Verwaltungsrecht

Asyl, Pakistan: Offensichtlich unbegründete Klage bei rein wirtschaftlichen Fluchtgründen

Aktenzeichen  M 1 K 17.42573

Datum:
11.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26478
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 30 Abs. 2, § 78 Abs. 1
VwGO § 84 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

1 § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG findet auch bei § 60 Abs. 7 AufenthG Anwendung (BayVGH BeckRS 2018, 1335). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Gerichtsbescheid, der eine Klage gegen einen Asylbescheid als offensichtlich unbegründet ablehnt, ist gemäß § 84 Abs. 1 S. 3 VwGO iVm § 78 Abs. 1 AsylG unanfechtbar, auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung findet nicht statt (VG München BeckRS 2018, 26478). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Der Bescheid vom 29. Mai 2017 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des Bescheids und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die vom Kläger vorgetragenen Gründe haben offensichtlich nichts mit politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG und des § 3 AsylG oder mit einem Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu tun. Es sind rein wirtschaftliche Gründe, die den Kläger zum Verlassen Pakistans bewogen haben und die deshalb sein Asylbegehren offensichtlich unbegründet machen, § 30 Abs. 2 AsylG.
Es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere begründen die drei vorgelegten ärztlichen Atteste kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1 der Vorschrift). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2 der Vorschrift). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3 der Vorschrift). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4 der Vorschrift). Gefahren nach Satz 1 der Vorschrift, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Satz 5 der Vorschrift). § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG (welche Vorschrift auch bei § 60 Abs. 7 AufenthG Anwendung findet, BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris) stellt Anforderungen an den qualifizierten ärztlichen Nachweis von geltend gemachten gesundheitlichen Einwendungen.
Die aus den Attesten ersichtlichen Leiden des Klägers (gastrointestinale Beschwerden, Hämorrhoiden) erfüllen bei Weitem nicht diese hohen gesetzlichen Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit gesundheitlicher Einwendungen.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, und zwar als offensichtlich unbegründet nach § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG.
Dieser Gerichtsbescheid ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG unanfechtbar, auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung findet nicht statt (siehe VG München, GB v. 8.2.2008 – M 22 K 07.51094 – juris Rn. 33 m.w.N.; GB v. 12.9.2018 – M 1 K 17.47311 – juris).


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