Verwaltungsrecht

Asyl – offensichtlich unbegründet, Herkunftsland Marokko

Aktenzeichen  M 26 K 17.48859

Datum:
19.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5295
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 30, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 2 – 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Da dem Asylgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrunde liegt, ist § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (BVerfG BeckRS 2001, 22956). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2018 entschieden werden, obwohl die Beteiligten nicht erschienen sind. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2018 sind Kläger- und Beklagtenseite ordnungsgemäß geladen worden.
Die Regierung von Oberbayern ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) Verfahrensbeteiligter aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015. Hierin wurde die Beteiligung jedoch auf die Übersendung der jeweiligen Endbzw. Letztentscheidung beschränkt.
Die zulässige Klage ist unbegründet, gegen die Entscheidung über den Asylantrag offensichtlich unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146; B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris) setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Da dem Asylgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001, a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger offensichtlich weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG oder subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Er hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der § 34, § 38 Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden, zumal der Kläger diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat. Wegen der näheren Begründung wird unter Absehen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheids des Bundesamts Bezug genommen, der das Gericht folgt. Im Übrigen verweist das Gericht auf die Ausführungen im Beschluss vom 21. November 2017 (M 26 S 17.48860).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG).


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