Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung, Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen Vorschriften über örtliche Zuständigkeit, absoluter Revisionsgrund (verneint);, keine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit im Berufungszulassungsverfahren

Aktenzeichen  10 ZB 22.30478

Datum:
27.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15363
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG  § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO i.V.m. § 138

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 7 K 21.31122 2022-03-22 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO liegt nicht vor.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei örtlich nicht zuständig gewesen, weil er seinen Wohnsitz schon bei Klageerhebung im Regierungsbezirk Oberbayern gehabt habe, für den nicht das Verwaltungsgericht Augsburg, sondern das Verwaltungsgericht München zuständig sei.
Dieser Vortrag kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil ein Verstoß gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit kein absoluter Revisionsgrund im Sinne von § 138 VwGO ist und daher von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht erfasst wird. Im Übrigen bestimmt § 83 Satz 1 VwGO, dass für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend gelten. Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Im Rahmen des § 83 Satz 1 VwGO bedeutet dies, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils von einer in dem Urteil ausdrücklich oder stillschweigend bejahten örtlichen Zuständigkeit des betreffenden Verwaltungsgerichts ohne Weiteres auszugehen hat (vgl. BVerwG, B. v. 31.10.1994 – 11 AV 1/94 – juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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