Verwaltungsrecht

Asylklage, Nigeria, Uganda, Nichtstaatliche Bedrohung, Polizei schutzbereit und –fähig

Aktenzeichen  M 5 K 17.48246

Datum:
23.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 17900
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 3
AsylG § 78
AufenthG § 60

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann sich nicht auf Art. 16 a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz/GG) berufen, da er nach seinen Angaben auf dem Landweg und damit zwangläufig über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG). Zudem hat er kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert, das die Anerkennung als Asylberechtigte wie auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 des Asylgesetzes/AsylG) rechtfertigen würde.
b) Der Vortrag des Klägers ist unglaubhaft.
Es ist völlig unlogisch, dass ein potentielles Mitglied einer Geheimorganisation, der der Kläger angehört haben will, bereits beim ersten Treffen mit der Gruppe als offizielles Mitglied formal und mit einem Ritus aufgenommen wird. Auch wenn der Kläger durch seinen Freund einen „Fürsprecher“ gehabt haben sollte, so drängt es sich auf, dass Kandidaten erst eine gewisse Zeit vor der Aufnahme beobachtet werden. Denn allein aus Selbstschutz muss eine Geheimorganisation von der Loyalität der Beitrittskandidaten überzeugt sein, was eine Überprüfung oder Bewährung voraussetzt.
Auch das plötzliche Auftreten eines Priesters ist nicht nachvollziehbar, der dem Kläger aufgegeben habe, aus dem Geheimbund auszutreten, um sein Leben zu retten.
Schließlich ist es gegen jede Logik, dass der Kläger der Gruppe gesagt haben will, dass er nach dem Gespräch mit dem Priester die Gruppe verlassen werde. Denn dadurch hätte er sich selbst gefährdet, zumal er zu diesem Zeitpunkt schon von den kriminellen Taten der Gruppe gewusst haben will.
Auch den Widerspruch in seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, als er zu Beginn angegeben hat, dass ihm bei der Aufnahme gesagt worden sei, dass sein Leben beendet sei, wenn er sich von der Gruppe abwenden würde, später aber ausgesagt hat, dass er nicht gewusst habe, dass er die Gruppe nicht verlassen dürfe, hat er nicht auflösen können. Vielmehr hat er auf einen entsprechenden Vorhalt ausweichend geantwortet, dass er der Gruppe nach der Warnung durch den Priester habe sagen müssen, dass er austreten wolle.
c) Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers droht ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria keine beachtliche Verfolgungsgefahr.
Der nigerianische Staat bietet hinreichend Schutz vor Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure, hier der Gruppe, der der Kläger angeblich angehört haben will. Im Übrigen stehen dem Kläger Fluchtalternativen innerhalb Nigerias – in dem es an einem funktionierenden Meldesystem fehlt – zur Verfügung, um Nachstellungen der Gruppe innerhalb dieses Landes auszuweichen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.4.2019 – 7 ZB 19.30172 – juris Rn. 7; VG München, U.v. 27.11.2020 – M 27 K 17.49639 – juris Rn, 20 f.; VG Stuttgart, U.v. 8.11.2021 – A 8 K 6180/19 – juris, S. 9 ff.).
Hinsichtlich Uganda ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer asyl- oder flüchtlingsrelevanten Verfolgung drohen könnte.
d) Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Es sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen in Frage stellen könnten.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
Der Umstand, dass der Kläger erwerbstätig ist (wofür am …5.2022 ein Arbeitsvertrag vorgelegt wurde), bezieht sich nicht auf die zielstaatsbezogene Gefahrenprognose, die dem Gericht vorliegend ausschließlich zukommt.
Zur weiteren Begründung wird auf den Bescheid des Bundesamtes vom … September 2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.


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