Verwaltungsrecht

Asyl, Antrag auf Zulassung der Berufung: Lage der Ausreisebeschränkung von Palästinenser aus dem Gazastreifen, keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt

Aktenzeichen  15 ZB 18.31537

Datum:
6.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18345
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 5

 

Leitsatz

Bei den gegenwärtigen Ausreisebeschränkungen für Palästinenser aus dem Gazastreifen handelt es sich nicht um Beeinträchtigungen, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen qualifizierten Eingriff in einen von der EMRK „absolut geschützten menschenrechtlichen Mindeststandard“ darstellen würden (BVerwG BeckRS 2000, 30113804, vgl. hierzu ausführlich VG Berlin BeckRS 2017, 128906). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 11 K 18.30074 2018-05-18 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatenloser mit palästinensischer Volkszugehörigkeit aus dem Gaza (palästinensisches Autonomiegebiet). Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. Dezember 2017, mit dem (u.a.) sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Gaza angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 18. Mai 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, „ob die derzeit bestehenden Ausreisebeschränkungen für Palästinenser aus dem Gazastreifen einen Eingriff in den Kernbereich einer als grundlegend anerkannten Menschenrechtsgarantie“ darstellen bzw. „ob für einen staatenlosen Palästinenser die dortigen humanitären Verhältnisse“ derzeit ein Abschiebungsverbot begründen (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 22. Juni 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung – auch unter Hinweis auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts – die in dem palästinensischen Autonomiegebiet Gaza bestehenden humanitären Verhältnisse unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens hinreichend gewürdigt. Es kommt – in Übereinstimmung mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – zu dem Ergebnis, dass der Abschiebung kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht (vgl. hierzu z.B. auch VG Bayreuth, U.v. 28.11.2017 – B 3 K 17.32895 – juris Rn. 44; VG München, U.v. 6.10.2017 – M 17 K 17.38250 – juris Rn. 51 ff.; VG Berlin, U.v. 28.7.2017 – 34 K 254.13 A – juris Rn. 24 ff.). Der Kläger hat im Zulassungsverfahren demgegenüber keine näher substantiierte Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt, deren Klärung im Berufungsverfahren im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 15 ZB 18.30121 – juris Rn. 7).
Gleiches gilt für das klägerische Vorbringen zu den „derzeit bestehenden Ausreisebeschränkungen für Palästinenser aus dem Gazastreifen“. Es ist bereits geklärt, dass es sich bei den gegenwärtigen Ausreisebeschränkungen für Palästinenser aus dem Gazastreifen nicht um Beeinträchtigungen handelt, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen qualifizierten Eingriff in einen von der EMRK „absolut geschützten menschenrechtlichen Mindeststandard“ darstellen würden (vgl. hierzu ausführlich VG Berlin, U.v. 28.7.2017 – 34 K 254.13 A – juris Rn. 14 ff.; BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 – BVerwGE 111, 223).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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