Verwaltungsrecht

Asylbegehren – Unglaubhafter Vortrag einer Gewissensentscheidung zur Ablehnung des Wehrdienstes

Aktenzeichen  AN 4 K 16.31101

Datum:
7.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6947
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4

 

Leitsatz

1 Eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung kann aufgrund einer Gewissensentscheidung regelmäßig nur angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in seinem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt wird. Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (BayVGH BeckRS 2017, 101018). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es besteht nicht die Gefahr eines Kampfeinsatzes für Wehrpflichtige. Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes werden derzeit in den umkämpften Gebieten nur Freiwillige eingesetzt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG) oder auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid vom 27. Juli 2016 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen sich das Gericht anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend hierzu ist folgendes vorzutragen:
1. Die Pflicht zur Ableistung von Wehrdienst kann von einem Staat gegenüber seinen Bürgern ohne weiteres abverlangt werden. Sie ist grundsätzlich auch in Deutschland möglich. Eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung kann aufgrund einer Gewissensentscheidung regelmäßig nur angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in seinem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt wird. Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (VGH München, B.v. 13.1.2017 – 11 ZB 16.31051 – juris Rn. 4).
Diese Grundsätze zugrunde gelegt konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen, dass er seinen Wehrdienst aufgrund einer Gewissensentscheidung ablehnt. Nach dem Gesamteindruck, den das Gericht von dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, erschien das Vorbringen unglaubwürdig. Insbesondere die emotionale Einfärbung des Vorbringens, der Kläger könne nicht auf seinen Bruder erschießen, erschien eingeübt und nicht als Ausdruck einer tiefgreifenden Gewissensentscheidung.
Im Übrigen besteht die Gefahr eines Kampfeinsatzes in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht. Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes werden derzeit in den umkämpften Gebieten nur Freiwillige eingesetzt.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.


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