Verwaltungsrecht

Asylantrag abgelehnt – Politische Verfolgung liegt nicht vor

Aktenzeichen  W 8 K 17.32647

Datum:
8.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4, § 14a Abs. 2, § 26
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S.1

 

Leitsatz

Können keine neuen Aspekte im Klageverfahren gegen die Abschiebung wie relevante Nachfluchtgründe, durch welche eine Verfolgung oder sonst eine ernste Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vorgetragen werden, ist die Entscheidung der Asylbehörde aufrecht zu erhalten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird lediglich angemerkt, dass das Gericht mit seinem Urteil vom 15. Februar 2017 (W 6 K 16.32201 – juris) betreffend die Eltern des Klägers entschieden und ausführlich begründet hat, dass den Eltern des Klägers bei einer Rückkehr in den Iran keine politische Verfolgung oder sonst eine ernste Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei hat das Gericht sowohl die Angaben der Eltern des Klägers zu ihrem Vorfluchtschicksal als auch zu ihren Nachfluchtgründen betreffend ihre exilpolitischen Aktivitäten ausführlich gewürdigt. Neue Aspekte wurden im vorliegenden Klageverfahren nicht vorgebracht. Der allgemeine, unsubstanziierte Hinweis, dass die Eltern des Klägers weiterhin für die verbotene kurdische Sache in der Bundesrepublik Deutschland tätig seien, rechtfertigt für sich keine andere Beurteilung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass nunmehr eine exponierte exilpolitische Betätigung anzunehmen wäre, so dass weiterhin keine relevante Verfolgungsgefahr für die Eltern bei einer Rückkehr in den Iran besteht.
Infolgedessen droht für den Kläger im Falle einer Rückkehr auch keine Trennung von seinen Eltern, verbunden mit einer staatlichen Inobhutnahme, zumal Letztere angesichts anderer Verwandter, bei denen der Kläger gegebenenfalls unterkommen könnte, ohnehin nicht zwingend sein müsste. Der letzte Aspekt braucht mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht abschließend geklärt zu werden, sondern kann hier offen bleiben.
Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid des Weiteren schon zutreffend ausgeführt, dass die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG zuständig ist, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen, um die gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen. Die Vermeidung der Trennung der Familie ist ausländerrechtlich gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen und nicht im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Ausländerbehörde die Vorgaben von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK beachtet (vgl. auch VG München, B.v. 15.6.2016 – M 16 S. 16.31068 – juris).
Ergänzend wird noch angemerkt, dass eine eventuelle Steigerung der exilpolitischen Tätigkeiten der Eltern des Klägers und daraus möglicherweise folgende asylrechtliche Konsequenzen gegebenenfalls in einem Asylfolgeverfahren der Eltern zu prüfen wären und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des Klägers sind. Vor einer unanfechtbaren Entscheidung über einen internationalen Schutz der Eltern des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 26 AsylG offenkundig nicht vor. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten betreffend die Eltern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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