Verwaltungsrecht

Asyl, Palästinenser mit libanesischen Reisedokumenten: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt

Aktenzeichen  15 ZB 17.30666

Datum:
17.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20006
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid fehlerhaft ist, stellt sich nicht, weil das Verwaltungsgericht die Klage (auch) als unbegründet abgewiesen hat. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 17.30234 2017-04-24 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.
Die Kläger (Palästinenser mit libanesischen Reisedokumenten) wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für … (Bundesamt) vom 28. Dezember 2016, mit dem (u.a.) die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Libanon angedroht wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 24. April 2017 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Kläger vom 23. Mai 2017 und 29. September 2017 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
a) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).
b) Das klägerische Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung:im angefochtenen Bescheid des Bundesamts fehlerhaft ist, stellt sich vorliegend nicht, weil das Verwaltungsgericht die Klage (auch) als unbegründet abgewiesen hat. Die weitere Frage, „ob Palästinenser, die im Libanon oder einem der Nachbarländer vor ihrer Ausreise beim UNRWA registriert waren – sofern sie sich dort nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befanden – von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sind“, stellt sich in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht, weil das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall auf der Grundlage der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel – ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid – zum Ergebnis gekommen ist, dass die Kläger in Bezug auf den Libanon keine Verfolgung geltend gemacht haben, ihnen bei einer Rückkehr nach Libanon kein ernsthafter Schaden droht und auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten besteht. Die Kläger wenden sich demgegenüber – auch in Bezug auf die neu geltend gemachte Erkrankung der Klägerin zu 2 – lediglich allgemein gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine – zumal eine über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage substantiiert darzulegen (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 15 ZB 18.30121 – juris Rn. 7).
2. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie unter 1. dargelegt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) bietet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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