Verwaltungsrecht

Antragsablehnung nach Erledigung wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

Aktenzeichen  21 CS 17.435

Datum:
28.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 146

 

Leitsatz

Nach Aufhebung des angegriffenen Bescheides ist ein Eilantrag wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzulehnen, wenn der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht eindeutig eine Erledigungserklärung abgibt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 S 16.3606 2017-01-30 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wendet ein, das Verwaltungsgericht habe den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht als unzulässig wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. Er habe schriftsätzlich vielmehr nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebracht, dass für seinen Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe und er seinen Antrag nicht mehr weiterverfolgen wolle. Eine förmliche Erledigungserklärung sei nicht erforderlich, die Artikulierung der rechtlichen Absicht reiche aus. Bei Zweifeln habe das Gericht auf sachgerechte Anträge hinzuweisen.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller bis zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses keine sich auf das Eilverfahren beziehende Erledigungserklärung abgegeben hat.
Auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 VwGO sind ein- und beiderseitige Erledigungserklärungen möglich. Es gelten folgende Grundsätze:
Wie die Beteiligten auf den Eintritt des erledigenden Ereignisses reagieren bleibt in Konsequenz des Dispositionsgrundsatzes ihnen überlassen. Der Kläger hat unterschiedliche prozessuale Möglichkeiten auf den Erledigungseintritt zu reagieren, deshalb ist insoweit größere Zurückhaltung geboten als beim Beklagten. Solange der Kläger keine Erledigungserklärung abgegeben hat, ist davon auszugehen, dass er seinen Sachantrag aufrechterhält, der dann allerdings als unzulässig abgewiesen werden muss, wenn sich das Verfahren tatsächlich erledigt hat. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und nicht – wie bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen aus § 161 Abs. 2 VwGO. Erforderlich ist grundsätzlich eine ausdrückliche Bekundung des Klägers, dass er die Hauptsache für erledigt erkläre (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 161 Rn. 13). Erledigungserklärungen sind auslegungsfähig. Der Kläger kann mit ihr – vor allem, wenn er nicht anwaltlich vertreten ist – konkludent zugleich zum Ausdruck bringen wollen, dass er sein bisheriges Sachbegehren nicht weiterverfolge, das mangels Statthaftigkeit oder Rechtsschutzbedürfnis nunmehr unzulässig geworden ist. Eine Nachfrage des Gerichts kann angezeigt sein (Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 161 Rn. 15).
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat im Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 zwar gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt: „Es besteht insofern kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage und Antrag“. Da diesen Äußerungen eines anwaltlich vertretenen Antragstellers nicht eindeutig eine Erledigungserklärung entnommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den benannten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Schreiben vom 16. Januar 2017 unter Fristsetzung bis 27. Januar 2017 angeregt, für das Eilverfahren eine Erledigungserklärung abzugeben, da für den Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Das Antwortschreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 23. Januar 2017, das als Betreff die Aktenzeichen M 7 K 16.3605 und M 7 S 16.3606 benennt, äußert sich inhaltlich ausschließlich zum Feststellungsinteresse gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Klageverfahren. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller keine Erledigungserklärung im Eilverfahren abgegeben hat.
2. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 50.2 (Waffenbesitzkarte einschließlich einer eingetragenen Waffe: 5.000.- € zzgl. 750.- € x 5 – „je weitere Waffe“, d.h. vier Langwaffen und Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers -), Nr. 20.3 (Entzug des Jagdscheins 8.000.- €) und Nr. 1.5 (Halbierung im einstweiligen Rechtsschutz) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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