Verwaltungsrecht

Asylrecht, Herkunftsland: Afghanistan, Folgen der Corona-Pandemie, Kein leistungsfähiges Netzwerk, Abschiebungsverbot bejaht

Aktenzeichen  M 6 K 17.35458

Datum:
31.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10784
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2017 wird in den Nrn. 4 bis 6 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.
II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte wurde form- und fristgerecht geladen.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes), ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
Soweit das Bundesamt das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten festgestellt, die Abschiebung nach Afghanistan angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen hat, ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Aus diesem Grund ist der streitgegenständliche Bescheid in den Nummern 4 bis 6 aufzuheben.
1. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.
Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11).
2. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht – soweit ersichtlich – bislang davon aus, dass für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige weiterhin im allgemeinen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gegeben sind (vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.12.2020, 13a B 20.30957 – juris).
Demgegenüber geht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg derzeit davon aus, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (VGH BW, U.v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20 – juris). Besondere begünstigende Umstände können nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt.
3. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel, die auch dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde liegen, geht das erkennende Gericht davon aus, dass im Fall des Klägers ein besonderer Ausnahmefall schlechter humanitärer Bedingungen i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG zu bejahen ist.
Die relevanten Lebensverhältnisse für Rückkehrer in Afghanistan haben sich infolge der weltweiten Corona-Pandemie nochmals verschärft. Insgesamt handelt es sich um eine dynamische Entwicklung. Nachdem im Frühjahr und Sommer 2020 weitgehende Ausgangssperren verhängt worden sind, die zu Grenzschließungen und Schließung von Teilen von Städten bzw. zu Bewegungsbeschränkung. Ein geführt haben, wurden die Maßnahmen inzwischen wieder aufgehoben bzw. gelockert. Die afghanische Regierung ordnete als Reaktion auf steigende Infektionszahlen an, dass ab Ende Dezember 2020 Hochzeitshallen und andere öffentliche Orte schließen müssen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 23. November 2020). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, vom 19.12.2020). Zwischenzeitlich können beispielsweise die Bewohner von Kabul wieder ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen (OCHA, Afghanistan – Brief No. 48 COVID-19, 28 May 2020, S. 3; OCHA, Afghanistan – Brief No. 55 COVID-19, 21 June 2020, S. 3f; BAMF, Briefing Notes Gruppe 62, 15. Juni 2020, S. 1; EASO Special Report: Asylum Trends and Covid-19, June 2020, S. 11). In den meisten Städten haben Geschäfte und Restaurants geöffnet (OCHA, Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19, No. 65 (26 July 2020), S. 2). Schwörer geht in ihrem Gutachten davon aus, dass es nach der festgestellten Ineffektivität der „Lockdown“-Anordnungen der Regierung im Frühjahr 2020 nicht mehr zu Schließungen von Hotels und Teehäusern kommen werde und es für Rückkehrer ohne Netzwerk zwar schwerer aber nicht unmöglich sei, ein Dach über dem Kopf zu finden. 65% der Einwohner Kabuls leben in Mietobjekten, wobei selbst in informellen Siedlungen die Bewohner einen kleinen Betrag Miete für ihr Stück Land bezahlen müssten. Die Qualität einer Behausung ist nicht eine Frage eines Netzwerks, sondern eine Frage des Geldes. Die Frage, ob ein Rückkehrer Zugang zu einer Behausung hat, die Minimalstandards entspricht ist deshalb eine Frage seiner wirtschaftlichen Lage. Es lasse sich auch allgemein sagen, dass die Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hatte; Mieten in Kabul seien nicht gestiegen, Hauspreise eher gesunken (Schwörer, S. 12).
Auf dem Arbeitsmarkt haben sich die veränderten Umstände in einer höheren Arbeitslosigkeit niedergeschlagen. Das Arbeitsministerium berichtete schon im April 2020 von zwei Millionen Menschen, die aufgrund der Corona-Pandemie arbeitslos geworden sind (BAMF, Briefing Notes vom 27. April 2020). Insbesondere in Kabul, Herat (und Nangarhar) sind Arbeitsmöglichkeiten aufgrund der im März 2020 eingeführten Beschränkungen verloren gegangen (EASO, Afghanistan, Key socioeconomic indicators, Focus on Kabul City, Mazare Sharif and Herat City, August 2020, S. 29). Es wird aktuell teilweise vermutet, dass es unmöglich ist, ohne ein Netzwerk eine Anstellung zu finden: Bei der hohen Zahl an arbeitssuchenden Afghanen werden Verwandte Außenstehenden vorgezogen (Eva-Catharina Schwörer, Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30.11.2020, auch abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Gutachten-Auswirkungen-der-COVID-19-Pandemie-auf-die-Lage-in-Afghanistan-Eva-Catherina-Schwoerer – 1.pdf, S. 16). Für 2020 geht die Weltbank von einer Rezession aus. Es wird erwartet, dass die Armutsquote auf 73 Prozent steigen wird (EASO, Afghanistan, Key socioeconomic indicators, Focus on Kabul City, Mazare Sharif and Herat City, August 2020, S. 29) bzw. schon auf mindestens 72 Prozent gestiegen ist (Schwörer, S. 18)
Die Auswirkungen des Lockdowns, insbesondere die gestiegenen Preise und eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, haben die Nahrungsmittelversorgung beeinträchtigt. Etwa 16,9 Millionen Menschen befinden sich in akuter Ernährungsunsicherheit, davon etwa 5,5 Millionen Menschen in einem Notfall-Status („Emergency“). Maßnahmen der Preiskontrolle sind nach wie vor unerlässlich, um die Schwächsten zu schützen. Von Konflikten betroffene Binnenvertriebene sind angesichts des Verlusts ihres Einkommens, des fehlenden Zugangs zu Produktionsmitteln und Nahrungsmittelreserven besonders von Ernährungsunsicherheit bedroht. Diese Situation wird durch die Verringerung der verfügbaren Tages- und Gelegenheitslohnmöglichkeiten in der Nähe städtischer Zentren noch verschärft (OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, Stand: 14. Januar 2021, S. 7).
Rückkehrer aus Deutschland erhalten zwar auch Rückkehrhilfen (hierzu im Einzelnen: OVG Bremen, U.v. 24.11.2020 – 1 LB 351/20 – juris Rn. 46). Diese können jedoch die Existenz eines Rückkehrers im Falle eines fehlenden Netzwerks nicht nachhaltig sichern, sondern sind darauf angelegt eine anfängliche Unterstützung bzw. eine nur vorübergehende Bedarfsdeckung zu schaffen (VGH BW, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20- juris Rn. 110).
Die Preise für die wichtigsten Nahrungsmittel sind deutlich höher als vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie, was unter anderem auf die Grenzschließungen, „Lockdown“-Maßnahmen und Hamsterkäufe zurückzuführen ist. Die Preise für Grundnahrungsmittel, die im Mai 2020 einen Höchststand erreicht hatten, sind seither wieder gesunken, liegen aber immer noch deutlich über dem Durchschnittspreis der letzten 3 Jahre (vgl. VGH BW, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 69). Nach den Zahlen des World Food Programme von der 3. Februarwoche 2021 (vgl. WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 41, covering 3rd week of February 2021) haben sich die Preise für die Grundnahrungsmittel Weizen, Kochöl, Hülsenfrüchte, Zucker verteuert, sodass die Kaufkraft des Lohns für ungelernte Arbeit in Relation zum Preis für Weizen gegenüber der Situation vor Covid-19 (März 2020) auf – 19,9% sank. Eine weitere Preissteigerung für Nahrungsmittel wie Weizenmehl und Reis wird vom IFC nicht erwartet (IFC, Afghanistan – Acute Food Insecurity Analysis August 2020-March 2021, a.a.O).
Nach Einschätzung der UN-OCHA sind im Jahr 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. mit Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen (Lagebericht vom 16.7.2020, a.a.O.). IFC erwartet, dass im Zeitraum November 2020 bis März 2021 13,15 Mio. Menschen (rund 42% der Bevölkerung) von akuter Lebensmittelunsicherheit (IFC Kategorien 3 und 4) betroffen sein werden, von denen fast 4,3 Mio. Personen nur einen Schritt von der Hungersnot entfernt sein werden (IFC, Afghanistan – Acute Food Insecurity Analysis August 2020 – March 2021, a.a.O). UN-OCHA geht davon aus, dass die sozio-ökonomischen Auswirkungen von Covid-19 zu einer dramatischen Auswirkung der Ernährungsunsicherheit führen, ähnlich der Dürre in 2018. Menschen in den IPC Kategorien 3 und 4 haben Anspruch auf kostenlose WFP-Lebensmittelspenden (Schwörer, S. 13), die auch durchgeführt werden (vgl. FEWS NET, Afghanistan, Food Security Outlock Update, 12/2020). Das bedeutet, dass rund die Hälfte aller Afghanen so arm sind, dass sie ohne die kostenlosen Lebensmittel der UN verhungern würden (Schwörer S. 13 auf WFP verweisend). Der Landwirtschaftssektor konnte sich aufgrund der günstigen Wetterverhältnisse fast vollständig von der Dürre in 2018 erholen (Schwörer, S. 15). Dennoch – jedenfalls derzeit noch anhaltend in der mageren Winterjahreszeit – sind die Preise für Lebensmittel um durchschnittlich 10% – 23% gestiegen, während das Einkommen der „einfachen Arbeiterhaushalte“ Corona bedingt wegen eingeschränkter Erwerbsmöglichkeiten um rund 19% gesunken ist.
Die Anzahl der Tage pro Woche, an denen Arbeit zur Verfügung steht, lag in der 5. Januarwoche 2021 zwischen Null (Daikundi), vielfach einem, zumeist zwei (so auch in Kabul – gesunken) und drei und vier Tagen (nur in Laghman, Ghazni, Paktika, Wardak). Der Verdienst für ungelernte Arbeitskräfte liegt zwischen 300 und 400 AFG pro Tag (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 14.9.2020, allgemein abrufbar unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw38-2020.html?nn=282314). Das Famine Early Warning Systems Network rechnet, dass ein Tagelöhner derzeit durchschnittlich 2,4 Tage pro Woche für 325 AFG pro Tag arbeiten kann (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 16.11.2020, a.a.O.).
Die Armutsgrenze liegt bei ca. 2.100 Afghani pro Person im Monat (World Bank/UNHCR, Living conditions and settlement decisions of recent Afghan returnees, 2019, S. 19, allgemein abrufbar unter https://doi.org/10.1596/31944; Amnesty International beziffert die Armutsgrenze bei ca. 1.200 Afghani im Monat, vgl. Amnesty International, Auskunft zur Sicherheitslage in Afghanistan, 5.2.2018, S. 55), wobei sie infolge des oben geschilderten Anstiegs der Nahrungsmittelpreise jüngst etwas höher liegen dürfte.
Im Ausland erworbene Fähigkeiten (z.B. Ausbildung, Schulbildung) können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen, zumindest mittel- und langfristig, ggf. bei Eigenexistenzgründungen und einer Fähigkeitsnachfrage, die nicht mit im Land ansässigen Afghanen bedient werden kann, wenn sich die Wirtschaft und die Nachfrage in Afghanistan erholt.
Nach einhelliger Erkenntnislage spielen persönliche Kontakte bzw. unterstützende Netzwerke bei der Arbeitssuche) sowohl bei gelernter / angelernter wie auch bei ungelernter Arbeit eine wichtige oder sogar ausschlaggebende Rolle (z.B. BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, vom 13.11.2019, Stand: Update v. 21.7.2020, S. 330; Schwörer, S. 14ff.). Schwörer trifft die Einschätzung, dass es derzeit aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der stark eingeschränkten Ressourcen ohne Netzwerk unmöglich sei, eine angestellte Arbeit zu finden (s.o.). Diese Einschätzung Schwörers betrifft nicht nur die zahlenmäßig wenigen Stellen als Angestellte in einem (Klein) Unternehmen, also der formelle (d.h. offiziell erfasste) Sektor des Arbeitsmarktes, vielmehr – wie Schwörer ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mündlich zu ihren schriftlichen Ausführungen noch verdeutlichend ausführte – gleichermaßen die Tagelöhner-Arbeitsmarktsituation oder den sonstigen Niedriglohnsektor. Auf die letztgenannten Arbeitsbereiche kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts kurz- bis mittelfristig nach Rückkehr an.
4. Das Gericht ist aufgrund einer Gesamtschau der Umstände und des in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen Gesamteindrucks davon überzeugt, dass dieser bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Angesichts der beschriebenen Auswirkungen der Corona-Pandemie und des durch die Vielzahl der aus Pakistan und dem Iran zurückkehrenden Flüchtlinge aktuell noch verschärften Verdrängungswettbewerbs auf dem afghanischen Arbeitsmarkt – dürfte der Kläger gegenwärtig nicht imstande sein, eine Arbeit zu finden und sich damit zumindest ein Existenzminimum zu sichern. Nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters liegt kein hinreichend tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk vor, von welchem nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung zu erwarten ist (vgl. VGH BW, U.v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20 – juris).
Es handelt sich um einen Grenzfall, der einer sorgfältige Betrachtung aller maßgeblichen Umstände bedarf.
Einerseits verfügt der Kläger im Heimatland über ein großes familiäres Netzwerk. Der Kläger hat elf Geschwister und die Familie hat ein Sanitärgeschäft in Kabul. Zudem ist der Kläger körperlich gesund und arbeitet in Deutschland als Garten- und Landschaftsbauer sowie als Übersetzer. In Afghanistan hat der Kläger zehn Jahre die Schule besucht und im Geschäft des Vaters gearbeitet. Die Familie war offensichtlich auch finanziell in der Lage, die ärztlichen Behandlungen des Vaters und des einen Bruders, der bei einer Explosion zu Schaden kam, im Ausland zu gewährleisten.
Gleichwohl gab der Kläger bereits gegenüber dem Bundesamt an, dass sich – insbesondere nach der Erkrankung des Vaters und der Verletzung des Bruders – die finanzielle Situation der Familie stetig verschlechtere. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass einer seiner Brüder das Geschäft führe, es aber derzeit sehr schlecht laufe. Der verletzte Bruder sei auf Gehhilfen angewiesen, ein weiterer Bruder gehe noch zur Schule und der vierte Bruder sei noch ein Kleinkind. Die Schwestern gingen keiner Berufstätigkeit nach. 37 Vorliegend fehlt es zwar nicht am Vorhandensein eines familiären Netzwerks, dieses ist nach den glaubhaften und glaubwürdigen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2021 jedoch nicht in der Lage, ihn in hinreichender Weise bei der Existenzsicherung zu unterstützen.
Vielmehr leben seinen glaubhaften Angaben zufolge die Familie und insbesondere der verletzte Bruder davon, dass der Kläger hier in der Bundesrepublik Deutschland Geld verdient und nach Hause schickt. Die Familie hat zwar ein Geschäft, doch läuft dieses sehr schlecht und dient der Versorgung einer Vielzahl von Familienmitgliedern. Geschwister, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen und den Kläger bei einer Beschäftigungsaufnahme durch ihr Netzwerk unterstützen könnten, hat dieser nicht. Der Kläger hat also seitens der Familie oder anderer sozialer Netzwerke nicht mit Unterstützung zu rechnen, vielmehr ist seine Familie auf die finanzielle Unterstützung des Klägers angewiesen.
Die Einlassung ist auch konsistent zu den Angaben beim Bundesamt bei seiner Anhörung am … November 2016. Bereits damals gab der Kläger eine stetige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und die fehlende Arbeitsfähigkeit seines Vaters sowie die Bedürftigkeit seines Bruders an.
Auch die in Deutschland erlernten Qualifikationen und die zehnjährige Schulbildung mögen zwar nützlich sein, befähigen den Kläger zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht in einem Maße, dass er gegenüber anderen Arbeitssuchenden in seinem Heimatland wesentliche Vorteile hätte. Der Kläger hat zudem nur im Geschäft des Vaters gearbeitet und keine Erfahrung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt.
Der Markt für Gelegenheitsarbeiten, auf den der Kläger im Fall seiner Rückkehr folglich angewiesen wäre, ist infolge der Corona-Pandemie stark belastet (siehe oben). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält zwar in seiner aktuellen Rechtsprechung noch an der Ansicht fest, gleichwohl könnten rückkehrende arbeitsfähige junge Männer auch ohne nennenswertes Vermögen und soziales Netzwerk wenigstens ein Existenzminimum erwirtschaften, er berücksichtigt dabei aber das Gutachten des Sachverständigen Schwörer, das die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg maßgeblich beeinflusst hat, nicht, da es ihm wohl nicht bekannt war. Dieses Gutachten, das sich nach Einschätzung des Gerichts durch Sachkunde und Neutralität auszeichnet, kommt zu schlüssigen Einschätzungen insbesondere hinsichtlich der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt bei gleichzeitig signifikant gestiegenen Kosten für Grundnahrungsmittel. Das Gericht geht unter Zugrundelegung dieser Erkenntnismittel davon aus, dass der Kläger aktuell nicht in der Lage wäre, eine Existenzgrundlage zu erwirtschaften. Er verfügt ferner bei Gesamtbetrachtung des Einzelfalls des Klägers und umfassender Würdigung der familiären Situation weder über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk noch kann er nachhaltige Unterstützung durch Dritte erwarten oder verfügt über ausreichend Vermögen, sodass nach derzeitiger Erkenntnismittellage von einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen auszugehen ist.
5. Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (grundlegend: BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140,319 Rn. 16 f.).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO bzw. – soweit die Klage zurückgenommen wurde – § 155 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z.B. B.v. 29.6.2009 – 10 B 60.08 – juris). Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.


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