Verwaltungsrecht

Asylrecht, Herkunftsland Irak, Unzulässigkeit wegen doppelter Rechtshängigkeit

Aktenzeichen  M 4 K 21.30074

Datum:
14.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 40188
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84
VwGO § 173 S. 1
GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört (§ 84 Abs. 1 VwGO).
I. Die Klage ist abzuweisen, weil sie unzulässig ist. Ihr steht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit wegen der ersten Klage (M 4 K 21.30052) entgegen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Die Streitgegenstände der Klagen sind – soweit sie die Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheids (bzw. Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung subsidiären Schutzes und Feststellung nationaler Abschiebungsverbote) im Raum stehen, identisch. Gleiches gilt auch für die Personen der Kläger.
II. Die Kläger tragen als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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