Verwaltungsrecht

Asylrecht, Herkunftsland Nigeria, Folgeantrag, keine neue Sach- und Rechtslage

Aktenzeichen  M 1 E 22.31346

Datum:
6.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 16874
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
AsylG § 71
VwVfG § 51
AufenthG § 60

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die am … … … geborene Antragstellerin zu 1) ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige, Zugehörige der Volksgruppe der Edo und christlichen Glaubens. Der am … September 2015 in Deutschland geborene Antragsteller zu 2) ist der Sohn der Antragstellerin zu 1). Sie wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung ihrer Asylfolgeanträge durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als unzulässig.
Die Antragstellerin zu 1) stellte am 27. Mai 2015 einen ersten Asylantrag. Für den Antragsteller zu 2) gilt der Asylantrag als am 17. November 2015 gestellt. Gegen die ablehnende Entscheidung durch das Bundesamt mit Bescheid vom 24. Januar 2017 erhoben die Antragsteller Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 18. Juni 2019 abwies (Az. M 7 K 17.32074).
Am 4. Mai 2022 stellten die Antragsteller beim Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Hierzu gab die Antragstellerin zu 1) an, dass die Tochter der Antragstellerin zu 1) der Beschneidung ausgesetzt sei. Diese habe keinen Vater mehr, sodass sie schutzlos gestellt seien. Eine weitere Gefahr seien die Massenmorde, Unsicherheiten und Entführungen in ihrem Heimatland. Schließlich bestehe für die Antragstellerin zu 1) die Gefahr, dass sie bei einer Rückführung nach Italien bei einer illegalen Organisation, die von einem Unbekannten geführt werde, als Prostituierte arbeiten müsse. Dies können sie ihren beiden Kindern nicht zumuten, in diesem Falle sei sie nicht in der Lage, sich um ihre Kinder zu kümmern. Die Antragsteller könnten weder nach Italien noch nach Nigeria zurück, da sie alles an Deutschland liebten. Der Antragsteller zu 2) mache die selben Fluchtgründe geltend.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. Mai 2022 lehnte das Bundesamt die Folgeanträge als unzulässig (Nr. 1) und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 24. Januar 2017 bezüglich der abgelehnten nationalen Abschiebungsverbote als einfach unbegründet ab (Nr. 2). Die Anträge seien unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Die nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erforderliche Änderung der Sachlage sei nicht gegeben. Die Antragstellerin zu 1) mache zur Begründung des Folgeantrags für sich und den Antragsteller zu 2) allgemeine Gefahren in Nigeria, die Gefahr einer Beschneidung für ihre Tochter und die Gefahr durch Menschenhändler im Falle einer Rückkehr nach Italien geltend. Diese Sachverhalte seien bereits Gegenstand des Klageverfahrens im Rahmen des Erstverfahrens gewesen. Im Übrigen stelle die Gefahr einer Beschneidung der Tochter der Antragstellerin zu 1) keine persönliche Gefahr für die Antragsteller dar. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG lägen auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht vor. Es kämen keine außerordentlichen, individuellen Umstände hinzu, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würden. Den Antragstellern drohe nach Rückkehr nach Nigeria auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen einer dortigen Covid-19-Erkrankung eine Extremgefahr, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führe. Die Ansteckungsgefahr sei angesichts der Infektionszahlen und der Einwohnerzahl sehr gering; die Antragsteller seien zudem auch in Deutschland einem ähnlichen Ansteckungsrisiko ausgesetzt. Es lägen keine Risikofaktoren für einen schweren Verlauf der Erkrankung vor.
Gegen diesen, den Antragstellern am 7. Juni 2022 zugestellten, Bescheid erhoben diese am … Juni 2022 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 1 K 22.31345) und stellten den Antrag,
die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylG abzusehen bzw., sollte eine derartige Mitteilung bereits erteilt worden sein, diese zu widerrufen.
Zur Begründung nahmen die Antragsteller zunächst Bezug auf ihre bisherigen gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben. Weiterhin führte die Antragstellerin zu 1) (erneut) aus, dass ihr Leben als alleinerziehende Mutter zweier Kinder in Nigeria nicht sicher sei. Sie habe Angst, dass sie in Nigeria ausfindig gemacht und erneut nach Italien gebracht werde, um dort wieder der Prostitution nachgehen zu müssen. Zudem befürchte sie, dass ihre Tochter in Nigeria am Genital verstümmelt werden könnte.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Eine weitere Äußerung erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und der vorgelegten Behördenakten sowie der Gerichtsakten im Hauptsachverfahren zum Erstantrag (M 7 K 17.32074) Bezug genommen.
II.
Über den Rechtsstreit entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamts vom 7. Juni 2022, damit von der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die zuständige Ausländerbehörde abgesehen werde, bzw. diese zurückgenommen oder widerrufen werde.
Im wohlverstandenen Interesse der anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller wird der Antrag gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz sowohl gegen die Ablehnung des Folgeantrags (§ 71 AsylG) als unzulässig durch Nr. 1 des Bescheids vom 7. Juni 2022 (sogleich unter 1.), als auch zur Sicherung von Ansprüchen auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (sogleich unter 2.) geltend machen.
1. Im Hinblick auf die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids folgt das Gericht der Ansicht, dass Eilrechtsschutz allein nach § 123 VwGO statthaft ist, da das Bundesamt im Bescheid vom 7. Juni 2022 angesichts der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat (vgl. HessVGH, B.v. 13.9.2018 – 3 B 1712/18.A – juris). Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ist Streitgegenstand nicht die Unzulässigkeitsentscheidung, die in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage anzugreifen wäre; eine etwaige Abschiebung basiert auf einer Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG, die kein Verwaltungsakt ist.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes hier nicht bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 i.V.m. § 71 und § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragsteller haben die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes hier nicht bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 i.V.m. § 71 und § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG).
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag, so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes u.a. zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2). Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Bei der Folgeantragstellung müssen substantiiert und schlüssig, gegebenenfalls unter Darlegung von Beweismitteln, sowohl die geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe als auch die Einhaltung der Frist dargelegt werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2016, § 71 AsylG, Rn. 41 ff.). Hinsichtlich § 51 Abs. 2 VwVfG ist dem Betreffenden in der Regel ein qualifizierter Schuldvorwurf zu machen, wenn er nicht alle bereits eingetretenen und auch bekannt gewordenen Umstände, die das persönliche Umfeld betreffen, bei den zuständigen Stellen vorbringt. Dem von Verfolgung konkret Bedrohten muss sich – auch wenn er mit den Einzelheiten konkreter Verfahrensabläufe nicht vertraut ist – bei einfachsten Überlegungen aufdrängen, dass er schon im ersten bzw. in früheren Verfahren gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen alles zu sagen und vorzubringen hat, was für seine Verfolgung auch nur entfernt von Bedeutung sein kann.
Der vorliegende Eilantrag könnte aber nur dann Erfolg haben, wenn die Antragsteller glaubhaft gemacht hätten, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Verfahrens, das zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes führen wird, überwiegend wahrscheinlich gegeben sind. Dabei legt das Gericht den eingeschränkten Prüfungsmaßstab zu Grunde, der im Fall einer nach § 71 Abs. 4 i.V.m. §§ 34 ff. AsylG grundsätzlich zu erlassenden, hier aber wegen § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht erforderlichen neuen Abschiebungsandrohung anzuwenden wäre. Gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgesetzt werden. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Bundesamt ging zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Antragsteller haben zur Begründung ihres Folgeantrags keine in diesem Sinne rechtlich relevanten neuen Gründe vorgetragen. Insoweit folgt das Gericht vollumfänglich den Feststellungen und der Begründung des Bescheids des Bundesamts, § 77 Abs. 2 AsylG. Die Entscheidung des Bundesamts, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und den Asylfolgeantrag der Antragsteller daher als unzulässig abzulehnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) erscheint daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Vortrag der Antragstellerin zu 1), dass ihre Tochter in Nigeria der Gefahr der Genitalverstümmelung ausgesetzt sei, wurde bereits im Urteil vom 18. Juni 2019 als nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das Gericht folgt dieser Einschätzung. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Tatsachenlage seit dem Urteil geändert haben könnte, derartiges behauptet auch die Antragstellerin zu 1) nicht. Ferner hat die Antragstellerin zu 1) den diesbezüglichen Vortrag im Rahmen des Asylverfahrens der Tochter vorzubringen.
Ergänzend zum streitgegenständlichen Bescheid ist hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin zu 1), dass für sie die Gefahr bestehe, bei einer Rückführung nach Italien erneut der Prostitution nachgehen zu müssen, anzumerken, dass ihr im Rahmen des Bescheids vom 24. Januar 2017 (Ziffer 5.) die Abschiebung nach Nigeria und nicht nach Italien angedroht wurde. Eine erneute Abschiebungsandrohung (etwa nach Italien) im streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Mai 2022 erging nicht. Etwaigen Gefahren in Italien ist die Antragstellerin zu 1) bei einer Abschiebung folglich nicht ausgesetzt.
2. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, als die Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage anzugreifen ist, sodass auch insoweit Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO statthaft ist (vgl. z.B. VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris Rn. 17 f.; B.v. 30.4.2019 – M 15 E 19.31617). Der Antrag ist jedoch ebenfalls unbegründet. Insoweit folgt das Gericht ebenfalls vollumfänglich den Feststellungen und der Begründung des Bescheids des Bundesamts, § 77 Abs. 2 AsylG. Die Ablehnung der Abänderung des Bescheids vom 24. Januar 2017 bezüglich der Feststellung zu §§ 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Insbesondere die bestehende Corona-Pandemie führt zu keiner anderweitigen Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Zutreffend hat das Bundesamt festgestellt, dass den Antragstellern nach einer Rückkehr nach Nigeria nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen einer dortigen Covid-19-Erkrankung und deren Folgen eine Lebensgefahr droht. Schlechte humanitäre Verhältnisse können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Ausweislich der aktuell zugänglichen Quellen gibt es in Nigeria im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 257.637 bestätigte Corona-Fälle, von denen 250.287 Personen wieder als genesen gelten. Die Zahl der Todesfälle wird mit 3.144 angegeben (vgl. NCDC – Nigeria Centre for Disease Control; http://covid19.ncdc.gov.ng/ (zuletzt abgerufen am 6. Juli 2022)). Die Ansteckungsgefahr ist für die Antragsteller auch bei Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer sehr gering; ein derart außergewöhnlicher Fall liegt jedenfalls nicht vor.
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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