Verwaltungsrecht

Asylrecht, Afghanischer Staatsangehöriger, Asylberechtigung (verneint), Flüchtlingsanerkennung (verneint), Subsidiärer Schutz (verneint), Nationale Abschiebungsverbote (verneint)

Aktenzeichen  M 24 K 17.38610

Datum:
26.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 27730
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet und daher abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (§ 3 AsylG) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG). Beim Kläger liegt kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vor. Der Bescheid der Beklagten vom 12. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
1. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen wurden und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht München ist örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Aufgrund des Kammerbeschlusses zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ist für das Urteil die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend.
2. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG).
3. Die Klage ist im Hauptantrag nicht begründet.
Nach dem Vortrag des Klägers in der Anhörung ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Anspruch auf dessen Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Grundgesetz – GG, § 26a AsylG).
Der Kläger reiste auf dem Landweg, mithin aus einem EG-Mitgliedstaat oder sicherem Drittstaat (siehe Anlage I zu § 26a AsylG Norwegen, Schweiz) in die Bundesrepublik ein. Damit liegt bereits der Ausschluss des Asylgrundrechts nach Art. 16a Abs. 1 durch Art. 16a Abs. 2GG vor mit der Folge, dass keine Anerkennung als Asylberechtigter mit Verfassungsrang erfolgt (thematisch grundlegend BVerfGE 94,89). Darüber hinaus liegen auch keine Anhaltspunkte, dass der Kläger wegen politischer oder wegen Zugehörigkeit zu einer Gruppe durch die afghanische Staatsgewalt (vor) verfolgt den Herkunftsstaat verließ, so dass auch eine (einfachgesetzliche) Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht kommen kann (vgl. § 16a Abs. 1 GG; § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG; Keßler in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AsylG § 26a Rn. 14).
4. Die Klage ist im ersten und zweiten Hilfsantrag nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG.
4.1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt die begründete Furcht des Ausländers voraus, im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat, vorliegend Afghanistan, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat oder ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§§ 3c, 3d AsylG). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen (§ 3e AsylG).
Damit geht zwar der Schutzbereich des Flüchtlingsschutzes über den des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) hinaus, insbesondere hinsichtlich der möglichen Verfolgungsgründe und der möglichen Akteure, von denen Verfolgung drohen kann (§§ 3b und 3c AsylG). Allerdings ist in jedem Fall erforderlich, dass die Verfolgung an eines der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpft. Des Weiteren ist erforderlich, dass die Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder infolge einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einer solchen gleichkommt (§ 3a AsylG).
Dabei ist für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 3-3e AsylG vorliegt, die RL 2011/95/EU (sog. Qualifikations-Richtlinie – QRL), insbesondere Art. 4 Abs. 4 QRL, ergänzend anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sowie § 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG). Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr.
4.2. Subsidiärer Schutz setzt voraus, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Ausländer ernsthafter Schaden droht in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dabei kommen auch im Hinblick auf den subsidiären Schutz nicht-staatliche Akteure in Betracht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG). Auch insoweit ist allerdings relevant, inwieweit Schutz durch den Heimatstaat geboten werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG). Auch für die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr der in § 4 Abs. 1 AsylG genannten ernsthaften Schäden vorliegen, ist die RL 2011/95/EU, insbesondere Art. 4 Abs. 4 QRL, ergänzend anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sowie § 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG).
4.3. Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes Afghanistan. Der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts nicht wegen seiner politischen Überzeugung, auch nicht in der Form ihm von den Taliban zugeschriebener gegnerischer politischer Überzeugung, vorverfolgt ausgereist i.S.v. Art. 4 Abs. 4 QRL (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Nach Auffassung des Gerichts ist von keiner berechtigten Furcht des Klägers auszugehen, dass er selbst im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 der RL 2011/95/EU (zuvor: RL 2004/83/EG) geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung, auch in der Form der Zurechnung durch einen politischen Gegner, – also wegen eines Verfolgungsgrundes nach § 3b AsylG – ausgesetzt ist.
Der Vortrag des Klägers beim Bundesamt bietet keinen Anhaltspunkt.
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger keinen drohenden oder erlittenen ernsthaften Schaden und keine vorverfolgte Ausreise gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht.
Der Kläger berichtet allgemein über Anwerbeversuche des Daesh im Herkunftsdorf und dass das Haqqani-Netzwerk diesen Anwerbeversuchen „argumentativ“ entgegentrat. Die Ausführungen des Klägers sind weder glaubwürdig, noch belegen sie glaubwürdig einen individuell dem Kläger drohenden oder erlittenen ernsthaften Schaden; mithin wurde keine vorverfolgte Ausreise gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht.
Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich bereits nicht, dass der Daesh in dem Herkunftsdistrikt des Klägers überhaupt Anwerbungsaktivitäten unternahm; solche erfolgten in einzelnen Distrikten in der Provinz Nangarhar. Der Kläger stammt aus dem Distrikt … in der Provinz Paktia (vgl. EASO: Afghanistan – Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, 2. Islamischer Staat in Khorasan, 9/2016, S. 27ff.). In gewissen Distrikten der Provinz Paktia waren sowohl die Taliban als auch das Haqqani-Netzwerk aktiv und versuchten terroristische Anschläge gegen Regierungs- und Sicherheitssituationen auszuführen (BFA, Länderinformation, Update 22.4.2020, 2.26 Paktia, S. 181ff.).
Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Vortrag des Klägers kein ihm individuell drohender oder erlittener ernsthafter Schaden, insbesondere nicht beruhend auf einer Zwangsrekrutierung. Für eine vorverfolgte Ausreise bietet der Vortrag des Klägers keinen Anhaltspunkt. Nach Auffassung des Gerichts ist von keiner berechtigten Furcht des Klägers auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland einer Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt ist.
4.4. Im vorliegenden Fall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Kläger ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG).
4.5. Es liegen auch keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass dem Kläger als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
Im Rahmen der Prüfung der Intensität der allgemeinen Gefährdungslage hat die Rechtsprechung bei der Anwendung der nationalen Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sich in unionskonformer Auslegung an Art. 15 Buchstabe c RL 2011/95 (QualRL) auszurichten (EuGH, U.v. 10.6.2021 – C901/19 – juris).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für eine auf der allgemeinen Sicherheitslage beruhende, Art. 3 EMRK widersprechende Situation nach Art. 15 Buchstabe c QualRL das Vorliegen eines (in Bezug auf Afghanistan innerstaatlichen) bewaffneten Konflikts unverzichtbar (vgl. EuGH, U.v. 30.1.2014 – Aboubacar Diacité, C-285/12 – juris, ins. Rn. 22 und U.v. 17.2.2009 – Elgafaji,C-465/07 – juris). Das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts wird nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Art. 15 Buchstabe c QualRL angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei der Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 30.1.2014 – Aboubacar Diacité, C-285/12 – juris, ins. Rn. 30).
Bei der wertenden Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage in Afghanistan ist im Hinblick auf die allgemeine Gefahrendichte im gegenwärtig maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu sehen, dass einhergehend mit dem nahezu abgeschlossenen Abzug der internationalen Kampftruppen aus Afghanistan und darüber hinaus seit dem 16. August 2021 durch die Übernahme der (faktischen) Regierungsgewalt und der Gebietskontrolle durch die Taliban unter Beendigung der Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften, die allgemeine Gefahrendichte nach dem 16. August 2021 in Afghanistan „schlagartig“ extrem abgenommen hat. Lag bereits zum Zeitpunkt der obergerichtlichen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juni 2021 (Az. 13a B 21.30342) eine Sicherheitslage vor, die keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellte, so trifft dies erst Recht im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt zu, in dem die Kampfhandlungen im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban ihr Ende fanden.
Seit dem 16. August 2021 gibt es keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt.
5. Die Klage ist im dritten Hilfsantrag unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Abschiebung des Klägers stehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.).
Die derzeitige faktische Aussetzung von Abschiebeflügen lässt die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG unberührt.
5.1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (BayVGH, U.v.1.10.2020 – 13a B 20.31004 – juris – Rn. 23; U. v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 41; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 = NVwZ 2011, 51 – juris Rn. 22). Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167 – juris Rn. 26).
5.1.1. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v.7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 16).
Im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Situation der Gewalt kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erheblichen individuellen Gefahr im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) zurückgegriffen werden, soweit sie sich auf die Gefahrendichte bezieht. Danach bedarf es neben einer quantitativen Ermittlung der Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Relation zur Gesamteinwohnerzahl auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen – Todesfälle und Verletzungen – bei der Zivilbevölkerung; ein Schädigungsrisiko von etwa 1:800 ist insoweit weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BayVGH, U.v.1.10.2020 – 13a B 20.31004 – juris – Rn. 28; U. v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 38; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 22 f.). Inwieweit die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris) zu Art. 15 Buchstabe c RL 2011/95 (QualRL) und damit einhergehend zur Umsetzung des Unionsrechts in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsrechts zur Anwendung der (rein) nationalen Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG weiter beeinflusst, kann dahingestellt bleiben.
Bei der wertenden Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage in Afghanistan ist im Hinblick auf die allgemeine Gefahrendichte im gegenwärtig maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu sehen, dass einhergehend mit dem (nahezu) abgeschlossenen Abzug der internationalen Kampftruppen aus Afghanistan und darüber hinaus seit dem 16. August 2021 durch die Übernahme der (faktischen) Regierungsgewalt und der Gebietskontrolle durch die Taliban unter Beendigung der Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften, die allgemeine Gefahrendichte nach dem 16. August 2021 in Afghanistan „schlagartig“ extrem abgenommen hat. Lag bereits zum Zeitpunkt der obergerichtlichen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juni 2021 (Az. 13a B 21.30342) eine Sicherheitslage vor, die keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellte, so trifft dies erst Recht im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt zu, in dem die Kampfhandlungen im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban ihr Ende fanden.
5.1.2. Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt im Entscheidungszeitpunkt im konkreten Einzelfall des Klägers für diesen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK dar.
5.1.2.1. Soweit – wie in Afghanistan – ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BayVGH, U.v.7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v.1.10.2020 – 13a B 20.31004 – juris – Rn. 21; U. v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 39; BVerwG, U.v.4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9: „nur in besonderen Ausnahmefällen“; U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489 = juris Rn. 25; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167 = juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681 – Rn. 278 ff.; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – Asylmagazin 2015, 197 = juris Rn. 17; VGHBW, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 176 f.; OVG NW, B.v. 14.3.2018 – 13 A 341/18.A – juris Rn. 19 f.). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neueren Rechtsprechung zu Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BayVGH, U.v.1.10.2020 – 13a B 20.31004 – juris – Rn. 22; U. v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (U.v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167) macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. hierzu BayVGH, U.v.1.10.2020 – 13a B 20.31004 – juris – Rn. 22; U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris m.N.d. Rspr.; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – Asylmagazin 2015, 197 = juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 1729/17 – juris Rn. 128-131).
5.1.2.2. Im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris – mit der Anpassung der bisherigen Rechtsprechung an die geänderten Rückkehrhilfen im Entscheidungszeitpunkt; B.v. 5.1.2021 – 13a ZB 20.30103 – mit Verweis auf U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087 – juris Rn. 16ff.; U.v.1.10.2020 – 13a B 20.31004 – juris Rn. 24; U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris m.N.d. Rspr.; BayVGH, U. v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 42ff.; siehe aber auch a.A.: VGHBW, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris; modifizierend: OVGBremen, U.v. 24.11.2020 – 1 LB 351/20 – juris) geht das Gericht davon aus, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen weiterhin nicht von einer Gefahrenlage auszugehen ist, die zur Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Dies gilt auch für arbeitsfähige Männer ohne nennenswertes Vermögen. Auf ein stützendes Netzwerk in Afghanistan oder einen vorherigen Aufenthalt im Heimatland kommt es nicht an; ausreichend ist vielmehr, dass eine Verständigung in einer der Landessprachen möglich ist. (BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 47; B.v. 5.1.2021 – 13a ZB 20.30103 – mit Verweis auf U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087 – juris Rn. 23; U.v.1.10.2020 – 13a B 20.31004 – juris – Rn. 24; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 391 ff.).
Soweit die jüngste Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die geänderten Rückkehrhilfen bei der Beurteilung der Bestreitung des Existenzminimums in Afghanistan miteinbezieht, ist zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen, dass in Folge der (faktischen) Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Rückkehrhilfen ab dem 17. August 2021 bis auf Weiteres „eingefroren“ wurden (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/afghanistan/).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist jedoch in seinem jüngsten Urteil vom 7. Juni 2021 (s.o.) darauf hin, dass sich im Einzelfall besondere individuelle Umstände ergeben können, die ausnahmsweise zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans führen können.
5.1.2.2. In der Person des Klägers liegen solche besonderen individuellen Umstände, die seine Leistungsfähigkeit einschränken, insbesondere so einschränken würden, dass er unabdingbar „zwingend“ auf den Erhalt von Rückkehrhilfen zur Eigenexistenzsicherung angewiesen wäre, unter Berücksichtigung seiner Angaben beim Bundesamt und der Klagebegründung nicht vor.
Aufgrund fehlender, besonderer persönlicher Umstände des Klägers ist das Gericht bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung davon überzeugt, dass der Kläger den hohen Anforderungen, denen er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre, gewachsen ist. Es bestehen keine besonderen Einschränkungen des Klägers, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen könnten; mithin unterscheidet sich der Kläger nicht von anderen volljährigen leistungsfähigen Männern, von denen die obergerichtliche Rechtsprechung ausgeht, dass diese im Allgemeinen auf dem umkämpften Tagelöhnermarkt Afghanistans ein Minimalauskommen finden, mithin ist dies beim Kläger auch anzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris 47; U. v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 34ff.; U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26ff.; B.v. 29.11.2017 – 13a ZB 17.31251 – juris Rn. 6; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris Rn. 13; B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris Rn. 4; B.v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051 – juris Rn. 4; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris; U.v. 30.1.2014 – 13a B 13.30279 – juris), so dass in der Folge beim Kläger nicht vom Vorliegen eines nationalen Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist.
5.2. Die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im Fall des Klägers hinsichtlich Afghanistan ebenfalls nicht vor.
Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich (vgl. zur Reichweite der Schutznorm des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG: BayVGH, U.v. 7.6.2021 – Az. 13a B 21. 30342 – juris Rn. 49, 57, 58; U.v.1.10.2020 – 13a B 20.31004 – juris – Rn. 54; B.v.8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 58ff. und die darin zit. obergerichtliche Rspr.).
Der Kläger leidet an keiner Erkrankung.
Hinsichtlich der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht erfüllt.
Für den Kläger besteht auch angesichts der sich in Afghanistan ausbreitenden Corona-Pandemie kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen, auch unter Berücksichtigung der schlechten medizinischen Versorgung in Afghanistan.
Zwar ist das Risiko, in Afghanistan an Covid-19 zu erkranken sehr hoch. Die Kapazitäten des afghanischen Gesundheitssektors sind nur eingeschränkt in der Lage, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen. Der Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung ist in Afghanistan gegeben. Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist niedrig, aber es lässt sich keine unmittelbare Lebensgefahr erkennen. Auch in Afghanistan erkranken sehr viele Menschen an Covid-19, aber wie in vielen westlichen Ländern sind unter den Todesfällen vor allem ältere Menschen, in Afghanistan in der Mehrzahl Männer zwischen 50 und 79 Jahren (im Einzelnen: OCHA, Afghanistan: Strategic Situation Report Nr. 94, 8.4.2021).
Der Kläger gehört nicht zur Gruppe der Personen mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko. Der Kläger ist jung und hat weder dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, dass ihn ein besonderes Risiko trifft, bei einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus schwer zu erkranken. Bei jungen und gesunden Menschen geht eine derartige Infektion zumeist nur mit leichten Symptomen einher, die von selbst ausheilen. Rund 80% der Erkrankungen verlaufen milde bis moderat (vgl. Steckbrief des RKI, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Es ist daher nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich erkranken würde.
Auch im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Zielstaat erwarten – insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage – sind die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in analoger Anwendung nicht gegeben. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze und der aktuellen Erkenntnislage liegen im Fall des Klägers die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch hinsichtlich der humanitären (allgemeinen) Lage nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verwiesen. Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 453; BayVGH, U.v. 7.6.2021 – Az. 13a B 21. 30342 – juris Rn. 58).
6. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. Gegen die Sperrfristdauer bei erfolgender Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist nichts zu erinnern. Die Klage war daher abzuweisen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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