Verwaltungsrecht

Asyl, Afghanistan: Keine Gefährdungslage im Heimatland

Aktenzeichen  RN 14 K 17.31619

Datum:
27.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26349
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 77 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Für die Beurteilung, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Abschiebung eines Ausländers im Hinblick auf Art. 3 EMRK verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebezielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG BeckRS 2013, 49252). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die humanitäre Lage und die Lebensbedingungen, die der Kläger in Afghanistan zu erwarten hat, sind nicht derart schlecht, dass davon ausgegangen werden müsste, der Kläger habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu befürchten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein gesunder, arbeitsfähiger Mann hat trotz Analphabetismus und auch ohne familiäre oder soziale Unterstützungsnetzwerke die Möglichkeit einer eigenen Existenzsicherung in Afghanistan. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die Entscheidung des Bundesamts in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, den Antrag des Klägers im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter abzulehnen, ist bestandskräftig geworden. Der Kläger hat diese Entscheidung mit seiner Klage nicht angegriffen (vgl. VGH BW, U. v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – juris).
2. Im Hinblick auf die zunächst seitens des Klägers geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise des subsidiären Schutzstatus hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren daher gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3. Soweit der Kläger nunmehr noch die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene (vgl. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) Klage unbegründet und war daher abzuweisen. Zum für das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG abzustellen ist, ist die Ablehnung der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auf Grund der schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan besteht nicht. Denn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Afghanistan insgesamt und der in Herat oder Mazar-e Sharif als angenommenem Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung auch in Ansehung der persönlichen Situation des Klägers nicht gegeben. Dabei kann ausdrücklich offen bleiben, ob nach der neuesten Erkenntnislage Kabul noch als Ankunfts- und Endort in Betracht kommt, da nach Auffassung des Gerichts zumindest Herat oder Mazar-e Sharif dafür geeignet sind.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris), wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C.15.12 – juris = BVerwGE 146, 12; U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris = BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 – NJOZ 2012, 952). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Dieses Kriterium sei angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen könne – wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten – eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Zu berücksichtigen seien dabei auch seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Im Anschluss hieran stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen sei, verletze die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergebe, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem. Zu berücksichtigen sind dabei eine Vielzahl von Faktoren, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (BayVGH. U. v. 23.3.2017 – 13a ZB 17.30030 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.4.2018 – A 11 S 1729/17 – juris, Rn. 124).
Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein sehr hohes Schädigungsniveau zu fordern (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – NVwZ 2012, 681; BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris, Rn. 17). Dabei kannschon nach der Gesetzessystematikder nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG nicht herangezogen werden. Auch die ggf. erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Falle einer internen Schutzalternative gemäß § 3 e AsylG können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind (BayVGH, U. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris, Rn. 19; VGH BaWü, U. v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris, Rn. 290).
Für die Beurteilung, ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Abschiebung eines Ausländers im Hinblick auf Art. 3 EMRK verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebezielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 26).
Zu klären ist also zunächst, von welchem Ort als Endort der Abschiebung auszugehen ist. Im Rahmen der deutsch-afghanischen Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit in Fragen der Migration vom 2. Oktober 2016 finden momentan einmal im Monat Charter-Rückflüge aus Deutschland stattbeispielsweise am 24.4.2018, am 22.5.2018, am 3.7.2018 und am 14.8.2018 fand ein Abschiebeflug nach Afghanistan statt. Ankunfts- und Endort dieser Abschiebeflüge war Kabul. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Bundesamt dem Kläger eine Abschiebung nach Afghanistan angedroht hat und keinen konkreten Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung benannt hat. Es gibt keine Non-Stop Flugverbindungen nach Afghanistan. Kabul kann beispielsweise mit Umsteigemöglichkeiten in Istanbul, Dubai, Neu-Delhi oder Islamabad angeflogen werden. Aber auch Mazar-e Sharif kann von Teheran und Mashad oder auch über Istanbul angeflogen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 29). Inlandsflüge von Kabul aus gibt es auch nach Herat, Kandahar und Kundus. Es gibt keine personellen Beschränkungen im innerafghanischen Reiseverkehr. Gemäß Art. 39 der afghanischen Verfassung aus dem Jahr 2004 hat jeder Afghane das Recht, überall im Land zu reisen, außer in Gegenden, in denen dies gesetzlich verboten ist. Als möglicher Endort der Abschiebung ist daher neben Kabul ebenso Mazar-e Sharif und Herat mit in den Blick zu nehmen.
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht. Es darf also für den Betroffenen auch keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen gewissedem internen Schutz nach § 3 e AsylG ähnliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Es muss dort ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen möglich sein. Erforderlich ist eine Gesamtschau und eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte.
Anknüpfend hieran ergibt sich für den Kläger unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan und auch der in Herat bzw. Mazar-e Sharif als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung, dass unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt.
Die humanitäre Lage und die Lebensbedingungen, die der Kläger in Afghanistan zu er-warten hat, sind nicht derart schlecht, dass davon ausgegangen werden müsste, der Kläger habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu befürchten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht nach wie vor in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es aus dem europäischen Ausland zurückkehrenden, alleinstehenden männlichen arbeitsfähigen afghanischen Staatsangehörigen auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich (wieder) in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015, – 13a B 14.30309; BayVGH, U.v. 4.6.2013 – 13a B 12.30063 m.w.N). Daran ändert sich auch nichts auf Grundlage der neuesten Erkenntnisquellen. Dies entspricht immer noch auch der neuesten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; BayVGH, B.v. 13.3.2018 – 13a ZB 17.30315 -; BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 13a ZB 17.30801) und anderer Obergerichte (VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 1729/17 – juris; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 23.8.2018 – 3 L 293/18 – juris). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht hat in jüngerer Zeit mehrfach entschieden, dass die allgemeine Lage in der Islamischen Republik Afghanistan nicht als so ernst anzusehen sei, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (vgl. EGMR, Urteile vom 11.7.2017 – 46051/13, 41509/12, 77691/11 und 72586/11 – und vom 5.7.2016 – 29094/09, vom 12.1.2016 – 46856/07). Nur das Hinzutreten weiterer spezifischer individueller Einschränkungen oder Handicaps der betreffenden Person kann nach der Rechtsprechung im Einzelfall ausnahmsweise zu einer derart außergewöhnlichen Situation führen, dass humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen.
Nach Auffassung des Gerichts kann dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018 entgegen der Auffassung der Klägervertreterin nicht entnommen werden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschlechtert hat, auch nicht in Bezug auf die Situation der Rückkehrer ohne nennenswertes familiäres Netzwerk. Dem Lagebericht sind keine signifikanten Änderungen in Bezug auf u.a. Sicherheit und humanitäre Situation im Vergleich zum letzten Bericht vom Juli 2017 zu entnehmen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die angeführten obergerichtlichen Entscheidungen auf veralteten Erkenntnismitteln fußen würden. Auch wenn die von der Klägervertreterin zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2018 (BVerfG, B. v. 25.4.2018 – 2 BvR 2425/17 – juris) sich auf die Anforderungen der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet bezog und daher auf den vorliegenden Fall gar nicht übertragbar ist, ist das Gericht seiner Verpflichtung zur tagesaktuellen Berücksichtigung von Erkenntnisquellen uneingeschränkt nachgekommen und hat auch die neuesten verfügbaren Erkenntnisquellen für die Beurteilung des Einzelfalles herangezogen.
Auch unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Erkenntnismittel liegen Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen solcher spezifischer individueller Einschränkungen oder Handicaps einer extremen Gefahrenlage bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden würden, nicht vor.
Im Hinblick auf eine mögliche eigene Existenzsicherung hat der Kläger die hierfür erfor-derliche Leistungsfähigkeit eines gesunden jungen Mannes. Der Kläger hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht substantiiert vorgetragen, durch gesundheitliche Probleme wesentlich in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt zu sein und daher in Afghanistan nicht zurecht zu kommen. Die Chancen des Klägers im Verdrängungskampf um die knappen Arbeitsmarktressourcen sind zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt daher als nicht aussichtslos im Vergleich bei der derzeitigen afghanischen Konkurrenzsituation einzuschätzen. Der Kläger ist ein 20-jähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Auch wenn er hat nach seinen Angaben keine Schule besucht hat und betreffend die afghanische Schrift Analphabet ist, unterscheidet er sich damit nicht wesentlich von einer Vielzahl anderer afghanischer Flüchtlinge, die in ihr Heimatland zurückkehren müssen. Die Analphabetenrate in Afghanistan beträgt nach der Internetrecherche der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin 61,8%. Der Kläger hat sich vor seiner Ausreise aus dem Iran durch diverse Gelegenheitsarbeiten unter anderem auf dem Bau und in einer Schreinerei und einer Schneiderei seinen Lebensunterhalt verdient und damit erste praktische berufliche Erfahrungen in unterschiedlichsten Bereichen gesammelt. Er war mit diesem Verdienst auch in der Lage, sich die Flucht nach Europa zu finanzieren. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits mit 12 oder 13 Jahren seine Tante verlassen und sich vor seiner Ausreise mehrere Jahre allein im Iran durchgeschlagen. In Deutschland hat er einen Deutschkurs absolviert und die Berufsschule besucht und eine Ausbildung zum Fensterbauer begonnen. Auch wenn er diese Ausbildung abgebrochen hat, hat er dabei zumindest erste praktische berufliche Erfahrungen sammeln können, die ihm auch bei seiner Rückkehr in sein Heimatland nützlich sein können. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland in der Lage wäre, durch Gelegenheitsjobs wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen, damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Fehl geht insoweit der Hinweis der Klägervertreterin auf angeblich anderslautende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8.6.2018 (3 K 406/16.KS.A) oder des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10.1.2017 (10 A 6516/16), weil es sich hierbei jeweils um Kläger handelte, bei denen besondere individuelle Einschränkungen hinzukamen (einmal mehrere ernsthafte psychische Erkrankungen, einmal das erstmalige „Auf sich alleine gestellt sein“), die Sachverhalte daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind.
Diese Einschätzung gilt nach der Rechtsprechung unverändert auch, wenn keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke vorhanden sind (BayVGH, B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652 – juris; VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris; VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris; VG München, U.v. 9.3.2017 – M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 55 ff.; vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn.12).
Auch die Tatsache, dass der Kläger bereits seit seiner frühesten Kindheit im Iran gelebt hat, steht dieser Einschätzung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2018 – 13a ZB 17.30362; B. v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652 – juris; B. v. 16.12.2016 – 13a ZB 16.30581 – juris). Trotz bestehender Unterschiede zwischen den Verhältnissen im Iran und in Afghanistan ist nicht ersichtlich, dass es einem im Iran aufgewachsenen afghanischen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht oder sehr viel schwerer als anderen Rückkehrern ohne Netzwerke möglich wäre, in Afghanistan sein Überleben zu sichern. Auch wenn sich das Leben in Afghanistan vom zwar auch islamisch geprägten Kulturkreis des Iran in vielerlei Hinsicht unterscheidet (insbesondere in der Sicherheitslage, aber auch was die aus afghanischer Sicht freizügigere Lebensweise im Iran betrifft) und Rückkehrer aus dem Iran einer gewissen Diskriminierung ausgesetzt sind, ist insbesondere auch den genannten Erkenntnismitteln trotz der hohen Zahl von 620.000 Rückkehrern aus Pakistan und dem Iran allein im Jahr 2016 nicht zu entnehmen, dass „faktischen Iranern“ in Afghanistan die Sicherung des Existenzminimums typischerweise unmöglich wäre. Jedenfalls in den größeren Städten wie Masar-e Sharif oder Herat ist – wenn nicht individuelle, erschwerende Umstände hinzukommen – davon auszugehen, dass ein leistungsfähiger erwachsener Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen seine Existenz auch dann sichern kann, wenn er mit auf Grund eines langjährigen Aufenthalts im benachbarten Ausland nicht mit den besonderen Verhältnissen Afghanistans vertraut ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris, Rn. 525; BayVGH, B.v. 12.4.2017 – 13a ZB 17.30320; B.v. 21.3.2017 – 13a ZB 17.40155 – juris).
Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der Kläger lediglich Farsi spricht. Denn zwischen Farsi und der Landessprache Dari bestehen nur marginale Unterschiede, sodass eine Kommunikation im Heimatland unproblematisch möglich ist (vgl. VG München, U.v. 13.7.2017 – M 17 K 17.34249; VG Lüneburg, U.v. 13.6.2017 – 3 A 136/16 – juris, Rn. 60 m. w. N.; vgl. www.derstandard.at; www.afghan-aid.de/dari.htm: keine verschiedenen Sprachen; VG Augsburg, U.v. 23.1.2017 – Au 5 K 16.32008 – juris Rn. 25; VG Schleswig-Holstein, U.v. 26.8.2016 – 5 A 360/15 – juris Rn. 14; VG Würzburg, B.v. 30.5.2016 – W 1 S 16.30617 – juris Rn. 30). Hinzu kommt, dass der Kläger auch während des Asylverfahrens mehrfach – teilweise sogar durch Unterschrift bestätigte, sich mit dem Sprachmittler auf Dari verständigen zu können (vgl. z.B. BA Bl. 26, 48, 49), so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich der Kläger in Afghanistan in einer der Landessprachen verständigen kann.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kann daher nicht angenommen werden. Zu diesem Ergebnis kommt auch die aktuellste Rechtsprechung der Obergerichte unter Berücksichtigung der vorliegenden aktuellen Erkenntnismittel in vergleichbaren Fällen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; BayVGH, B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970 – juris). Der VGH hat sogar in jüngster Zeit in einem vergleichbaren Fall eine Berufung wegen Divergenz in einem Fall zugelassen, in dem das Verwaltungsgericht einem Kläger nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan zugebilligt hatte (VGH München, B. v. 18.12.2017 – 13a ZB 17.31473 – juris) und dabei betont, dass bei gesunden alleinstehenden afghanischen Staatsangehörigen in der Regel weder verwandtschaftliche Beziehungen noch eine Berufsausbildung oder ein vorheriger Aufenthalt in Afghanistan erforderlich sind, um den Lebensunterhalt bei einer Rückkehr nach Afghanistan soweit sicherzustellen, dass keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK anzunehmen ist. Inwiefern sich der hier zur Entscheidung stehende Fall von den sonstigen vom VGH entschiedenen Fällen unterscheiden sollte, ist nicht ersichtlich.
Aus dem Gutachten von Stahlmann vom 28.3.2018 zum Beweisbeschluss des VG Wiesbaden vom 14.3.2017 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach der Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin kann nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, denen es in Kabul oder in Afghanistan insgesamt an (familiären oder sonstigen) Beziehungen oder an Unterstützungsnetzwerken fehlt, angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern dazu führen, dass die Verweisung auf eine interne Fluchtalternative für den Betroffenen unzumutbar im oben beschriebenen Sinn wäre. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt dazu in seinen Urteilen vom 11.4.2018 (A 11 S 924/17 – juris, Rn. 338 ff. und A 11 S 1729/17 – juris, Rn. 333 ff.) folgendes aus:
„Afghanistan und insbesondere Kabul sind gerade auch in jüngster Zeit mit der Rückkehr einer Vielzahl von Menschen aus dem benachbarten und westlichen Ausland konfrontiert. Dabei stellt sich deren Lage, obwohl die Situation für Rückkehrer schwierig ist, nicht für alle gleichermaßen problematisch dar. Berichte dahin, dass Rückkehrer generell oder aber jedenfalls in sehr großer Zahl und unabhängig von ihrer persönlichen Disposition ihr Existenzminimum nicht sichern könnten, gibt es nicht. Vielmehr sind bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, Kranke oder ältere Menschen in besonderem Maße gefährdet, ohne dass aber insgesamt festzustellen wäre, dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer nicht gewährleistet wäre. Insbesondere trifft dies auch nicht für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, aus Europa oder gar aus Deutschland zu, … Obwohl diese Rückkehrer sich – wie dargestellt – in Afghanistan vielen Belastungen gegenübersehen und die Situation im Land äußerst schwierig ist, sind den umfangreichen Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan keine Informationen zu entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, allein der Umstand einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland bei fehlenden Netzwerken vor Ort stehe einer Existenzsicherung in Afghanistan bzw. in Kabul (auch nur auf niedriger Stufe) entgegen. Zwar gibt es vereinzelte Rückkehrerberichte, die die oben geschilderte Bandbreite von Problemen betreffen. Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahin, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern sowie kinderlose Ehepaare in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen hingegen nicht vor. Zwar lassen sich für den Senat auch schwerwiegende Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche durchaus nicht ausschließen, eine tatsächliche Gefahr, dass sie eintreten werden, besteht indes nicht.“
Unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 (S. 10 und S. 99) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weiter ausgeführt:
„Insbesondere lässt sich aus dem Fehlen eines bereits bestehenden familiären oder sozialen Netzwerks in Kabul nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten. Ein solches traditionelles Unterstützungsnetzwerk, das durch (unterstützungsfähige und -willige) Mitglieder der (erweiterten) Familie oder ihrer größeren ethnischen Gruppe gebildet wird, ist auch nach Auffassung von UNHCR im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern ohne besonderen Schutzbedarf trotz der schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan nicht geboten, um zu verhindern, dass im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein kontinuierlicher Prozess in Gang gesetzt wird, in dem sie verelenden und bleibende schwere physische und seelische Schäden davontragen. Denn von diesen kann erwartet werden, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen, wobei allerdings dennoch immer eine einzelfallbezogene Analyse vorzunehmen ist.“
Im Ergebnis ändert sich nach Auffassung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin an dieser Einschätzung auch durch die Neufassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018 (UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 30 August 2018) grundsätzlich nichts. Abzustellen ist hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 3 EMRK nicht allein auf Kabul, sondern auch auf andere mögliche Rückkehrorte wie Herat oder Mazar eSharif. Dazu führt der UNHCR auch weiterhin in seiner Neufassung der Richtlinien, die bisher lediglich in englischer Sprache verfügbar sind, Folgendes aus:
„UNHCR considers that the only exception to the requirement of external support are single ablebodied men and married couples of working age without identified specific vulnerabilities as described above. In certain circumstances, such persons may be able to subsist without family and community support in urban and semi-urban areas that have the necessary infrastructure and livelihood opportunities to meet the basic necessities of life and that are under effective Government control.”
Maßgeblich sei bezüglich der Angemessenheitsprüfung darauf abzustellen, ob die in Betracht gezogene Stadt für den Flüchtling praktisch und sicher erreichbar sei, d.h. ob es dorthin eine Flugverbindung gibt oder diese Stadt von Kabul aus auf dem Landweg durch sichere Straßenverbindungen erreichbar ist. Die persönlichen Umstände des Rückkehrers und die Bedingungen im Bereich der Stadt der geplanten Umsiedlung seien zu berücksichtigen. Zu den persönlichen Umständen des Rückkehrers gehörten insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheit, Behinderung, Familiensituation und Beziehungen sowie schulische Bildung und Berufserfahrung. Die Bewertung müsse die aktuellen Informationen über die Sicherheitslage in dem betreffenden Gebiet einschließlich der Auswirkungen des Konflikts in Afghanistan auf die Zivilbevölkerung mit einbeziehen und der Rückkehrer müsse zu einem wirtschaftlichen Überleben in der Stadt in der Lage sein.
Lediglich bezüglich Kabul kommt der UNHCR abweichend zu der Vorgängerfassung seiner Richtlinien aus dem Jahr 2016 zu dem Ergebnis, dass eine interne Flucht- oder Umzugsalternative in Kabul angesichts der derzeitigen Sicherheitslage, der Menschenrechte und der humanitären Lage in der Regel nicht bestehe (UNHCR, Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 30. August 2018, S. 114). Begründet wird dies vor allem mit dem enormen Bevölkerungswachstum in dieser Stadt, das die notwendige Infrastruktureinrichtungen, den Dienstleistungssektor und die Arbeitsplatzkapazitäten überfordere. Im vorliegenden Fall geht es aber rechtlich nicht um die Beurteilung des Vorhandenseins einer inländischen Fluchtalternative im Sinne des § 3 e AsylG, sondern um die Frage einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Der hierfür anzulegende Maßstab unterscheidet sich wesentlichDer Zumutbarkeitsmaßstab im Rahmen des internen Schutzes geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.6.2016 – 13 A 18182/15.A – juris). Zudem beruht die Bewertung des UNHCR – wie auch schon die in den UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016 – auf vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anforderungen decken. Ob diese Bewertung letztlich rechtlich haltbar ist kann hier allerdings dahinstehen, nachdem Kabul hier nicht als maßgeblicher Endort der Abschiebung angenommen wurde. Auch nach der Neufassung der Richtlinien des UNHCR sind alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter grundsätzlich in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 – Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, S. 110). Insoweit hat sich durch die Neufassung der Richtlinien an der Beurteilung aus dem Jahr 2016 nichts geändert.
Das Gericht kommt im vorliegenden Einzelfall auch unter Berücksichtigung der in der neuen UNHCR-Richtlinie genannten Kriterien zu dem Ergebnis, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK droht. Wie bereits oben ausgeführt, sind die Städte Herat und Mazar-e Sharif mit dem Flugzeug erreichbar. Mazare Sharif kann von Teheran und Mashad oder auch über Istanbul angeflogen werden (AA, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 29). Herat kann mit einem Inlandsflug über Kabul erreicht werden. Die beiden Städte sind nach den Recherchen des Gerichts mit einem Inlandsflug von Kabul aus nahezu täglich in 1 bis 1 ½ Stunden mit Flugkosten in Höhe von ungefähr 150 € erreichbar. Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Die Provinzhauptstadt Herat hat 506.900 Einwohner, die Bevölkerungszahl in der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken. Sie wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, wenn auch hier in einigen Distrikten Aufständische aktiv sind. Alle Provinzhauptstädte befinden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung. Im Zeitraum vom 1.1.2017 bis 30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer registriert (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung 29.6.2018, S. 101 ff.). Mazar-e Sharif liegt in der Provinz Balkh in Nordafghanistan. Die Bevölkerungszahl der gesamten Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt, für Mazar-e Sharif auf 427.600 . Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen dort neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungssektor wächst. Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren. Die Provinz Balkh ist eine der stabilsten Provinzen Afghanistans und hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Im Zeitraum 1.1.2017 bis 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) gezählt (BFA. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung 29.6.2018, S. 64 ff.).
Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen gesunden arbeitsfähigen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen. Ihm ist es in der Vergangenheit gelungen, sich auch ohne Schulbildung mehrere Jahre im Iran durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sogar Geld für die Ausreise nach Europa zu sparen. Mittlerweile hat er in Deutschland einige Zeit die Schule besucht und mit einer Ausbildung begonnen und dabei Fähigkeiten erworben, die ihm auch bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nützlich sein können. Er leidet nicht an körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit einschränken würden. Es ist daher nicht ersichtlich, wodurch er sich von der von der Rechtsprechung entwickelten Gruppe der gesunden alleinstehenden volljährigen afghanischen Staatsangehörigen ohne verwandtschaftliche Beziehungen und Berufsausbildung oder vorherigen Aufenthalt in Afghanistan unterscheiden sollte, für die ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände (wie z.B. Krankheit, Behinderung) nicht von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen ist (BayVGH, B. v. 18.12.2017 – 13a ZB 17.31473 – juris, Rn. 4).
Zudem kann der Kläger in der ersten Zeit seiner Rückkehr von Unterstützungsmaßnahmen profitieren. Die überwiegende Zahl der Rückkehrprogramme und Hilfen werden von den internationalen Organisationen und nationalen Nichtregierungsorganisationen durchgeführt. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet diverse Reintegrationsprogramme an, darunter Berufsausbildung, ständige Unterkunft für „vulnerable“, rückkehrende Familien und „community infrastructure“. Das Programm ERIN in Afghanistan unterstützt Rückkehrer bei ihrer Reintegration. Die Unterstützung erfolgt in Form von Sachleistungen und kann u.a. folgende Reintegrationshilfen beinhalten: Abholung am Ankunftsort, kurzfristige Unterbringungsmöglichkeiten, Hilfestellung bei Existenzgründungen, Beratung bei der Suche von Arbeitsstellen, Vermittlung in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Unterstützung in rechtlichen und medizinischen Angelegenheiten und/ oder Unterstützung bei der Miete. Für die Reintegration einer freiwillig zurückkehrenden Person sind 1.500 € vorgesehen, bei festgestellter Vulnerabilität werden zusätzlich 500 € gewährt, Rückkehrende erhalten 700 € (VG Augsburg, U. v. 18.10.2016 – Au 3 K 16.30949 – juris, Rn. 21; Anfragebeantwortung des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 31.5.2018, 508-516.80/49243). In Afghanistan gibt es ein Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer, dessen Auftrag es ist, Rückkehrer und Vertriebene zu versorgen und zu reintegrieren. Hilfeleistungen für Rückkehrer durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer aus der Region (Iran und Pakistan) als auch für jene, die aus Europa zurückkommen (BFA. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung 29.6.2018, S. 329 ff.; Anfragebeantwortung des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Leipzig vom 31.5.2018, 508-516.80/49243; Asylosresearch for asylum, Afghanistan: Situation of young male „westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 19 ff.).
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, ohne dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nachzugehen. Das Gericht war auf der Grundlage der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen bereits ausreichend sachkundig, um die Sachlage beurteilen zu können. Dem Gericht lagen zur Beweisfrage bereits ausreichende Erkenntnisquellen vor. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die im Beweisantrag geforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens bessere Erkenntnis liefern würde und die herangezogenen Erkenntnisquellen nicht mehr aktuell sind. Es wurde schon kein bestimmtes Beweismittel bezeichnet. Im Übrigen handelte es sich bei dem angegebenen Beweisthema schon nicht um eine Tatsache, sondern um eine Prognose für die Zukunft und eine Bewertung, die der Beweisaufnahme von vorneherein nicht zugänglich sind. Schließlich kommt es auf das Beweisthema auch nicht entscheidungserheblich an, nachdem das Gericht davon ausgeht, dass sich der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan außerhalb Kabuls in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen kann.
Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor.
b) Auch ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen – etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit – der Fall sein, kommt ausnahmsweise aber auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht.
aa) Der Kläger ist wegen seiner Tätowierung keiner erheblichen und konkreten landesweiten Gefahr ausgesetzt. Zwar gibt es zur Verbreitung und zum Ansehen von Tätowierungen in Afghanistan so gut wie keine amtlichen Auskünfte. Lediglich die Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 8.2.2017 (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Personen mit Tätowierungen (insbesondere christlichen Symbolen, 8.2.2017) befasst sich mit der Lage von Personen mit Tätowierungen und führt aus, dass Männer sich tätowieren lassen würden, weil es modisch sei oder um ein Ereignis in ihrem Leben festzuhalten. Eine anonyme Quelle erkläre, sie glaube nicht, dass eine solche Narbe bzw. Tätowierung einen Grund für eine Verfolgung darstellen würde. Seit dem Fall des Taliban-Regimes 2001 und der von den USA angeführten Nato-Intervention hätten Tätowierungen Beliebtheit erlangt. Dennoch würden viele Moslems Tätowierungen als etwas nach islamischem Recht Verbotenes ansehen und würden sich über deren Träger lustig machen. Das Gericht ist aufgrund des Umstandes, dass auch der Iran ein stark islamisch geprägtes Land ist und sehr viele Binnenflüchtlinge vom Iran nach Afghanistan zurückkehren überzeugt, dass die Auskunftslage im Iran zu Körpertätowierungen auf Afghanistan übertragbar ist. Mit der Gefährdungslage aufgrund von Körpertätowierungen im Iran befasst sich eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und eine Anfragebeantwortung des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Darmstadt vom 3. September 2009 (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Darmstadt vom 3.9.2009, 508-516.80/46205; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung aufgrund von Körper-Tätowierungen, 3.8.2009). Danach ist es im Iran für Männer und Frauen möglich, sich tätowieren zu lassen. Im städtischen Bereich seien Tätowierungen bei sozialen Randgruppen, aber auch bei modern eingestellten und finanziell besser gestellten Bevölkerungsgruppen anzutreffen. Die meisten Tätowierungen, soweit sie sichtbar sind, fänden keine besondere Beachtung. Dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse vor, dass von Seiten der iranischen Sicherheitskräfte allein wegen auffälliger Tätowierungen gegen deren Träger vorgegangen würde. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass bei Kontrollen durch die Sicherheitskräfte auffällige Tätowierungen von Nachteil sein können. In der islamischen Republik gebe es kein gesetzliches Verbot einer wie auch immer gearteten Tätowierung.
Unter Berücksichtigung der geschilderten Auskunftslage ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr eine erhebliche und konkrete landesweite Gefahr wegen seiner Tätowierungen droht. Bei den vorhandenen Tätowierungen des Klägers handelt es sich nicht um besonders auffällige Tattoos und es sind auch keine religiösen Motive gestochen. Lediglich auf den beiden Unterarmen des Klägers finden sich zwei kleinere Tattoosein ca. 5 cm großer Stern mit 5 Zacken und ein zwischen 7 bis 10 cm großer Löwenkopf. Außerdem wurde auf dem rechten Unterarm in lateinischer Schrift „Rabit“ eingraviert. Beweggrund für die Tattoos war nach den Aussagen des Klägers allein, dass er Tätowierungen gerne mag.
Zudem kann der Kläger dem Bekanntwerden der Tätowierung durch entsprechende Kleidung leicht entgegenwirken. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist dem Gericht keine Tätowierung aufgefallen, die nicht einfach durch Kleidung zu verdecken gewesen wäre. Im Übrigen könnte der Kläger eine Gefährdung auch ganz ausschließen, in dem er sich die angebrachten Tätowierungen durch eine Laserbehandlung wieder entfernen lässt.
bb) Zwar sind allgemeine Gefahren – also auch die die Bevölkerung insgesamt treffenden (schlechten) Lebensbedingungen in einem Land – gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme liegt aber bei einer extremen Gefahrenlage vor, welche sich wiederum auch aus den den Ausländer erwartenden Lebensbedingungen ergeben kann. So können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage einen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise begründen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Denn dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden.
Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. u.a. BVerwG, U. v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – NVwZ 2013, 1489 Rn. 12 f.; U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 -; U. v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – NVwZ 2012, 451, Rn. 20; U. v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – NVwZ 2012, 240, Rn. 22 f. und U. v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 -, juris Rn. 14 f.).
Von diesem Maßstab ausgehend gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz, als es § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK tut. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus.
Danach hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. dazu die Ausführungen unter 3 a)).
4. Die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen beruht auf § 38 Abs. 1 AsylG.
5. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids) ist gleichfalls rechtmäßig. Die Beklagte musste nach den §§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 4, 75 Nr. 12 AufenthG eine Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG treffen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf die Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Hier hat das Bundesamt diese maximale Frist zur Hälfte ausgeschöpft, was nicht zu beanstanden ist. Besonderer Umstände, die eine kürzere Frist gebieten würden, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

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