Verwaltungsrecht

Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Übertragung von Spike-Proteinen von geimpften auf nicht geimpfte Personen, Unterlassungsanspruch bzgl. der Durchführung eines Impftermins für Personen im Alter von 12 bis 17 Jahren

Aktenzeichen  RN 5 E 21.1351

Datum:
9.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18548
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
VwGO § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die am 11.7.2021 stattfindende „Kinderimpfung“ gegen Covid-19 in allen Impfzentren der Stadt Passau zu unterlassen, sowie die Impfung von Kindern gegen Covid-19 zu untersagen und hilfsweise ein Aufklärungsschreiben zu Risiken und Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an sämtliche Schulen der Stadt Passau zu versenden.
Der Antragsteller besucht die M. Schule P.
Mit Schreiben vom 5.7.2021 teilte die Stadt Passau den Schulleiterinnen und Schulleitern in P. mit, dass am Sonntag, dem 11.7.2021, zwischen 11 und 15 Uhr alle impfwilligen Schülerinnen und Schüler, die zwölf Jahre oder älter seien, unabhängig von ihrem Wohnort eine Impfung ohne vorherige Terminvereinbarung erhalten könnten. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssten in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person sein, verimpft werde ein Impfstoff, der für diese Altersgruppe zugelassen sei. Vor der Impfung erfolge eine ärztliche Beratung vor Ort.
Am 8.7.2021 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.
Zur Begründung lässt er vortragen, dass er antragsbefugt sei, da eine gegenwärtige, unmittelbare Eigenrechtsverletzung subjektiver Rechte drohe. Es sei möglich, jedenfalls unter keinen Umständen auszuschließen, dass insbesondere durch die bevorstehende Impfung seiner Mitschüler der Antragsteller selbst in seinen eigenen Rechten, insbesondere seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit, verletzt werde. Das Schreiben der Antragsgegnerin stelle eine faktische Gefährdung aufgrund der Unausgewogenheit in Bezug auf seine Gesundheit dar. Daran ändere auch die Freiwilligkeit der Impfung nichts, da mangels Aufklärung in dem Schreiben die entsprechenden Grundrechte bereits verletzt seien. Die Risiken und die Aufklärung über die Covid-19 Impfung bei Jugendlichen würden in dem besagten Schreiben völlig außer Acht gelassen. Der Antragsteller müsse möglicherweise ab Montag mit den geimpften Mitschülern gemeinsam in einem Klassenzimmer sitzen. Es gebe Indizien – jedenfalls sei es im momentanen Zeitpunkt keinesfalls auszuschließen – dass die sogenannten „Spike“-Proteine der geimpften Mitschüler eine negative gesundheitliche Auswirkung auch auf nicht geimpfte Kinder hätten. Es könne daher zur Zeit nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Impfung von Kindern auch Kinder von Eltern, die sich bewusst der Empfehlung der STIKO anschlössen und ihre Kinder nicht impften, betroffen seien. Es gebe zahlreiche Indizien, dass von Geimpften Mikroorganismen ausgeschieden werden können, die dann auf die nicht geimpften Kinder übertragen werden. Da auch „ungeimpfte“ Kinder regelmäßig Kontakt zu „geimpften“ Kindern hätten, könne eine flächenmäßige Impfung von Kindern erst dann zugelassen werden, wenn ausgeschlossen sei, dass von geimpften Kindern Gesundheitsgefahren für Dritte ausgingen. Geschehe dies nicht, würden Eltern, die sich an die Empfehlungen der STIKO hielten, in ihrem Recht auf elterliche Fürsorge verletzt, weil sie dann nicht mehr frei entscheiden könnten, welche Maßnahmen dem Kindeswohl am ehesten entsprächen.
Ein Anordnungsanspruch folge bereits daraus, dass es der Antragsgegnerin nicht zustehe, entgegen der Empfehlung der STIKO fabrikartig gestaltete Massenimpfungen an Kindern durchzuführen. Die Impfungen würden im Impfzentrum ohne jegliche ärztliche Beratung und Aufklärung im Minutentakt erfolgen. Das Bewerben und (positiv geframete) Durchführen von Massenimpfungen im Impfzentrum verstoße gegen den Neutralitätsgrundsatz. Es werde ein nicht bestätigtes Vertrauen in Sicherheit und Wirksamkeit der Impfungen erweckt. Die durch die Antragsgegnerin betriebene Impfkampagne sei aus medizinischen und ethischen Gründen nicht hinnehmbar, da für Kinder nach allen bisherigen medizinischen Erfahrungen eine x-fach höhere Gefahr bestehe, an der Impfung schwere Nebenwirkungen bis hin zum Tod zu erleiden, als schwerer an Covid-19 zu erkranken oder zu versterben. Schnelle und effiziente, sekundäre Immunantworten träten zuverlässig bei praktisch allen nicht geimpften Personen auf, die zum ersten Mal mit SARS-CoV-2 infiziert würden. Die Wirksamkeit einer weiteren Verstärkung der Immunantwort durch eine Impfung sei daher höchst zweifelhaft. Die durch die Impfung induzierten Antikörper könnten die Krankheit sogar verschlimmern.
Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigten, dass der Nutzen von Impfungen gegen Covid-19 höchst zweifelhaft sei. Im Gegensatz dazu sei der Schaden, den die Impfstoffe anrichteten, sehr gut belegt.
Der Antragsteller lässt beantragen,
I. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die am 11.7.2021 stattfindende Kinderimpfung gegen Covid-19 in allen Impfzentren der Stadt Passau zu unterlassen. Weiter wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die hierfür notwendigen Weisungen an die entsprechenden ausführenden Stellen der Kinderimpfung in Passau am 11.7.2021 auszusprechen, sodass diesen untersagt ist, eine Impfung an Kinder gegen Covid-19 durchzuführen.
II.
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, im Falle der Ablehnung des Antrags zu I) ein erneutes Schreiben an alle Schulen der Stadt Passau anzufertigen und vor dem 11.7.2021 zu versenden, in welchem über die Risiken der Covid-19 Impfung bei Personen unter 18 Jahren aufgeklärt wird. Zudem wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den statistischen Prozentsatz anzugeben, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für Kinder unter 18 Jahren ist, an Covid-19 zu erkranken.
Die Antragsgegnerin beantragt,
Antragsabweisung.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die im Impfzentrum abzuarbeitende Liste Impfwilliger erheblich geschrumpft sei und zunehmend Kinder bzw. Jugendliche im Alter ab 12 Jahren aufweise. Sie habe sich daher entschlossen, für Minderjährige einen speziellen Impftag anzubieten, der sich insbesondere dadurch auszeichne, dass die Impfaufklärung und -beratung durch Kinderärzte im Impfzentrum durchgeführt werde.
Die Antragstellervertreterin sei am 8.7.2021 an die Antragsgegnerin herangetreten und habe per Email nach der Möglichkeit verlangt, mit dem Oberbürgermeister über das Impfangebot zu sprechen. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Antragstellervertreterin zu Unrecht von einer verpflichtenden Impfung ausgehe. Aufgrund einer zusätzlichen Rückrufbitte der Mutter der Antragstellervertreterin sei der Leiter des städtischen Amtes für Öffentliche Sicherheit und Ordnung als Verantwortlicher für das Impfzentrum an diese telefonisch herangetreten, dem habe sich diese verschlossen.
Der Antrag sei bereits unzulässig, weil aufgrund der verweigerten Kommunikation zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, auch habe der Antragsteller keine Antragsbefugnis dargelegt. Eine mögliche Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten sei nicht plausibel gemacht.
Der Antrag zu 1) sei unbegründet. Der Einsatz von Comirnaty sei zwar derzeit von der STIKO nicht allgemein empfohlen, sei aber nach ärztlicher Aufklärung und bei individuellem Wunsch und Risikoakzeptanz der Kindes oder Jugendlichen bzw. der Sorgeberechtigten möglich, gleichermaßen könnten sich auch diese gegen die Impfung entscheiden. Die Antragsgegnerin wehre sich gegen die Unterstellung, ein gefährliches Experiment an Kindern durchzuführen, sie werbe auch nicht für die Impfung. Eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch von Mitschülern emittierte Spike-Proteine sei wissenschaftlich nicht belegt. Das als Anlage 3 benannte Dokument enthalte keine solche Aussage und sei offensichtlich keine Studie zur Gefahr der Übertragung der Spike-Proteine. Kinder und Jugendliche könnten sich auch unabhängig vom Impftermin am 11.7.2021 im Impfzentrum impfen lassen.
Der Hilfsantrag zu 2) sei ebenfalls unbegründet. Die Impfaufklärung und -beratung erfolge erst im Impfzentrum. Es sei jederzeit möglich, dass sich Impfwillige nach der Impfaufklärung und -beratung gegen eine Impfung entschieden. Der Vorwurf „fabrikartig gestalteter Massenimpfungen […] ohne jegliche ärztliche Beratung und Aufklärung im Minutentakt“ sei haltlos und auf das Schärfste zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Der Antrag zu 1) auf Unterlassung der sog. „Kinderimpfung“ ist unzulässig, und daher abzulehnen.
1. Statthaft ist hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. In der Hauptsache wäre eine allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) statthaft, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hier nicht nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig.
2. Es fehlt aber vorliegend an einer Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO. Die Befugnis, die Unterlassung der geplanten „Kinderimpfung“ verlangen zu können, setzt voraus, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller einen Anspruch auf das begehrte Behördenhandeln hat. Das ist nicht der Fall, wenn durch die Ablehnung des begehrten behördlichen Handelns offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 13.3.2008 – 13 A 07.1817 – juris, Rn. 18 m.w.N.).
Es ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer der Antragsteller Anspruch auf eine Unterlassung der Durchführung des Impftermins hätte. Auch hat der Antragsteller keine mögliche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die Durchführung der sog. „Kinderimpfung“ geltend gemacht.
Der Antragsteller lässt vortragen, es sei nicht auszuschließen, dass er durch die Durchführung der Impfung in eigenen Rechten verletzt werde. Betroffen seien insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG in Form des Gesundheitsschutzes und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Es würden unter anderem auch die Mitschüler des Antragstellers geimpft. Es gebe im Moment Indizien – jedenfalls sei es im momentanen Zeitpunkt keinesfalls auszuschließen – dass die sogenannten „Spike-Proteine“ der geimpften Mitschüler eine negative gesundheitliche Auswirkung auch auf nicht geimpfte Kinder und auf den Antragsteller hätten.
Eine unmittelbare Beeinträchtigung der angeführten Rechtsgüter des Antragstellers ist vorliegend nicht ersichtlich. Es handelt sich bei dem durch die Antragsgegnerin veranstalteten Impftermin lediglich um ein Angebot, das keinerlei Verpflichtung gegenüber dem Antragsteller entfaltet. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, dass sich das Impfangebot überhaupt an ihn richtet, es lässt sich dem Antrag weder entnehmen, welche Jahrgangsstufe er besucht noch wie alt er ist.
Darüber hinaus ist eine mögliche mittelbare Rechtsverletzung des Antragstellers im Rahmen einer Gesundheitsgefährdung durch die Impfung seiner Mitschüler im Rahmen des Impftermins hier ausgeschlossen.
Zunächst fehlt es hier an einer Darlegung der konkreten drohenden Rechtsverletzung. Der Antragsteller hat hier nicht konkret glaubhaft gemacht, dass, welche und wie viele seiner Mitschüler von dem Impfangebot Gebrauch machen wollen, bzw. dass seine Mitschüler überhaupt in den Kreis der Personen fallen, denen gegenüber das Impfangebot gemacht wird.
Überdies sind die Covid-19-Impfstoffe nicht von geimpften Personen auf nicht geimpfte übertragbar. Es handelt sich bei den in Deutschland zugelassenen Impfstoffen um sogenannte mRNA- und Vektorimpfstoffe, die keine infektiösen oder vermehrungsfähigen Viruspartikel enthalten, sondern nur genetische Informationen des Virus (vgl. Paul-Ehrlich-Insitut, Welche Impfstoffkonzepte werden bei der Entwicklung eines Impfstoffs gegen SARS-CoV-2 verfolgt? https://www.pei.de/SharedDocs/FAQs/DE/coronavirus/coronavirus-impfstoffkonzepte.html). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der durch die Antragstellerbevollmächtigte als K3 vorgelegten Studie von Pfizer. Aus dieser ergibt sich nur, dass es im Rahmen der klinischen Studie einen meldepflichtigen Fall darstellt, wenn eine schwangere oder stillende Frau dem Impfstoff ausgesetzt werde, etwa auch durch Hautkontakt oder Inhalation. Hier werden mögliche Optionen, die beobachtet werden, aufgenommen – dies bedeutet jedoch nicht, dass die beschriebenen unerwünschten Reaktionen tatsächlich vorliegen. Die im Studienprotokoll aufgeführten Eventualitäten stehen nicht im Zusammenhang mit den tatsächlichen Studiendaten (vgl. hierzu etwa https://correctiv.org/faktencheck/2021/05/14/covid-19-impfstoffe-sind-nicht-von-geimpften-auf-ungeimpfte-uebertragbar/).
3. Darüber hinaus verfügt der Antragsteller auch über kein Rechtsschutzbedürfnis. Der gegen die Veranstaltung des Impftermins gerichtete Antrag ist nicht geeignet, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, vor § 40 Rn. 16 m.w.N.).
Es ist davon auszugehen, dass die Mitschüler des Klägers, die sich im Rahmen des Impfangebotes der Antragsgegnerin für eine Impfung entscheiden, anderweitig um einen Impftermin kümmern würden. Durch die Unterlassung der Durchführung des Impftermins würde die von dem Antragsteller behauptete Gesundheitsgefährdung auch nicht verhindert, zumal nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in Passau mittlerweile über 75% der Einwohner erst- und fast 60% der Einwohner vollständig geimpft sind.
III.
Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2) ist ebenfalls unzulässig und abzulehnen.
1. Statthaft ist auch hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. In der Hauptsache wäre ebenfalls eine allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) statthaft.
2. Allerdings fehlt es auch hier an der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch den Antragsteller (§ 42 Abs. 2 VwGO). Auch hier müsste die Möglichkeit bestehen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf das begehrte Behördenhandeln hat.
Dies ist nicht der Fall, weil durch die Ablehnung des begehrten behördlichen Handelns offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 13.3.2008 – 13 A 07.1817 – juris, Rn. 18 m.w.N.).
Der Antragsteller trägt vor, in dem einseitigen Schreiben der Antragsgegnerin liege eine faktische Gefährdung des Antragstellers aufgrund der Unausgewogenheit in Bezug auf dessen Gesundheit. Mangels Aufklärung in dem Schreiben seien die entsprechenden Grundrechte bereits verletzt.
Es ist insoweit nicht ersichtlich, inwiefern ohne ergänzende Informationen, welche die Antragsgegnerin gegenüber den Schulen erteilen soll, subjektive öffentliche Rechte des Antragstellers verletzt sein könnten. Das ursprüngliche Schreiben der Antragsgegnerin informiert allgemein über die Durchführung des Impftermins und dessen Rahmenbedingungen, es handelt sich insoweit lediglich um den Hinweis auf ein allgemeines Angebot. Es sind weder Wertungen noch Tatsachenbehauptungen, die in irgendeiner Form Einfluss auf subjektive Rechte des Antragstellers hätten, zu entnehmen.
Hinsichtlich einer befürchteten Gesundheitsverletzung des Antragstellers wird überdies auf die Ausführungen unter II. verwiesen.
IV.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache erachtet es das Gericht für sachgerecht, den Streitwert auf die Höhe des für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben und insgesamt damit einen Streitwert in Höhe von 5.000 € festzusetzen.


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