Verwaltungsrecht

Antrag auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang, Psychologie zum Wintersemester 2020/21 an der LMU, Verlosung eines innerkapazitären Studienplatzes

Aktenzeichen  M 3 E Y 20.10017

Datum:
29.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42499
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragspartei an einem Los- und Nachrückverfahren über einen weiteren Studienplatz des ersten Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/21 für den Bachelorstudiengang Psychologie an … … … zu beteiligen. Das Los- und Nachrückverfahren findet unter den Antragsparteien der Verfahren
M 3 EY 20.10017
M 3 EY 20.10018
M 3 EY 20.10019
M 3 EY 20.10020
M 3 EY 20.10041
M 3 EY 20.10075
statt, sofern jeweils die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind. Sofern der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des Losergebnisses schriftlich gegenüber der … angenommen wird, ist der Studienplatz unverzüglich unter denselben Maßgaben an die nach dem Verlosungsergebnis rangnächste Person zu vergeben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragspartei beantragt beim Verwaltungsgericht München sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragspartei zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2020/21 an der …Universität zuzulassen.
Zur Begründung wird die unzureichende Kapazitätsauslastung gerügt.
Die Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb und innerhalb der festgesetzten Kapazität bei der …-Universität … … und die Hochschulzugangsberechtigung wurden vorgelegt. Ferner legte die Antragspartei eine eidesstattliche Versicherung dazu vor, dass sie im streitgegenständlichen Studiengang noch keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium an einer deutschen Hochschule erhalten oder aus eigenem Entschluss aufgegeben habe.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021 beantragt der Antragsgegner,
die Anträge abzulehnen.
Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der … vom 15. Januar 2021, den Auszug aus der Studierendenstatistik, die Stellenübersicht und die vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen zugeleitet. Das Gericht hat der Antragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur Studierendenstatistik teilt der Antragsgegner mit, dass aufgrund von Beurlaubungen ein Studienplatz innerhalb der Kapazität frei ist.
Auf Anfrage des Gerichts vom 14. April 2021 teilt der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20. Mai 2021 mit, die Lehrauftragsstunden hätten um 9 Lehrveranstaltungsstunden verringert werden können, da durch einen Zuwachs beim hauptamtlichen Personal die einschlägige Lehre von diesem habe übernommen werden können. Weiter wird der Dienstleistungsexport näher erläutert. Wegen der spezifischen Fachstruktur, die die beiden Masterstudiengänge Neurocognitive Psychology und Learning Sciences von der „reinen“ Psychologie unterschieden, weil sie jeweils Anteile aus anderen Fächern beinhalteten, seien sie in eigenständigen Lehreinheiten angesiedelt. Die … als Exzellenzuniversität sei berechtigt, auch stärker forschungsorientierte Studiengänge anzubieten. Weiter wird die Berechnung des Curricularwerts (CW) von 3,4668 gemäß der Prüfungs- und Studienordnung (PStO) der …-Universität für den Bachelorstudiengang Psychologie (2018) vom 12. September 2018 sowie von 3,3520 gemäß der PStO der …Universität für den Bachelorstudiengang Psychologie (2020) vom 7. Januar 2021 vorgelegt. Da im Studienjahr 2020/21 das Lehrangebot nach der PStO 2018 noch für das 3. bis 6. Fachsemester angeboten werde, sei der dafür einschlägige CW durch Ermittlung von 4/6 aus 2,9341 mit 1,9561 angegeben und ebenso sei für das Lehrangebot im 1. und 2. Fachsemester nach der PStO 2020 der CW durch die Ermittlung von 2/6 aus 2,9289 mit 0,9763 angegeben worden. Die Anteilquoten würden nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsminsteriums für Wissenschaft und Kunst festgesetzt. Ein wesentlicher Beweggrund bei der Festsetzung der Anteilquoten liege darin, einen möglichst bedarfsgerechten Übergang vom Bachelorzum Masterstudium zu gewährleisten. In der Praxis habe sich eine Zulassungszahl von ca. 66 für den Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaften und von ca. 33 für den Masterstudiengang Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie bewährt. Im Bachelorstudiengang habe die Studienplatzzahl auf 135 erhöht werden können.
Mit weiterer Stellungnahme vom 16. Juli 2021 legt der Antragsgegner die Berechnung der Curricularwerte für die Masterstudiengänge Learning Sciences und Neurocognitive Psychology vor, aus denen sich auch die Dienstleistungsexporte aus der Lehreinheit Psychologie ergäben. Zum Dienstleistungsexport wird ergänzt, wegen der Neugestaltung des Masterstudiengangs Neurocognitive Psychology durch die neue Prüfungs- und Studienordnung vom 27. Januar 2020 habe sich der Anteil des Lehrimports aus der Lehreinheit Psychologie erhöht. Dies wirke sich aber nicht zwingend zu Lasten der Studienplatzkapazität im Bachelorstudiengang Psychologie aus, nachdem hierfür trotz des höheren Exports nunmehr 135 (statt 130 im Studienjahr 2019/20) festgesetzt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium) überprüften Datensatz für das Studienjahr 2020/21 Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist teilweise begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22).
a) Die Antragspartei hat keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige außerkapazitäre Studienzulassung glaubhaft gemacht.
Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2020/21 ist die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2021 (GVBl. S. 268) in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 399).
Gegen die Kapazitätsberechnung bestehen keine rechtlichen Einwände.
aa) Für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität war zunächst von der personellen Ausstattung auszugehen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV), d.h. von den der Lehreinheit Psychologie zuzuordnenden Lehrpersonen (§ 43 Abs. 1 HZV) und deren Lehrdeputaten (§ 44 Abs. 1 HVZ).
Die … hat der Lehreinheit Psychologie 41,8 Stellen zugeordnet und als Gesamtlehrdeputat 311,5 Deputatstunden (Vorjahr: 298,5) angesetzt.
(1) Bei der Gruppe der Professoren sind durch eine Erhöhung um eine Stelle gegenüber dem Vorjahr nunmehr 13 Stellen zugeordnet, so dass ein Lehrdeputat von 117 Deputatstunden anzusetzen ist.
Nach der vorgelegten Stellenübersicht handelt es sich bei den unter der Überschrift „ARaL“ zusammengefassten 10 Stellen sowohl um Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen, Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV, vom 14.2.2007, GVBl S. 201; BayRS 2030-2-21-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019, GVBl. S. 98) als auch um Stellen von Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis haben, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV eine Lehrverpflichtung von höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden (LVS), während Lehrkräften für besondere Aufgaben eine Lehrverpflichtung in Höhe von mindestens 13 (bis höchstens 18) LVS obliegt (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Die Angaben in der Kapazitätsberechnung entsprechend diesen normativen Vorgaben.
Gegen die Verminderung der ARaL-Stellen um eine Stelle bestehen keine Bedenken, da diese durch die Erhöhung der Stellen der Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit um eine Stelle (+ 7 Deputatstunden) sowie durch Erhöhung der Lehrverpflichtung bei der Stelle 88033214 kompensiert wurde.
Bei den Stellengruppen der akademischen Räte auf Zeit (14 Stellen) und den wissenschaftlichen Angestellten (2,8 Stellen) haben sich keine Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
(2) Gegen die Verminderung um 2 Stunden beim Studiendekan bestehen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV keine Bedenken.
bb) Bei den Lehrauftragsstunden (§ 45 Satz 1 HZV) ist die Verringerung um 9 Stunden (19 gegenüber 28 im Vorjahr) nicht zu beanstanden, da die … eine Kompensation durch einen entsprechenden Zuwachs beim hauptamtlichen Personal vorgenommen hat (vgl. Stellenerhöhung bei der Gruppe der Professoren). Minderungen des Lehrangebots bedürfen keiner besonderen Begründung seitens der …, wenn sie durch entsprechende Mehrungen des Lehrangebots der Lehreinheit vollständig ausgeglichen werden, da sie dann die Ausbildungskapazität der betroffenen Lehreinheit im Ergebnis unverändert lassen (BayVGH, B.v. 16.5.2011 – 7CE 11.10116 u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.).
cd) Insgesamt ergibt sich damit nach der Formel I. 1. der Anlage 8 zu § 40 HZV ein Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie von 330,5 Deputatstunden.
dd) Der Umfang der von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Dienstleistungen (§ 46 Abs. 1 HZV) in Höhe von 22,0417 Deputatstunden ist nicht zu beanstanden.
Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 46 Abs. 2 HZV). Der Ansatz der Studienanfängerzahlen aus der Studierendenstatistik im Wintersemester 2019/20 ohne Beurlaubte durch die … ist danach nicht zu beanstanden.
Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem NC-Studiengang, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer dem jeweiligen zulassungsbeschränkten Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit für zulassungsbeschränkte Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen (OVG NW, B.v. 25.7.2014 – 13 C 13/14 u.a. – juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2017 – 7 CE 17.10036 – juris Rn. 12 f.).
Wie aus der Stellungnahme der … vom 20. Mai 2021 und den übermittelten Berechnungsunterlagen ersichtlich, erbringt die Lehreinheit Psychologie Dienstleistungen in 8 Studiengänge. Der Umfang des Exports hat sich gegenüber dem Studienjahr 2019/20 von 21,3902 auf 22,0406 geringfügig erhöht.
Was den Export von 7,4135 Stunden in den Masterstudiengang Psychology: Learning Sciences (im Folgenden: LS MA) anbelangt, sind die in der vorgelegten CW-Berechnung berücksichtigten Lehrveranstaltungen, die von der Lehreinheit Psychologie erbracht werden, der Studien- und Prüfungsordnung für der …-Universität für den Masterstudiengang Psychology: Learning Sciences (2013) vom 13. August 2014 zu entnehmen.
Gleiches gilt für den Export
– in den Masterstudiengang Neurocognitive Psychology von 7,4030 Stunden (im Folgenden: NCP MA; Prüfungs- und Studienordnung der …-Universität … für den Masterstudiengang Neurocognitive Psychology 2019 vom 27. Januar 2020, in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Oktober 2019).
– in den Bachelorstudiengang Sprachtherapie von 0,1837 Stunden (Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Sprachtherapie an der …Universität … vom 13. Dezember 2004, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 18. Januar 2019),
– in den Masterstudiengang Cultural and Cognitive Linguistics von 0,5474 Stunden (Prüfungs- und Studienordnung der …-Universität … für den Masterstudiengang Cultural and Cognitive Linguistics 2012 vom 18. März 2016),
– in den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre von 3,4647 Stunden (Prüfungs- und Studienordnung der …-Universität … für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre 2015 vom 18. März 2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. August 2017),
– in den Bachelorstudiengang Medieninformatik von 0,6300 Stunden (Prüfungs- und Studienordnung der …-Universität … für den Bachelorstudiengang Medieninformatik 2018 vom 24. April 2019),
– in den Bachelorstudiengang Wirtschaftspädagogik I von 0,1776 Stunden (Prüfungs- und Studienordnung der …-Universität … für den Bachelorstudiengang Wirtschaftspädagogik I 2015 vom 18. März 2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. August 2018)
Was den Export in den Studiengang Lehramt Psychologie mit schulpsychologischen Schwerpunkt anbelangt, hat die … mit Stellungnahme vom 20. Mai 2021 dargelegt, dass der angesetzte Export (2,2218 Stunden) jedenfalls den normierten nicht überschreitet.
Hiervon ausgehend ist ein Dienstleistungsexport von 22,0417 Deputatsstunden anzuerkennen.
Was den Export in die Masterstudiengänge LS MA und NCP MA anbelangt, ist die (organisatorische) Entscheidung der …, einzelne Studiengänge wegen ihres interdisziplinären Lehrangebots nicht der Lehreinheit Psychologie, sondern anderen Lehreinheiten zuzuordnen, nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 18.10.2016 – 7 CE 16.10268 – juris Rn. 10), der sich das Gericht anschließt, gerichtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen stünde das Lehrangebot, das für diesen einer anderen Lehreinheit zugeordneten Masterstudiengang als Export erbracht wird, der Lehreinheit Psychologie auch dann nicht uneingeschränkt zur Verfügung, wenn dieser Masterstudiengang der Lehreinheit zugeordnet würde; auch in diesem Fall müssten Lehrleistungen für diesen Studiengang erbracht werden, die das Lehrangebot für andere Studiengänge der Lehreinheit, reduzieren würden.
Die Entscheidung der …, neue Studiengänge zu konzipieren, die eine wissenschaftsnahe und forschungsorientierte Weiterqualifizierung der Studierenden ermöglichen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 7 CE 16.10268 – juris Rn. 10); allerdings ist hier eine sachgerechte Abwägung aller hiervon betroffenen gegenläufigen Interessen durch die hierfür zuständigen Organe der … und das Staatsministerium erforderlich, die im gerichtlichen Verfahren durch eine entsprechende Begründung nachvollziehbar gemacht werden muss. Die … hat vorliegend dargelegt, dass sie mit der Aufnahme dieser beiden Masterstudiengänge ein Angebot für Studierende schaffen wollte, die sich in vertiefter Weise besonders wissenschaftsnah weiterqualifizieren wollen, und dabei einen entsprechenden wissenschaftlichen Schwerpunkt setzen wollte. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der die Erhöhung des Curricularanteils des NCP MA von 1,0038 auf 1,3460 lässt sich hierfür aus der Prüfungs- und Studienordnung vom 27. Januar 2020 für NCP MA nachvollziehen, dass die berücksichtigten Lehrveranstaltungsstunden für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Die Erhöhung hat einen Umfang, der sich tatsächlich auf die Zahl der Studienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie auswirkt (135 anstelle von 136 Studienplätzen). Allerdings weist die … darauf hin, dass sich dennoch die Zahl der Studienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie gegenüber dem Studienjahr 2019/20 um fünf Studienplätze von 130 auf 135 erhöht hat. Wie oben ausgeführt, entscheiden die Hochschulen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studierenden im jeweiligen Umfang beteiligen, und überprüfen die Gerichte entsprechende Entscheidungen der Hochschulen allein darauf, ob sie auf sachwidrigen oder willkürlichen Erwägungen beruhen. Mit der gewählten Gestaltung hat die … den Interessen der Studierenden des NCP MA und den Interessen der Studienbewerber im Bachelorstudiengang Psychologie in einer Weise Rechnung getragen, die sich rechtlich nicht beanstanden lässt.
Hiervon ausgehend ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot pro Semester von 308,4583 Deputatsstunden (311,5 Stunden + 19 Stunden = 330,5 Stunden; 330,5 Stunden – 22,04517 Stunden = 308,4583 Stunden) und pro Jahr von 616,9166 Stunden.
ee) Den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hat die … zutreffend mit 1,5428 angesetzt.
(1) Der Curricularwert des streitgegenständlichen Studiengangs entspricht sowohl nach der Prüfungs- und Studienordnung vom 12. September 2018 (im Folgenden: PStO 2018) als auch nach der Prüfungs- und Studienordnung vom 7. Januar 2021 (im Folgenden: PStO 2020) den normativen Vorgaben von Anlage 11 zu § 57 HZV.
Was die Berechnung des Curricularwerts betrifft, war der Betreuungswert für Bachelorarbeiten bereits wiederholt Gegenstand gerichtlicher Überprüfung und wurde im Hinblick auf die Erläuterungen des Antragsgegners nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 7 CE 16.10268 – juris Rn. 12; VG München, B.v. 16. August 2016 – M 3 E 15.5577). Da keine wesentlich neuen Aspekte ersichtlich sind, hält das Gericht an der bisherigen Einschätzung fest. Gleiches gilt in Bezug auf das Angebot von Lehrveranstaltungen mit Gruppengrößen von 15 oder 30 Teilnehmern. Diesbezüglich bestehen in großen Teilen Überschneidungen mit dem Lehrangebot des Studienjahrs 2015/16, das Gegenstand der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 18.10.2016 – 7 CE 16.10268 – juris Rn. 12) war und dort unbeanstandet blieb. Im Hinblick auf Änderungen ist zu berücksichtigen, dass das Nebenfach Psychopathologie in den Studiengang integriert wurde. Der neue Curricularanteil der Lehreinheit Psychologie (PStO 2018: 2,9341; PStO 2020: 2,9289) ist gegenüber dem Curriularanteil des Bachelorstudiengangs HF 165 (3,0727) verringert wie auch der Curricularwert insgesamt geringer geworden ist (PStO 2018: 3,468; PStO 2020: 3,3520 gegenüber 3,4234 Bachelorstudiengangs HF 165). Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, dass der Ausbildungsaufwand erhöht worden wäre, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Ausbildung auch in größeren Gruppen möglich wäre.
Soweit gegen den Curricularwert und die Summe der jeweiligen Eigenlehranteile eingewandt wird, bei Summierung der Curriculareigenanteile ergebe sich ein Wert von 8,3711, welcher – gerade im Vergleich zum Curricularnormwert bei der Humanmedizin – zu hoch sei, bei Hinzurechnung der Eigenanteile der Studiengänge Learning Sciences MA und NCP MA sogar von 10,1664, so ergibt sich daraus kein Rechtsfehler. Was die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge anbelangt, ergibt sich aus der Summierung aller in der Tabelle 3.a in Spalte „CAp“ aufgeführten Curriculareigenanteile kein Wert, der für einen Vergleich etwa mit Curricularnormwerten anderer Studiengänge geeignet wäre; summiert würden dabei auch Curriculareigenanteile von Studiengängen, die parallel angeboten werden. Gleiches gilt, soweit hierzu auch noch die Curricularanteile der importierenden Studiengänge hinzugerechnet werden.
(2) Die für die weiteren der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge zugrunde gelegten Curricularwerte waren bereits wiederholt Gegenstand gerichtlicher Überprüfung (vgl. insbesondere BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 7 CE 16.10268 – juris Rn. 11 ff. zum Wintersemester 2015/16). Nachdem seitdem weder die einschlägigen Prüfungs- und Studienordnungen hinsichtlich der zu belegenden Lehrveranstaltungen noch die von der … angesetzten Curricularanteile in wesentlicher Hinsicht geändert wurden, besteht kein Anlass für eine nähere Überprüfung.
(3) Die Festsetzung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hält sich innerhalb der rechtlichen Vorgaben.
Bei der Festsetzung der Anteilquoten verfügen die … und das Staatsministerium über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Sie sind dabei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebots nicht zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung der Anteilquoten verpflichtet. Allerdings muss die Festsetzung der Anteilquoten anhand sachlicher Kriterien erfolgen (BayVGH, B.v. 17.10.2016 – 7 CE 16.10267 – juris Rn. 9 m.w.N.). Die von der … dargelegten Erwägungen bei Festlegung der Anteilquoten (Gewährleistung eines bedarfsgerechten Übergangs vom Bachelorzum Masterstudium) sind nicht zu beanstanden. Nicht zu beanstanden ist insbesondere auch, wenn die … und das Staatsministerium im Hinblick auf den Wunsch vieler Studierender bzw. auf die arbeitsmarktbedingte Notwendigkeit der Absolvierung eines Masterstudiengangs bei der Festsetzung der Anteilsquoten auf eine hinreichende Zahl von Studienplätzen im Masterstudiengang Wert gelegt haben (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2016 – 7 CE 16.10268 – juris Rn. 14; VG München, B.v. – M 3 E 16.10450 zu den Darlegungen des Antragsgegners vom 26.2.2016 mit Bezugnahme auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 6. Februar 2014 und die Stellungnahme des Departments Psychologie „Warum ein Studium im Fach Psychologie erst mit dem Masterabschluss Employabilität ermöglicht“). Die von der … mit den festgelegten Anteilquoten erreichten Zulassungszahlen für Bachelor- und Masterstudierende entsprechen in etwa dem Verhältnis der Studienplätze für Bachelor- und Masterstudiengänge der vergangenen Studienjahre (Studienjahr 2020/21: Bachelor 135, Master gesamt 99; Studienjahr 2019/20: Bachelor 130, Master gesamt 100; Studienjahr 2018/19: Bachelor 129, Master 85). Vor diesem Hintergrund sind keine Rechtsfehler bei der Festlegung der Anteilquoten ersichtlich.
Damit ergibt sich nach Anlage 8 zu § 40 HZV eine jährliche Aufnahmekapazität für den Bachelorstudiengang Psychologie von (616,9166 : 1,5428) x 0,3270 = 130,7569 Studienplätzen.
ff) Die von der … durchgeführte Schwundberechnung (§ 49 Abs. 3 Nr. 3, § 51 HZV) hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
Keine Einwände gegen die Schwundberechnung ergeben sich daraus, dass die … die Schwundberechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie nach der PStO 2020 (Semester 1 und 2) und für den Bachelorstudiengang Psychologie nach der PStO 2018 getrennt durchgeführt hat. Wie im Schriftsatz der … vom 20. Mai 2021 erläutert, ergibt sich für den Bachelorstudiengang Psychologie nach der PStO 2018 ein höherer Curricularwert und Curriculareigenanteil als für den Bachelorstudiengang Psychologie nach der PStO 2020. Die Vorgehensweise der … bei der Kapazitätsberechnung, die Semester 1 und 2 und die Semester 3 bis 6 jeweils wie eigene Studiengänge zu behandeln, ermöglicht es, die unterschiedlichen Curriculareigenanteile in der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen. Die getrennte Schwundfaktorberechnung ist eine Konsequenz dieser Vorgehensweise.
Demnach errechnen sich unter Berücksichtigung des Schwundes für den Bachelorstudiengang Psychologie 130,7569 : 0,9687 = 134,9818, gerundet 135 Studienplätze.
Dies entspricht der in der Zulassungszahlsatzung vom 4. August 2020 festgesetzten Studienplatzzahl.
b) Die Antragspartei hat zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie auf den freien innerkapazitären Studienplatz. Sie hat aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, hinsichtlich der beantragten Zulassung zum Studium wegen eines noch freien innerkapazitären Studienplatzes an einem Losverfahren für die Vergabe des noch vorhandenen Studienplatzes teilnehmen zu dürfen.
Nach Darlegung der … ist unter Berücksichtigung der länger beurlaubten Studierenden ein Studienplatz innerhalb der Kapazität frei geblieben, der im Losverfahren zu vergeben ist.
2. Da die Antragspartei an einem Losverfahren zur Vergabe des einen freien Studienplatzes im ersten Fachsemesters zu beteiligen ist, erscheint es angemessen, die Kosten nach § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei eine ergänzend beantragte innerkapazitäre Zulassung nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich jedenfalls wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie im Wintersemester 2020/21, handelt.


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