Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung, Verlustfeststellung, Italien, Faktischer Inländer, Schwerwiegende Gründe, Abwägung, Ermessen, Befristung

Aktenzeichen  10 ZB 21.302

Datum:
14.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10952
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
FreizügG/EU § 2
FreizügG/EU § 6
FreizügG/EU § 7

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 4 K 18.680 2020-08-07 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine Klage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2018 erlassene Feststellung weiter, dass er sein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat.
1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der von dem Kläger − der Sache nach − geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor beziehungsweise ist nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16).
b) Das Zulassungsvorbringen zeigt keine derartigen Zweifel auf.
aa) Nicht durchdringen kann der Kläger insbesondere mit dem gegen die Gefahrenprognose gerichteten Einwand, es sei fast völlig unberücksichtigt geblieben, dass er ein Erstverbüßer sei mit nur geringfügigen Vorstrafen, der sich vorbildlich in das Leben der Haftanstalt integriert habe. Er übergeht, dass das Verwaltungsgericht sich mit den über einen erheblichen Zeitraum hin verübten Straftaten und der erstmaligen Strafvollstreckung aufgrund einer umfangreichen Gesamtstrafenbildung (vgl. UA S. 2 bis 10) auseinandergesetzt und aufgrund einer Gesamtbetrachtung eine Nachreifung verneint hat (vgl. UA S. 32 i.V.m. S. 27 ff.). Dies ist auch in der Sache nicht zu beanstanden, zumal der mittlerweile siebenundzwanzig Jahre alte Kläger bei einer Reihe von Straftaten kein heranwachsender Straftäter mehr war. Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend ausgeführt (vgl. UA S. 29), dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt, und im Übrigen darauf verwiesen, dass der Kläger zweimal nicht unerheblich disziplinarisch geahndet worden sei. Mit all dem beschäftigt sich die Zulassungsschrift nicht.
Ins Leere geht insoweit auch der Einwand des Klägers, dass er sich den Bewährungsauflagen ohne Weiteres unterworfen habe. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger vielmehr ausdrücklich entgegen der Weisung Nr. 4 Buchst. a) des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 12. Februar 2020 den dort angegebenen Wohnsitz nach vier Monaten wieder aufgegeben (vgl. UA S. 31). Soweit der Kläger hervorhebt, dass er vorbildlich mit Condrobs e.V. zusammengearbeitet habe, geht er nicht darauf ein, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts dafür ersichtlich sei, dass die Beratungsleistungen von Condrobs e.V. auf die allgemeine Lebenssituation sowie etwaige bestehende Anpassungsprobleme des Klägers ausgeweitet worden seien (vgl. UA S. 31). Im Übrigen fällt diese Zusammenarbeit bei der Gefahrenprognose angesichts aller übrigen Umstände erkennbar nicht entscheidend ins Gewicht.
bb) Unsubstantiiert ist der Einwand des Klägers, er habe sich wirtschaftlich integriert, weil er die Grundschule durchlaufen und verschiedene ernsthafte Versuche unternommen, beruflich auf eigenen Beinen zu stehen. Die Grundschule ist eine lediglich elementare Kenntnisse vermittelnde, keine weiterführende Schule, die für die Sicherung des Lebensunterhalts eine Bedeutung haben könnte.
cc) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe übergangen, dass seine im Bundesgebiet ansässige und nur Deutsch sprechende Familie über die langen Jahre der Haft zu ihm gehalten und ihn unterstützt habe, auch durch Besuche, dass sein Italienisch nur dürftig sei, er so gut wie keine Kontakte zu seinem Heimatland Italien habe und die landestypischen Gepflogenheiten nicht kenne, setzt er sich mit den insoweit einschlägigen ausführlichen und differenzierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander (vgl. UA S. 35: „Im Hinblick auf seine familiären und sozialen Bindungen – insbesondere zu seinen Eltern … und zu seinen Geschwistern … ist von einem tragfähigen Netzwerk auszugehen“, 38: „faktischer Inländer“, S. 39: „Großeltern und einer Tante“ u. „Unüberbrückbare sprachliche oder kulturelle Hürden sind hieraus nicht ersichtlich“ sowie „gab an, er wolle in Italien neu anfangen, könne dort im Elternhaus wohnen und das Geschäft seines Opas übernehmen“ u. „etwaige sprachliche Defizite mit zumutbarer Anstrengung auszugleichen“).
dd) Nicht durchdringen kann der Kläger mit dem Einwand, die Beklagte hätte zur Kenntnis nehmen müssen, dass er eine Lebensgefährtin habe. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Beklagte zu dem Zeitpunkt, in dem sie den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat, Anlass bestanden hätte, von einer Lebensgefährtin auszugehen. Der Kläger hatte in dem Schreiben aus der Haft vom 18. Oktober 2017 angeführt, dass er „eine Freundin“ habe. Diese Person hat er jedoch namentlich nicht benannt und auch nicht anderweitig konkretisiert. Die Aussage ist daher als unsubstantiiert anzusehen, mit der Folge, dass die Beklagte darauf nicht einzugehen musste.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers nach seiner Entlassung aus der Haft, dass er (nunmehr) eine Lebensgefährtin habe und mit dieser in Rosenheim zusammenwohne, berücksichtigt, als es die sozialen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet behandelt (vgl. UA S. 35) sowie in die Abwägung eingestellt hat, wobei es festgestellt hat, dass es in diesem Zusammenhang an einem über die emotionale Verbindung hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise einer gesteigerten Schutzwürdigkeit fehle, so dass der Kontakt ohne Weiteres auch über neue elektronische Medien, telefonisch, postalisch oder über Besuche aufrechterhalten werden könne (vgl. UA S. 40). All dies ist in der Sache nicht zu beanstanden, zumal den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, dass die nunmehr als Lebensgefährtin benannte Person (im Folgenden: Lebensgefährtin) den Kläger in der Haft besucht oder während der Haft anderweitig Kontakt mit ihm gepflegt hätte (vgl. VG München, Gerichtsakte, Besuchsliste u. Kontaktliste d. JVA Straubing, Besuchsliste d. JVA Landsberg, Besuchsliste der JVA Niederschönenfeld, Besuchsliste d. JVA München). Im Zulassungsverfahren hat der Kläger eine Anmeldebestätigung für sich mit Einzug zum 1. September 2020 in eine Wohnung in München (Datum 13.10.2020) sowie eine gleichlautende Anmeldebestätigung für die Lebensgefährtin vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit dieser gegenwärtig in München in einem Haushalt zusammenlebt.
ee) Das Zulassungsvorbringen des Klägers bezüglich einer baldigen Eheschließung mit der Lebensgefährtin genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bereits in dem Schreiben aus der Haft vom 18. Oktober 2017 hat der Kläger in Bezug auf die namentlich nicht benannte und auch anderweitig nicht näher konkretisierte Freundin davon gesprochen, dass eine Hochzeit geplant sei, ohne dass eine Eheschließung erfolgt oder auch nur Vorbereitungshandlungen hierfür ersichtlich geworden wären. Trotz der Ankündigung des Klägers im Zulassungsverfahren, alsbald eine Bestätigung des Termins für die Eheschließung mit der Lebensgefährtin zu übersenden, ist dies bislang nicht geschehen, ohne dass er dies erläutert hätte. Zu der Person der Lebensgefährtin hat der Kläger keine weiteren Angaben gemacht, insbesondere auch nicht zu der Nationalität. Der Kläger hat noch nicht einmal einen Nachweis für den Zugang der für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Selbst wenn man eine zukünftige Eheschließung zugrunde zu legen hätte, würde dies im Übrigen auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da bezüglich des insoweit geltend gemachten Schutzes nach Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen wäre, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dass die Ehe im Wissen um die unsichere Bleibeperspektive des Klägers geschlossen werden würde (stRspr d. Senats, vgl. zuletzt B.v. 22.1.2021 – 10 ZB 21.84 – juris Rn. 5 m.w.N.).
ff) Auch eine Schwangerschaft der Lebensgefährtin und damit eine anstehende Gründung einer Kernfamilie im Bundesgebiet hat der Kläger nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. So hat der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. August 2020 ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass die Lebensgefährtin nicht schwanger wäre (vgl. VG München, Gerichtsakte, Niederschrift v. 7.8.2020, S. 3: „Die Vermieterin habe auch nicht geglaubt, dass seine Freundin schwanger sei; sie hätten das Kind jetzt auch verloren“). Daran ändert sich auch nichts durch den Vortrag im Zulassungsverfahren samt der vorgelegten Unterlagen. Der Kläger hat dem Senat per Telefax zwei Seiten vorgelegt. Die eine Seite enthält links einen medizinischen Fragebogen, rechts eine Terminsbestimmung für eine Geburt und weist unten die Seitenangabe 5 und 6 auf. Das handschriftlich eingetragene Datum des berechneten Entbindungstermins „5.06.21“ ist dunkler als die übrigen handschriftlichen Eintragungen, die nur deutlich schlechter lesbar sind, weshalb sich der Eindruck einer nachträglichen Korrektur beziehungsweise Änderung aufdrängt. Einen Namen oder eine anderweitige persönliche Konkretisierung weist die Seite nicht auf. Die zweite Seite besteht aus den Eckdaten der Lebensgefährtin sowie einer Reihe von am 29. Januar 2021 durchgeführten Laboruntersuchungen zum Ausschluss von Krankheiten und weist unten die Seitenangabe 2 und 3 auf.
Abgesehen von den genannten Unstimmigkeiten in Bezug auf die handschriftlichen Eintragungen ist bereits nicht erkennbar, dass die beiden Seiten ein und demselben Dokument (wohl einem Mutterpass) entstammen und somit der Lebensgefährtin des Klägers zuzuordnen sind. Das weitere Vorbringen der Klägerseite insoweit ist ebenfalls nicht dazu angetan, die behauptete Schwangerschaft den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend darzulegen. So wird vorgetragen, das Paar würde einen Vaterschaftstest, so die Beklagte ihn verlangen wollte, nicht verweigern, der Bevollmächtigte aber würde ein derartiges Ansinnen der Beklagten als gegen die Würde des Ehepaares verstoßend erachten. Ohnehin ist dabei zu berücksichtigen, dass es nach § 1594 Abs. 4 BGB schon vor der Geburt des Kindes ohne Weiteres zulässig und möglich wäre, die Vaterschaft anzuerkennen.
Ungeachtet dessen würde auch nichts anderes gelten, wenn man das Zulassungsvorbringen zu einer Schwangerschaft der Lebensgefährtin zugrunde legen würde. Denn zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die Vaterschaft und damit eine mögliche besonders schutzwürdige familiäre Bindung des Klägers (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 −2 BvR 586/13 – juris Rn. 12) nicht hinreichend dargelegt.
gg) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auch nicht mit dem Einwand aufgezeigt, dass er schon längst ein Recht auf Einbürgerung gehabt hätte und dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers vom 12. August 2018 auf Abschiebung nach Italien zum Halbstrafenzeitpunkt nicht hätte verwerten dürfen, weil er diesen nur gestellt habe, um die Haftzeit zu verkürzen. Ob in der Vergangenheit gegebenenfalls eine Einbürgerung in Frage gekommen wäre − was nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt −, ist in diesem Kontext nicht relevant. Das Verwaltungsgericht durfte an Aussagen des Klägers in der Vergangenheit anknüpfen und diese verwerten. Der damalige Antrag des Klägers auf Abschiebung nach Italien war in keiner Hinsicht ambivalent. Die Relativierung dieses Antrags im Zulassungsverfahren ist als Schutzbehauptung zu werten.
hh) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass er keine schlechteren beruflichen Aussichten in Italien habe als in Deutschland, weil eine Person, die lediglich deutsche Schulabschlüsse und einen deutschen Ausbildungshintergrund vorweisen könne, nicht Italienisch spreche und mit den Behörden nicht kommunizieren könne, in Italien weit schlechter gestellt sei als in Deutschland. Hier trifft schon die der Rüge zugrunde gelegte Prämisse, dass der Kläger (gar) kein Italienisch spricht, nicht zu (s.o. u. vgl. UA S. 39). Aus dem Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 41), auf den das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat (vgl. UA S. 12), ist zudem erkennbar, dass mit der Aussage keine – gegebenenfalls eine Unzumutbarkeit auslösenden – maßgeblich schlechteren beruflichen Aussichten gemeint sind. Dies greift der Kläger nicht substantiiert an.
ii) Der Einwand des Klägers, es sei finanziell unmöglich, dass er in Italien auf die Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Familie werde zurückgreifen könne, erschließt sich dem Senat nicht. Wie die Beklagte zutreffend angemerkt hat, ist der Umstand, dass ihn die Familie im Bundesgebiet unterstützt hat, ein Indiz dafür, dass sie ihn auch in Zukunft in Italien unterstützen kann und wird. Es ist auch ohne Weiteres möglich, von Deutschland aus einer Person in Italien finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Des Weiteren ist die Unterstützung durch die Familie in Italien zu berücksichtigen (vgl. UA S. 39: „Geschäft seines Großvaters mit Olivenplantagen übernehmen“). Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, dass zur Stabilisierung des Lebens unbedingt Hilfe vor Ort nötig sei. Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts insoweit geht er nicht ein (vgl. UA S. 40: „Kläger als erwachsener Mann nicht auf deren Unterstützung angewiesen“). Bei der Rüge des Klägers, dass der Rückgriff auf moderne Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung des Kontaktes nicht ausreichend sei, blendet er aus, dass das Verwaltungsgericht insofern auch auf die Möglichkeit von Besuchen verwiesen hat (vgl. UA S. 40). Die geltend gemachte Gefahr, dass der Kläger in Italien zwingend straffällig werden und als Obdachloser herumirren werde, erscheint angesichts aller Umstände haltlos.
jj) Insgesamt ergibt sich aus genannten Gründen aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich der Verlustfeststellung mit einem im Rahmen des § 114 Satz 2 VwGO zu berücksichtigenden Ermessensfehler behaftet ist, wie der Kläger rügt.
kk) Schließlich hat der Kläger auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts mit dem Einwand aufgezeigt, dass bei der – auf fünf Jahre verkürzten (vgl. UA S. 24) − Befristungsentscheidung seine soziale Verfestigung im Familienverband nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Der Kläger setzt sich insofern nicht mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil (vgl. UA S. 41) und dem zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 43) auseinander.
Soweit er – ebenfalls in Bezug auf die Befristungsentscheidung − rügt, die vorgetragenen Umstände, namentlich die Geburt und das Aufwachsen des Klägers in Deutschland, der die italienische Sprache nicht beherrsche, und das Fehlen einer in einem engagierten Verwandtschaftsverhältnis lebenden Familie in Italien, würden den Kläger in Italien fast in die Kriminalität zwingen, bezieht sich dies schon nicht auf die Dauer der Befristung, sondern auf die Verlustfeststellung als solche. Die zu der Verlustfeststellung herangezogenen Erwägungen gelten daher entsprechend (s.o.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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