Sinne eines bewaffneten Kampfs gegen die Ungläubigen zu verstehen sei und Reden von Pierre Vogel. Weiter wurden auf dem Computer des Klägers hunderte Textdokumente gesichert, die zum großen Teil von einschlägigen salafistischen Internetseiten stammen. Die Auswertung des Internetverlaufs unmittelbar vor der polizeilichen Exekutivmaßnahme ergab, dass der Kläger am 21. September 2009 auf YouTube ein Video von … F. zur Finanzkrise angeklickt hat. Am 26. September 2009 rief der Kläger ebenfalls über YouTube das Video „Der Ruf zur Wahrheit“ auf, das islamische Kampflieder enthält und ein Schießtraining.
Der Kläger äußerte sich auf Vorhalt in der Anhörung am 10. Juli 2013 dahingehend, dass ihm zwar bekannt sei, dass ein Buch mit Reden von Bin Laden im Buchhandel erhältlich sei, ihm aber nicht bekannt sei, dass der Besitz des Buches strafrechtlich verfolgt werde. Außerdem bedeute der Besitz nicht, dass er an das, was darin stehe, glaube und sich daran halte. Die Videos seien unter „aktuelle Nachrichten“ auf den Portalen von Yahoo-Web, Hotmail oder YouTube veröffentlicht worden. Die Kampfgesänge hätten oft schöne Melodien, das sei vom wörtlichen Inhalt zu trennen. … F. sei nach seiner Auffassung ein V-Mann, er habe keine Informationen darüber, ob er Al-Qaida-Mitglied sei. Er habe sich aus wissenschaftlichem Interesse mit diesen Themen beschäftigt.
In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, die Lieder habe er ausschließlich der Melodie wegen gehört. An das Herunterladen der vorgehaltenen Textdateien könne er sich nicht erinnern, auch nicht daran, ob er sie geöffnet habe. Woher die CD von Pierre Vogel stamme, wisse er nicht. Die Existenz dieser CD in seinem Haushalt sei ihm unbekannt. Es ist unglaubhaft, dass der Kläger die Kampfgesänge allein wegen ihrer schönen Melodien angehört hat. Auch seine übrigen Einlassungen wertet das Gericht als reine Schutzbehauptungen bzw. Ausflüchte.
Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, bezüglich der sichergestellten Dateien sei schon nicht dargelegt, dass alle Dateien dem Kläger zuzurechnen seien, denn der Computer sei auch von der Ehefrau des Klägers benutzt worden, verkennt den wegen des vorverlagerten Sicherheitsschutzes im Einbürgerungsrecht anzulegenden Maßstab. § 11 StAG greift nicht erst dann, wenn die verfassungsfeindlichen Aktivitäten nachweislich vorliegen, es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich im Übrigen auch um eine bloße Schutzbehauptung.
Sowohl die dargelegten persönlichen Kontakte, das Aussageverhalten vor Behörden und Gericht und die aufgefundenen Medien stellen nach Auffassung des Gerichts hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar, so dass es darauf, welche Moscheen der Kläger aus welchem Grund besucht hat, nicht mehr entscheidend ankommt.
1.5. Ein glaubhaftes Abwenden von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen liegt nicht vor. Der Kläger hat seine Unterstützung in Form der Zugehörigkeit zu einem islamistisch-extremistischen Netzwerk in der Vergangenheit nicht eingeräumt, sondern durch Verschleierung bzw. Verharmlosung seiner Kontakte bestritten. Bereits durch die Beteiligung an einem solchen Netzwerk und damit seiner Aufrechterhaltung, Erweiterung und Stärkung wird dieses in der Verfolgung seiner verfassungsfeindlichen Ziele unterstützt. Eine glaubhafte Abwendung von seiner Unterstützung dieser Bestrebungen hat der Kläger gar nicht erst versucht.
2. Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrunds nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt auch eine Einbürgerungszusicherung nicht in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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