Verwaltungsrecht

Antrag einer gehörlosen Antragstellerin auf Befreiung vom Schulfach Latein und Anerkennung des Faches Deutsch als erste Fremdsprache

Aktenzeichen  7 CE 21.2466

Datum:
28.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42446
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 45 Abs. 1 S. 1, Art. 50 Abs. 2, Art. 52 Abs. 5
GSO § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2, Art. 7 Abs. 1
UN-Behindertenrechtskonvention Art. 5 Abs. 3, Art. 24 Abs. 2
BaySchO § 34

 

Leitsatz

1. Weder für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund noch für gehörlose Schülerinnen und Schüler besteht ein Anspruch auf Anerkennung des Faches Deutsch als erste Fremdsprache. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Anerkennung des Faches Deutsch als Fremdsprache und Befreiung vom Fach Latein ergibt sich weder aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG noch aus Art. 5 Abs. 3 UN-Behindertenrechtskonvention und Art. 24 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention. (Rn. 19 und 26) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 2 E 21.1145 2021-09-09 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die am … … 2007 geborene Antragstellerin ist von Geburt an gehörlos. Sie besuchte im Schuljahr 2020/2021 die 7. Klasse des Gymnasiums in K. Als erste Fremdsprache belegte sie das Fach Englisch, als zweite Fremdsprache das Fach Latein. Sie begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, sie vom Schulfach Latein zu befreien und stattdessen das Fach Deutsch als erste Fremdsprache anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 29. April 2019 beantragten die Eltern der Antragstellerin beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die Deutsche Gebärdensprache als Muttersprache für ihre Tochter anzuerkennen. Seit ihrer Geburt sei mit ihr in Gebärdensprache kommuniziert worden. Deutsch sei für sie eine Fremdsprache, die sie seit der 1. Klasse lerne. Bei der Anerkennung des Faches Deutsch als erste Fremdsprache und des Faches Englisch als zweiter Fremdsprache entfalle die Notwendigkeit, das Fach Latein als weitere Fremdsprache zu erlernen.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Eltern der Antragstellerin mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2020/2021 vom 29. Juli 2021 wurden die Leistungen der Antragstellerin im Fach Latein mit der Note „ungenügend“ bewertet. Der Antragstellerin wurde erlaubt, auf Probe in die Jahrgangsstufe 8 vorzurücken.
Mit Schriftsatz vom 31. August 2021 stellte die Antragstellerin den Antrag, sie im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom Schulfach Latein zu befreien sowie das Fach Deutsch als erste Fremdsprache anzuerkennen und sie ohne Vorbehalt in die 8. Klasse zu versetzen.
Mit Beschluss vom 9. September 2021 hat das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Der Antrag, die Antragstellerin ohne Vorbehalt in die 8. Jahrgangsstufe zu versetzen, sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Er sei aber auch unbegründet, weil mit ihm keine vorläufige Regelung begehrt werde, sondern die endgültige vorbehaltlose Versetzung. Ihr Antrag, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom Schulfach Latein befreit zu werden unter Anerkennung des Faches Deutsch als erste Fremdsprache sei zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Befreiung vom Fach Latein sei voraussichtlich nicht gegeben, jedenfalls nicht mit dem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, der für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich sei. Nach Art. 35 ff. BayEUG unterliege die Antragstellerin der Schulpflicht und müsse nach Art. 50 Abs. 2 BayEUG den Unterricht in Pflichtfächern und gewählten Fächern besuchen. Nach der Stundentafel (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GSO i.V.m. Anlage 1 zur GSO) sei in der 8. Jahrgangsstufe eine zweite Fremdsprache zu belegen. Selbst wenn die Deutsche Gebärdensprache als Muttersprache der Antragstellerin anzusehen sei, sei die Wahl einer zweiten Fremdsprache am Gymnasium zwingend, unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten und Vorkenntnissen. Auch Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, für die Deutsch eine Fremdsprache sei, die sie erst nach ihrer Muttersprache erlernt hätten, müssten grundsätzlich wie alle anderen Schülerinnen und Schüler auch die (Wahl-)Pflichtfächer im sprachlichen Bereich belegen. Ein Anspruch auf Befreiung vom Fach Latein ergebe sich weder aus der UN-Behindertenrechtskonvention, die nicht unmittelbar anwendbar sei, noch als Maßnahme des Notenschutzes, weil die einschlägigen Regelungen des § 34 BaySchO keine derartige Befreiung vorsähen. Auch aus den Regelungen über den Nachteilsausgleich gemäß Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG sei kein Anspruch auf Befreiung vom Fach Latein abzuleiten, weil hiernach lediglich eine Anpassung der Prüfungsinhalte möglich sei, eine Modifizierung der Prüfungsinhalte jedoch ausscheide. § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO sehe zwar die Möglichkeit der Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern vor, stelle diese aber in das Ermessen der Schule und gebe der Antragstellerin keinen Anspruch auf diese Entscheidung. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei schon angesichts der strikten Geltung der Schulpflicht und der verpflichtenden Geltung des Lehrplans nicht anzunehmen. Wenn es auch die Antragstellerin aufgrund ihrer Gehörlosigkeit im regulären Gymnasium ungleich schwerer habe als ihre hörenden Mitschülerinnen und Mitschüler, sei doch zu berücksichtigen, dass die Befreiung im Fach Latein erhebliche Auswirkungen auf die Aussagekraft des Schulabschlusses hätte, da die Antragstellerin über ein geringeres Qualifikationsniveau hinsichtlich der verpflichtenden Fremdsprachen verfüge. Zudem käme die Befreiung vom Schulfach Latein einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gleich, weil die Nicht-Belegung des Faches Latein (mindestens) in der 8. Jahrgangsstufe nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, § 15 Abs. 3 GSO erlaube im Einzelfall eine Änderung der in der Stundentafel festgelegten Fremdsprachen für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch eines außerbayerischen Gymnasiums oder einer vergleichbaren Einrichtung des Auslands in die Jahrgangsstufen 7-11 eintreten wollten. Diese Regelung grenze gehörlose Schülerinnen und Schüler aus, obwohl eine vergleichbare Interessenlage bestehe. Mangels Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ergebe sich ein unmittelbarer Anspruch der Antragstellerin auf Gleichbehandlung mit nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern aus Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und 24 der UN-Behindertenrechtskonvention und ebenso aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Dass weder Notenschutz gemäß § 34 BaySchO noch ein Nachteilsausgleich gemäß Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG in Betracht komme, führe zu einer planwidrigen Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 15 Abs. 3 GSO zu schließen sei. Die Antragstellerin müsse im Rahmen der Gleichberechtigung ebenfalls das Recht darauf haben, nur zwei statt – wie derzeit – drei Fremdsprachen zu belegen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Ermessensausübung im Rahmen von § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO fehlerhaft vorgenommen worden sei. Nicht berücksichtigt worden sei, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf eine Sprachfeststellungsprüfung in ihrer Muttersprache, der Gebärdensprache, habe, und dass das Fach Latein nicht notwendig in das Abitur einzubringen sei, da neben dem Fach Deutsch nur eine weitere fortgeführte Fremdsprache eingebracht werden müsse.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. September 2021 zu verpflichten, die Antragstellerin vom Fach „Latein“ zu befreien und stattdessen das Fach „Deutsch“ als erste Fremdsprache anzuerkennen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde durch Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses und Vertiefung seines Vortrags.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, die die Antragstellerin ausdrücklich auf den Antrag beschränkt hat, sie vom Fach Latein zu befreien und stattdessen das Fach Deutsch als erste Fremdsprache anzuerkennen, hat keinen Erfolg. Die auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag gemäß § 123 VwGO zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch für ihr Begehren, vom Fach Latein befreit zu werden und das Fach Deutsch als erste Fremdsprache anerkannt zu bekommen, glaubhaft gemacht. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergibt sich Folgendes:
Eine Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin besteht nicht.
Gemäß Art. 50 Abs. 2 BayEUG muss der Unterricht in Pflichtfächern und in gewählten Fächern von allen Schülerinnen und Schülern besucht werden, soweit nicht in Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind. Die Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die Lehrpläne, die Stundentafel, in der Art und Umfang des Unterrichtsangebots einer Schulart festgelegt ist, und sonstige Richtlinien (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 GSO i.V.m. Anlage 1 ist – unabhängig von der Fachrichtung – an Gymnasien ab der 6. Jahrgangsstufe zwingend eine zweite Fremdsprache vorgesehen, im Falle der Antragstellerin, die das Fach Englisch als erste Fremdsprache gewählt hat, das Fach Latein. Entsprechendes ergibt sich aus § 16 Abs. 2 GSO, wonach für die Jahrgangsstufen 5 bis 11 Kernfächer Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik sind.
1. Nicht durchdringen kann die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, die Deutsche Gebärdensprache, die sie von Geburt an erlernt habe, sei ihre Muttersprache. Sie lerne seit der ersten Klasse Grundschule das Fach Deutsch als erste Fremdsprache, das Fach Englisch sei ihre zweite Fremdsprache und damit habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 GSO kann die oder der Ministerialbeauftragte im Einzelfall eine Änderung der in der Stundentafel festgelegten Fremdsprachen genehmigen für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch eines außerbayerischen Gymnasiums oder einer vergleichbaren Einrichtung des Auslands in die Jahrgangsstufen 7-11 eintreten wollen, falls die vorgesehene Sprachenfolge zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Ungeachtet dessen, dass die Deutsche Gebärdensprache nach § 6 Abs. 1 BGG als eigenständige Sprache anerkannt ist, ergibt sich aus § 15 Abs. 3 Satz 1 GSO weder für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund noch, wie die Antragstellerin meint, im Wege der Analogie für gehörlose Schülerinnen und Schüler ein Anordnungsanspruch auf Anerkennung des Faches Deutsch als erste Fremdsprache. § 15 Abs. 3 Satz 1 GSO sieht lediglich eine Änderung der in der Stundentafel festgelegten Fremdsprachenfolge, nicht aber die Aufnahme der Deutschen Sprache in den Fremdsprachenkanon vor. Unterrichtssprache in einer deutschen Schule ist – abgesehen von bilingualem Unterricht – in der Regel deutsch. Eine Differenzierung danach, ob Deutsch für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler tatsächlich die Muttersprache oder eine Fremdsprache ist, findet nicht statt. Nichts anderes ergibt sich aus dem (nicht näher benannten) Zeitungsartikel vom 27. Juli 2021, mit dem die Antragstellerin ihr Begehren nach Gleichstellung mit Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund begründen will. In diesem wird ausgeführt, dass ein aus Afghanistan geflohener Schüler am Gymnasium die zweite Fremdsprache durch eine Prüfung in seiner Muttersprache Dari ersetzen konnte und nicht, wie die Antragstellerin meint, das Fach Deutsch als Fremdsprache anerkannt wurde.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorträgt, § 15 Abs. 3 Satz 1 GSO sei analog anzuwenden, weil der bayerische Gesetzgeber die UN-Behindertenrechtskonvention nicht entsprechend umgesetzt habe und deshalb eine Regelungslücke vorliege, ist ihr nicht zu folgen. In Art. 24 UN-BRK haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, ein integratives (inklusives) Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden, sondern dass ihnen innerhalb dieses Systems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern. Das zentrale Anliegen des Art. 24 UN-BRK wurde in der zum 1. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des Art. 2 Abs. 2 BayEUG, wonach inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist, sowie u. a. in den weiteren Regelungen der Art. 30a und 30b BayEUG aufgegriffen (vgl. BayVerfGH, E.v. 19.7.2016 – Vf. 1-VII-16 – juris Rn. 53; Lt-Drs. 16/8100 S. 1 ff.). Der bayerische Landesgesetzgeber ist damit der in der Konvention enthaltenen Verpflichtung nachgekommen, gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen und dafür die notwendige Unterstützung zu leisten. In Art. 24 UN-BRK wurden proklamationsartig soziale Ziele formuliert, die es durch die von den Vertragsstaaten zu ergreifenden Maßnahmen zu erreichen gilt. Ansprüche des Einzelnen auf konkrete Maßnahmen folgen daraus nicht (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2015 – 7 CE 15.1791 – juris Rn. 17).
Abgesehen davon ist die von der Antragstellerin geschilderte Situation, drei Fremdsprachen – statt wie alle anderen Schülerinnen und Schüler nur zwei – lernen zu müssen, keine singuläre und kann sich auch bei ausländischen Schülern ergeben. § 15 Abs. 3 Satz 1 GSO sieht dafür nur unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere einem Wechsel in ein bayerisches Gymnasium ab der siebten Jahrgangsstufe – und nur im Einzelfall bei besonderer Härte eine Ausnahmeregelung zur Fremdsprachenfolge vor. Die Antragstellerin kann sich als notwendige Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht darauf berufen, dass eine vergleichbare Situation vorliege. Zum einen ist sie nicht in der Situation eines Eintritts in ein Gymnasium ab der Jahrgangsstufe 7. Zum anderen musste sie nicht zu dem in § 15 Abs. 3 Satz 1 GSO genannten Zeitpunkt die deutsche Sprache als Fremdsprache und zudem gleichzeitig zwei weitere Fremdsprachen lernen, sondern sie hatte bereits ab der ersten Klasse Grundschule Unterricht im Fach Deutsch. Fremdsprachen wurden erst ab der fünften Klasse zeitlich gestaffelt Gegenstand des Unterrichts. Wenn auch nicht übersehen wird, dass die Gehörlosigkeit der Antragstellerin jedenfalls bei gesprochenen Sprachen größere Lernanstrengungen erfordert als dies bei gleichbegabten hörenden Schülerinnen und Schülern der Fall ist, führt allein dies nicht zu einer vergleichbaren Situation und ebenso nicht zum Vorliegen einer besonderen Härte im Einzelfall nach § 15 Abs. 3 Satz 1 GSO.
2. Ein Anspruch auf Anerkennung des Faches Deutsch als Fremdsprache und Befreiung vom Fach Latein ergibt sich nicht aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch der Antragstellerin auf die von ihr begehrte Maßnahme ist schon deswegen zu verneinen, weil die dadurch herbeigeführte Bevorzugung einer behinderten Schülerin zu einer Verletzung der Chancengleichheit der übrigen Schülerinnen und Schüler führen würde. Zudem ließe ein aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hergeleiteter Anspruch auf die begehrte Maßnahme außer Betracht, dass mit der Einführung von Bewertungsmaßstäben, die dem individuellen Leistungsvermögen Rechnung tragen, Änderungen der Lernziele und ein schulischer Systemwechsel verbunden sein könnten.
a) Die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme stellt keine Maßnahme des Nachteilsausgleichs dar, auf den – gestützt auf den Grundsatz der Chancengleichheit – ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2014 – 7 B 14.22 – juris Rn. 17). Dieser soll es dem behinderten Prüfungsteilnehmer lediglich unter Wahrung der für alle Prüflinge geltenden Leistungsanforderungen ermöglichen, sein (wahres) Leistungsvermögen nachzuweisen.
b) Vielmehr begehrt die Klägerin durch die Befreiung vom Unterricht im Fach Latein eine Maßnahme, die über den gesetzlich in Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG geregelten Notenschutz, wonach von einer Bewertung in einzelnen Fächern abgesehen werden kann, hinausgeht.
aa) Als Notenschutz werden in Bezug auf die Bewertung schulischer Leistungen einschließlich der jeweiligen Prüfungsleistung alle Maßnahmen angesehen, die auf die Bevorzugung des einzelnen Prüflings gerichtet sind, weil diesem gegenüber auf bestimmte Leistungsanforderungen verzichtet wird, die allen anderen Prüflingen abverlangt werden. Notenschutz berührt den anerkannten und insbesondere im Prüfungsrecht maßgeblichen Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, ggf. i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) aller Prüflinge. Dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler, deren schwaches Leistungsvermögen, etwa im Bereich des Spracherwerbs, auf einer persönlichen Veranlagung beruht, die keine Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt. Auf Notenschutz gibt es auch im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geregelte Benachteiligungsverbot für körperlich eingeschränkte oder sonst behinderte Prüfungsteilnehmer keinen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 – 6 C 33.14 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 28.5.2014 – 7 B 14.22 – juris Rn. 16). Dasselbe gilt unter Beachtung des unmittelbar anwendbaren Diskriminierungsverbots des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK, wonach die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung verbieten und Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung garantieren. Dieses entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BSG, U.v. 6.3.2012 – B 1 KR 10/11 R – juris Rn. 31).
bb) Ein aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unmittelbar hergeleiteter Anspruch auf die von der Antragstellerin begehrte Befreiung vom Unterricht im Fach Latein kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil sich im Schulwesen die Grundrechte und die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG gleichrangig gegenüberstehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 – 6 C 35.14 – juris Rn. 32). Nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz müssen beide Verfassungspositionen schon auf abstrakt-genereller Ebene nach Möglichkeit schonend ausgeglichen werden. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers.
Aus Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein umfassend zu verstehender staatlicher Bildungsauftrag. Es ist Sache des Staates, die Schulformen und die dafür geltenden Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele festzulegen. Dies umfasst die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelten Qualifikationen zu bestimmen (BVerwG, U.v. 29.7.2015 – 6 C 35.14 – juris Rn. 33 f.). Davon ausgehend kann die Schulaufsicht den Erwerb eines Schulabschlusses und der dadurch vermittelten berufsbezogenen Qualifikationen, insbesondere den Erwerb des die allgemeine Hochschulreife vermittelnden Abiturs, an den Nachweis eines allgemeinen Ausbildungs- und Kenntnisstands knüpfen. Dies bedingt die Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs für die Notengebung in einzelnen Prüfungen. Abweichungen von diesem Maßstab beeinträchtigen die Aussagekraft der Noten und letztlich des Schulabschlusses. Je größeres Gewicht individuellen Besonderheiten für die Bewertung zukommt, desto weniger ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Noten und der Schulabschluss eine allgemein gültige Qualifikation vermitteln. Nicht maßgeblich ist, ob die hierfür vorgesehenen Schulfächer von den Schülerinnen und Schülern als berufsrelevant angesehen werden. Mit der Einführung von Bewertungsmaßstäben, die dem individuellen Leistungsvermögen durch Notenschutz Rechnung tragen, können je nach Reichweite Änderungen der Lernziele und ein schulischer Systemwechsel verbunden sein. Aufgrund dessen ist es grundsätzlich Aufgabe des für die Schulaufsicht zuständigen Organs, darüber zu entscheiden, ob und auf welche Weise behinderte Schüler durch Notenschutz gefördert werden. Die Entscheidungen über die Gewährung von Notenschutz und dessen inhaltliche Ausgestaltung unterfallen dem Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 – 6 C 35.14 – juris Rn. 43).
Der Gesetzgeber ist seiner Regelungskompetenz nachgekommen. Nach Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG kann von einer Bewertung in einzelnen Fächern abgesehen werden, wenn (unter anderem) eine Sinnesschädigung vorliegt (Nr. 1), aufgrund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann (Nr. 2) und die einheitliche Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs zum Nachweis des jeweiligen Bildungsstands nicht erforderlich ist (Nr. 3). Die Einzelheiten ergeben sich aus Art. 52 Abs. 5 Satz 5 BayEUG i.V.m. § 34 BaySchO. Nach dessen Absatz 1 Satz 2 erstreckt sich Notenschutz auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. Nach § 34 Abs. 4 BaySchO werden die bei Hörschädigung zulässigen Maßnahmen weiter präzisiert; insbesondere ist in Nr. 3 vorgesehen, bei Fremdsprachen auf Prüfungen zum Hörverstehen und zur Sprachfertigkeit zu verzichten. Die von der Antragstellerin begehrte – wesentlich weitergehende – Möglichkeit, das Fach Deutsch als erste Fremdsprache anzuerkennen und sie infolgedessen von der – dann dritten – Fremdsprache Latein zu befreien, ist darin nicht vorgesehen. Ein Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Maßnahme besteht infolgedessen nicht. Wie bereits ausgeführt, sind die grundlegenden Entscheidungen über die Gewährung von Notenschutz und demzufolge erst recht über die Befreiung von Pflichtfächern, die der Gesetzgeber, wie hier die zweite Fremdsprache, als prägend für das die allgemeine Hochschulreife vermittelnde Abitur angesehen hat, auch von diesem zu treffen. Nicht durchdringen kann die Antragstellerin deshalb mit dem Argument, § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO sehe die Möglichkeit für eine Befreiung vom Unterricht vor. Abgesehen davon, dass die Befreiung die von der Antragstellerin begehrte Anordnung nicht tragen würde, sind die gesetzlichen Regelungen für den Notenschutz in Art. 52 Abs. 5 BayEUG i.V.m. § 34 BaySchO abschließend (vgl. Lindner/Stahl, Schulrecht in Bayern, Stand 9/2021, Art. 52 BayEUG Nr. 22.1.).
c) Nicht durchdringen kann die Antragstellerin mit dem Vortrag, die Befreiung vom Fach Latein und die Anerkennung des Faches Deutsch als erste Fremdsprache sei ein Gebot, das sich aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 2 UN-BRK ergebe.
Die UN-Behindertenrechtskonvention ist auf die Erreichung der vereinbarten Ziele ausgerichtet, ohne die Zielerreichung in einer bestimmten Art und Weise festzulegen. Vielmehr gilt es, die in Art. 24 BRK proklamationsartig formulierten Ziele, u.a. des Zugangs von Menschen mit Behinderung zu allgemeiner Hochschulbildung (Art. 24 Abs. 5 UN-BRK) durch von den Vertragsstaaten zu ergreifende Maßnahmen zu erreichen (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2016 – 7 CE 16.1861 – juris Rn. 9). Das zentrale Anliegen von Art. 24 UN-BRK wurde in der zum 1. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des Art. 2 Abs. 2 BayEUG, wonach inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen ist, sowie u. a. in den weiteren Regelungen der Art. 30a und 30b BayEUG aufgegriffen. Der bayerische Landesgesetzgeber ist damit der in der Konvention enthaltenen Verpflichtung nachgekommen, gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen und dafür die notwendige Unterstützung zu leisten (vgl. LT-Drs. 16/8100 S. 1 ff.).
Nach Art. 5 Abs. 3 UN-BRK unternehmen die Vertragsstaaten zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten. Das Grundrecht auf chancengleiche Schulbildung gebietet es, behinderten Schülern begabungsgerechte und möglichst gleichwertige Bildungsmöglichkeiten zu gewähren. Ein Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt ist durch auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahmen hinlänglich zu kompensieren (vgl. SächsVerfGH, B.v. 22.5.2014 – Vf. 20-IV-14 HS u.a. – NVwZ-RR 2014, 789). Den ihm obliegenden Verpflichtungen ist der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayEUG durch die Möglichkeit der Anpassung von Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich) und dem Absehen von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in Prüfungen (Notenschutz) nachgekommen. Bei der von der Antragstellerin begehrten Maßnahme handelt es sich jedoch um eine Modifikation bzw. Reduzierung der allgemeinen Leistungsanforderung und damit um eine positive Maßnahme (vgl. Anna Miria Fuerst in Dinert/Welti, StichwortKommentar Behindertenrecht, 2. Aufl. 2018, Schule Rn. 18). Ein Anspruch auf konkrete Maßnahmen ergibt sich jedoch aus Art. 5 Abs. 3 UN-BRK nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 VwGO i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.


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