Verwaltungsrecht

Asylrecht (Afghanistan), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (verneint), Heilung von Zustellungsmängeln durch Akteneinsicht des anwaltlichen Bevollmächtigten

Aktenzeichen  13a ZB 21.30564

Datum:
10.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12513
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
VwZG § 8

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 16 K 20.31593 2021-03-19 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. März 2021 hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.
Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag damit begründet, dass das angegriffene Urteil von der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts abweiche, § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. So habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, U.v. 20.12.1990 – 14 S 1923/88) entschieden, dass die unheilbar mangelhafte Zustellung eines Bescheids an Eheleute in nur einer Ausfertigung nicht zur Folge habe, dass der Bescheid unwirksam oder nichtig ist, wenn feststehe, dass er den Eheleuten zugegangen sei. Hieraus folge, dass ein unwirksam zugestellter Bescheid zwar wirksam sei bzw. bleibe; eine Klagefrist werde hierdurch jedoch nicht in Lauf gesetzt. Von dieser Rechtsprechung weiche das Verwaltungsgericht ab, da es im angegriffenen Urteil bzw. im vorangegangenen Gerichtsbescheid davon ausgehe, dass dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg insoweit nicht zu folgen sei, da im dort entschiedenen Fall keine Bevollmächtigung der Person vorgelegen habe, der der Bescheid zugestellt worden sei. Die Ansicht des Gerichts überzeuge auch in der Sache nicht. Maßgeblich sei allein, dass eine wirksame Zustellung nicht vorliege. So liege der Fall auch hier, er habe den streitgegenständlichen Bescheid nie erhalten. Auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 VwZG sei nicht erfolgt; denn hierfür hätte es einer erneuten Zustellung gegenüber dem Bevollmächtigten bedurft. Eine solche sei vorliegend unterblieben, daher sei die Klagefrist nie in Lauf gesetzt worden. Da das Gericht davon ausgegangen sei, dass die Klage wegen Verfristung bereits unzulässig sei, sei die Divergenz auch entscheidungserheblich.
Hiervon ausgehend ist der Zulassungsgrund der Divergenz nicht gegeben.
Die vom Kläger gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist im Rahmen von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht von Relevanz. Insoweit ist nur eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, d.h. desjenigen Berufungsgerichts von Bedeutung, das dem in erster Instanz tätig gewordenen Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordnet ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 45). Dies ist vorliegend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Ferner hat der Kläger seinen Zulassungsantrag damit begründet, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Klärungsbedürftig sei,
„ob der Umstand, dass ein Bescheid unbemerkt in der Akteneinsicht enthalten ist, zu einer Heilung eines Zustellungsmangels nach § 8 VwZG führen kann, mit der Rechtsfolge, dass bereits bei Zugang der Akteneinsicht die Klagefrist zu laufen beginnt.“
Die aufgeworfene Frage habe Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 4; B.v. 13.8.2013 – 13a ZB 12.30470 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger verfehlt vorliegend bereits die Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Es fehlt an einer hinreichenden rechtlichen Aufarbeitung der aufgeworfenen Grundsatzfrage nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils. Denn der Kläger setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Heilung nach § 8 VwZG im Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2021, auf den das angegriffene Urteil gemäß § 84 Abs. 4 VwGO verweist, fallbezogen auseinander. Dort ist insbesondere ausgeführt, dass es zur Heilung des Zustellungsmangels durch Akteneinsicht des Bevollmächtigen nach § 8 VwZG keines aktualisierten Bekanntgabewillens des Bundesamts bedurft habe; auch dass der Bescheid nicht an den Bevollmächtigten adressiert gewesen sei, sei unbeachtlich (GBA S. 6). Überdies setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend mit der im Gerichtsbescheid zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung auseinander, die von einer Heilung von Zustellungsmängeln durch Akteneinsichtnahme ausgeht (OVG LSA, B.v. 19.6.2018 – 3 M 227/18 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.12.2017 – 11 CS 17.2098 – juris Rn. 16; OVG Hamburg, U.v. 30.1.2017 – 1 Bf 115/15 – juris Rn. 29; vgl. in diesem Sinne auch: OVG Bremen, B.v. 23.4.2018 – 1 PA 89/17 – juris Rn. 5; ThürOVG, B.v. 29.7.1993 – 2 EO 73/93 – juris Rn. 32; VGH BW, B.v. 7.12.1990 – 10 S 2466/90 – juris; LSG Berlin-Bbg, U.v. 16.12.2010 – L 21 R 614/08 – juris Rn. 37; OLG Hamm, B.v. 8.8.2017 – 3 RBs 106/17 u.a. – juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, U.v. 30.4.2015 – I-15 U 100/14 u.a. – juris Rn. 20).
Nach alledem ist eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass auch der vorliegend entscheidende Senat in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein Dokument jedenfalls in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es dem anwaltlichen Bevollmächtigten eines Klägers im Wege der Akteneinsicht tatsächlich zugegangen ist (BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 13a ZB 20.30264 – m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben